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Geschrieben von trappateenie am 21.12.2009 um 11:25:

  Pokerturnier veranstalten

Hallo,

ich habe mal wieder ein paar Fragen.
Ich überlege, in meiner Stadt ein Pokerturnier zu veranstalten, bei dem es ausschließlich Sachpreise zu gewinnen geben wird. Auch eine In-Buy-Gebühr oder ähnliches soll es nicht geben.

Meine Frage nun: Wäre das trotzdem illegales Glücksspiel? Und dürften wir in einer gemieteten Halle trotzdem Essen und Trinken verkaufen? Denn das wäre dann die einzige Möglichkeit, um die Kosten zu decken.

Freue mich über Feedback.

Danke,

trappo



Geschrieben von sera am 21.12.2009 um 14:23:

  RE: Pokerturnier veranstalten

Zitat:
Original von trappateenie
Hallo,

ich habe mal wieder ein paar Fragen.
Ich überlege, in meiner Stadt ein Pokerturnier zu veranstalten, bei dem es ausschließlich Sachpreise zu gewinnen geben wird. Auch eine In-Buy-Gebühr oder ähnliches soll es nicht geben.

Meine Frage nun: Wäre das trotzdem illegales Glücksspiel? Und dürften wir in einer gemieteten Halle trotzdem Essen und Trinken verkaufen? Denn das wäre dann die einzige Möglichkeit, um die Kosten zu decken.

Freue mich über Feedback.

Danke,

trappo


nur sachpreise sollten kein problem sein. soweit ich weiß kann man bei sachpreisen sogar einen kleinen buyin nehmen.

servus,

sera



Geschrieben von eigenheim am 24.12.2009 um 08:43:

  RE: Pokerturnier veranstalten

§ 284 StGb
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Viele Grüße,

Bruhns



Geschrieben von Schadulke am 25.12.2009 um 16:19:

  RE: Pokerturnier veranstalten

Die Strafnormen sind weitreichend. Das Strafgesetzbuch verbietet in § 284, 285 das öffentliche Veranstalten sowie die Beteiligung an einem behördlich nicht erlaubten Glücksspiel. Auch das Veranstalten einer Lotterie oder einer Ausspielung ohne Erlaubnis der Behörde ist nach § 287 StGB strafbar.

Sinn und Zweck der Verbote ist die Absicherung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs, um die Gefahr von Manipulationen beim Glückspiel und insoweit die finanzielle Ausbeutung des Spielers zu vermeiden.

Viele Grüße,

Gerd Schadulke


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