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Geschrieben von AK.Gewerbe2 am 28.01.2010 um 08:13:
Flohmarkt Volkstrauertag
Hallo und guten Morgen,
ich habe hier einen Antrag auf Flohmarktfestsetzung auf meinem Tisch liegen...eines dieser beantragten Daten fällt auf den 14.11 (Volkstrauertag).
Auf dem Flohmarkt verkaufen überwiegend Gewerbetreibende ihre Waren...er würde also nach der GewO festgesetzt werden.
Findet das Sonn-und Feiertagsrecht trotzdem Anwendung?
Wie muss ich Vorgehen?? Bitte um Tipps!
Liebe Grüße!
Geschrieben von Robert am 28.01.2010 um 08:36:
RE: Flohmarkt Volkstrauertag
Der Volkstrauertag gehört zu den "Stillen Feiertagen" (§ 6 FeiertG NRW), danach sind Märkt, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen von 5 bis 13 Uhr verboten.
Somit wäre eine Festsetzung erst ab 13 Uhr möglich.
Ich weis ja nicht, was euer Feiertagsgesetz dazu sagt.
Geschrieben von OJ Neuss am 28.01.2010 um 08:46:
RE: Flohmarkt Volkstrauertag
Hallo aus Neuss,
das Feiertagsgesetz SH ist ja herrlich wenig konkret. Trotzdem denke ich, dass der Markt am Totensonntag nicht erlaubt ist, da an diesem Tag sogar das Versammlungsrecht eingeschränkt wird:
§ 6 SFTG(Gesetz) - Landesrecht Schleswig-Holstein
Schutz der stillen Feiertage sowie von kirchlichen Feiertagen
(1) Am Volkstrauertag und am Totensonntag (Ewigkeitssonntag) sind von 4.00 Uhr bis 24.00 Uhr über die in §§ 3 und 5 festgelegten Beschränkungen hinaus alle öffentlichen Veranstaltungen verboten, soweit sie dem ernsten Charakter des Tages nicht entsprechen. Am Karfreitag gilt das in Satz 1 genannte Verbot von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Das Verbot gilt auch für öffentliche Versammlungen und öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen; das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Jürgen Schmitz
Geschrieben von Civil Servant am 28.01.2010 um 09:01:
Einbruchstelle des Feiertagsrechts in die Marktfestsetzung ist § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO, wonach die Festsetzung abgelehnt werden muss, wenn sie dem öffentl. Interesse widerspricht. Die Einhaltung des Feiertagsrechts wird als im öffentl. Interesse liegend angenommen.
Manche Landes-Feiertagsgesetze wiederum werden angewendet vorbehaltlich bundesrechtlicher Regeleung. Die Länder nehmen - um es etwas bildhaft auszudrücken - die Wucht ihrer eigenen Gesetze wieder etwas zurück. Dazu Landmann-Rohmer:
Es handelt sich hierbei um ein durch Landesrecht zusätzlich vermitteltes Marktprivileg. Dies Festsetzungsbehörde hat in diesen Fällen aber auch feiertagsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen.
Im Ergebnis kann nur gelten: An stillen Feiertagen geht praktisch nix (siehe auch Posting von @Robert).
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
Geschrieben von Manfred Milbrodt am 28.01.2010 um 09:10:
RE: Flohmarkt Volkstrauertag
Hallo aus Schwentinental,
in Vergangenheit habe ich bislang die Festsetzung aller am Volkstrauertag bzw. Totensonntag beantragten Termine abgelehnt, da diese nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen und insoweit auch besonders geschützt sind.
Hat hier auch noch nie Probleme bereitet - nehmen wir halt einen anderen Termin
Geschrieben von OJ Neuss am 28.01.2010 um 09:15:
RE: Flohmarkt Volkstrauertag
Zitat: |
Original von AK.Gewerbe2
Wie muss ich Vorgehen?? Bitte um Tipps!
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Da haben wir den Tipp doch glatt vergessen. In der Praxis wird der Antragsteller angerufen, auf den stillen Feiertag hingewiesen und gemeinsam ein anderer Termin gesucht. Spätestens der Hinweis, dass sonst eine gebührenpflichtige Ablehnung erfolgen muss, schafft Gesprächsbereitschaft. Fertig.
Jürgen Schmitz
Geschrieben von Manfred Milbrodt am 28.01.2010 um 09:37:
RE: Flohmarkt Volkstrauertag
... stimmt den Tipp habe ich auch übersehen:
wie von Jürgen vorgeschlagen, händeln wir das auch so
Zusatztipp
:
Bei immer wiederkehrenden gleichen Antragstellern geben wir im Vorjahr schon den Hinweis, dass beantragte Termine an den "stillen Tagen" kostenpflichtig abgelehnt werden! So kann keiner sagen , hab ich nicht gewußt
und fruchtlose Diskusionen werden vermieden
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