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Geschrieben von VBehr am 15.12.2009 um 11:45:

  Wanderlager - Verbot der Ankündigung unentgeltlicher Zuwendungen

Hallo Zusammen!

Ich habe mit einem Fall zu tun, bei dem der Veranstalter eines Wanderlagers (Vertrieb von Reisen, Veranstaltung nach dem 28.12.2009) einen Anlockeffekt mit der Anküdigung eines unentgeltliches Abendessens schafft. In meinen Augen ist das ein Verstoß gegen § 56 a Abs. 2 S. 2 GewO, ich habe ihn darauf hingewiesen. Der Veranstalter hat erwidert, dass die Ankündigung der unentgeltlichen Speisen kein Verstoß gegen diese Vorschrift sei und hat seine Auffassung mit dem Hinweis auf ein Urteil des VG München vom 06.06.2000 (M 16 K 99.4078) wie folgt begründet:

"Das Verbot der Ankündigung kostenloser Zuwendung ist nicht absolut zu verstehen, sondern im Sinne der damit verfolgten Intention des Gesetzgebers auszulegen. Nach dem Zweck der Vorschrift liegen unentgeltliche Zuwendungen im Sinne der Vorschrift nur dann vor, wenn Vorteile im Übermaß versprochen werden, wodurch ein zusätzlicher Anlockeffekt geschaffen wird, durch den der Kunde in unsachgemäßer Weise beeinflusst wird. Für die Beurteilung dieser Frage ist maßgeblich die Relation des Wertes der Zuwendung zu dem Wert der im Rahmen der Veranstaltung beworbenen Ware, bzw. Leistung (so auch bereits OLG Hamm, Gewerbearchiv 1982, 130, VG München, M 16 K 99.4078)."

Im vorliegenden Fall steht ein Abendessen im Wert von 9,50 in Relation zu Urlaubsreisen ab ca. 1.000 €. Bei etwaigen Bestellungen haben die Kunden ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Ist der Veranstalter hier im Recht und die Ankündigung des unentgeltlichen Abendessens daher nicht zu beanstanden??

Lieben Dank im Voraus und viele Grüße aus Schneverdingen
Volker Behr



Geschrieben von reisenkati am 15.12.2009 um 15:26:

  RE: Wanderlager - Verbot der Ankündigung unentgeltlicher Zuwendungen

Hallo!

Ich suche gerade verzweifelt auf eine Antwort zum Zhema Wanderlager - unentgeltliche Zuwendungen und finde diesen Beitrag, der sich genau nach meinem Prolem anhört!

In meinem Fall wird auch noch ein Reisegutschein von 150 € mit der Einladung mit geschickt, den ich derzeit für unzulässig halte.

Mir wurde die gleiche Argumentation übersandt (...unzulässig, wenn Vorteile im Übermaß versprochen werden...). Hier sollen Reisen buchbar sein im Wert von 998,00 € und der Reisegutschein demnach kein übermäßiger Vorteil.

Es wäre schön, wenn ich unter diesem Asapekt auch Hinweise bekommen könnte.

Danke!

KarinWigge aus Brilon



Geschrieben von J. Simon am 16.12.2009 um 10:28:

 

Hallo VBehr,

unter Zugrundelegung des Urteils des OLG Hamm könnte m.E. bei einem Essen für 9,50 € bei einem Reisepreis von 1000 € schon annehmen, daß die unentgeltliche Zuwendung den Kunden nicht in unsachgemäßer Weise beeinflusst. Damit könnte ich vielleicht auch noch leben.

Anderes würde ich das beim Reisegutschein im "Wert" von 150 € in Frau Wigges Fall sehen. Da würde ich auf jeden Fall einen "übermäßigen Vorteil" annehmen und die Veranstaltung wahrscheinlich untersagen.

Gruß J. Simon

Schöne Weihnachten wünsche ich allen Mitgliedern des Forums!



Geschrieben von reisenkati am 17.12.2009 um 15:14:

 

Hallo!

Meine Bemühungen haben erste Reaktionen gezeigt. Mittlerweile ist es so, dass der Reisegutschein
* personifiziert ist
* nicht länger an den Veranstaltungsabend gebunden ist (kann auch im Internet oder via Buchungshotline mit 01805 eingelöst werden)

Reicht das aber nun aus? Weißnicht

Mit freundlichen Grüßen aus Brilon

Karin Wigge



Geschrieben von Risse-Remmert, Kornelia am 22.12.2009 um 11:23:

 

Wir haben den gleichen Fall. Gutschein kann auch im Internet eingelöst werden. Wird die Veranstaltung von Ihnen jetzt geduldet?
Kann mir jemand die Entscheidung des VG München bzw. OLG Hamm zur Verfügung stellen?
Gruß
K. Risse-Remmert



Geschrieben von Hasenhuettl am 28.01.2010 um 15:21:

 

Hallo zusammen,

wir haben in Schwalbach/Saar den gleichen Fall und für mich stellt sich der Gutschein nach wie vor als unzulässige unentgeltliche Zuwendung dar.

Der Gutschein kann zwar auch via Internet oder tel. Hotline eingelöst werden, aber eben auch direkt bei der Veranstaltung. Und dies dient nun einmal dem Zweck, die Adressaten zur Veranstaltung zu bringen.

Eben diesen Anlockeffekt möchte der Gesetzgeber jedoch unterbinden.

Aus diesem Grund bleibe ich bei meiner Auffassung und untersage die Veranstaltung, wenn die Gutscheine im Vorfeld verschickt werden.

Ich habe dem Veranstalter nahe gelegt, die Gutscheine bei der Veranstaltung zu verteilen, wenn er sie unbedingt unters Volk bringen will.

Grüße aus dem Saarland

Roman Lauer



Geschrieben von Civil Servant am 29.01.2010 um 09:19:

 


ist Euch schon Mal aufgefallen, dass wir hier exakt das gleiche Thema diskutiert haben?


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