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Geschrieben von Gert Lindke am 27.06.2005 um 15:14:

Fragezeichen Paintball

Hallo,eine kurze Frage, ohne das ich groß nachlesen muss.Bei uns hat jemand einen Antrag auf Errichtung einer Paintballhalle gestellt, mir schwant, dass das nicht genehmigungsfähig ist.

Viele Grüße

Gert Lindke



Geschrieben von Jörg Wiesemeier am 28.06.2005 um 07:43:

  RE: Paintball

Hei aus Hamm,

zu dem Thema gibt es ein klasse Urteil aus dem osten der Republik, das mir der René Land mal zugeschickt hat.

Ich hätte da gewerberechtlich keine Probleme mit, wenn klar ist, dass dort nicht "Krieg" gespielt wird. In die gleiche Richtung geht auch das Urteil. Frag ihn mal.



Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 28.06.2005 um 08:39:

 

Tag, Herr Lindke! ...... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Auch im Gewerbearchiv 2004, ab Seite 327 ist hier ein interessanter Beschluss des VGH Baden Württemberg zu finden.

Danach kommt es wohl auf die Spielvarianten bei der Beurteilung an, ob eine Paintball-Anlage zulässig ist oder nicht.

In jedem Fall sind wohl jede Menge Auflagen zu machen!



Geschrieben von René Land am 29.06.2005 um 00:18:

Pfeil Paintballspiel Gewerbe?

Hallo liebe Kollegen,

auch ich hatte mich vor kurzem mit diesem Problem auseinanderzusetzen und habe in diesem Zusammenhang viel in der aktuellen Rechtsprechung recherchiert.

Neben der bereits von Herrn Kramer angesprochenen Entscheidung des VGH Baden-Württemberg finde ich vor allem die Begründung des Urteils des VG Dresden vom 28.01.2003 sehr lesenswert. Unter diesem LINK findet sich auf den Seiten 738 - 745 (Seite 10-17 des PDF-Dokuments) eine Besprechung der benannten Entscheidung.

Unter Beachtung der mir momentan vorliegenden Rechtsprechung (alles Entscheidungen zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes) halte ich die Durchführung von Paintball-Spielen unter vom VGH BW benannten Auflagen für unter den Gewerbebegriff subsumierbar.

Falls Interesse besteht, kann ich auf Anfrage (email) gern die mir vorliegenden Urteile (VG Dresden, VG Stuttgart, VG Potsdam) zur Entscheidungsfindung zur Verfügung stellen.

Freundliche Grüße

R. Land


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