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Geschrieben von anders am 10.12.2009 um 10:29:

  Leipziger Vergnügungsteuersatzung weiter offen

Verfassungsmäßigkeit der Leipziger Vergnügungsteuersatzung weiterhin offen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute zwei Klageverfahren an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, weil die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungsteuersatzung der Stadt Leipzig von weiterer Sachaufklärung abhängt.

In zwei Klageverfahren wandte sich ein Automatenaufsteller gegen die durch die Stadt Leipzig erhobene Vergnügungsteuer für den Betrieb von Geldspielgeräten und machte dabei geltend, der in der Vergnügungsteuersatzung als Bemessungsgrundlage festgelegte Maßstab des Spieleinsatzes sei ungeeignet, weil er keinen Bezug zum Einspielergebnis aufweise. Der steuerpflichtige Halter der Geräte könne die Steuer nicht kalkulieren; denn er wisse nicht, in welchem Verhältnis der Einsatz zu Gewinnen stehe. Außerdem habe die Steuer angesichts ihrer Höhe von 7,5 % des Spieleinsatzes eine erdrosselnde Wirkung und mache auf Dauer den Weiterbetrieb von Geldspielgeräten unmöglich, weshalb ihre Erhebung gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit verstoße. Die Klagen hatten im Berufungsverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht zunächst Erfolg. Auf die dagegen eingelegten Revisionen der Stadt hat das Bundesverwaltungsgericht die Berufungsurteile aufgehoben:

Die Erhebung der Vergnügungsteuer für Geldspielgeräte anhand des Spieleinsatzes sei entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts vereinbar mit Art. 105 Abs. 2a GG, weil der Spieleinsatz den zu besteuernden Vergnügungsaufwand abbilden solle und dies dem Typus einer Aufwandsteuer entspreche. Noch nicht abschließend zu beurteilen sei jedoch, ob die Bemessung dieser Steuer nach dem Spieleinsatz gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit oder gegen die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit verstößt. Zwar sei die darin liegende Pauschalierung des abzubildenden Vergnügungsaufwands aus verwaltungspraktischen Gründen grundsätzlich gerechtfertigt, weil der auf das einzelne Spiel entfallende Steueranteil nicht vor jedem Spiel bestimmt und ausgesondert werden könne. Gründe der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigten auch den Ersatzmaßstab des dreifachen Einspielergebnisses, wenn der Spieleinsatz nicht ermittelbar sei. Schließlich könne der Halter der Spielgeräte die von ihm abzuführende Vergnügungsteuer anhand langfristiger Erfahrungs- und Durchschnittswerte grundsätzlich hinreichend verlässlich kalkulieren. Es fehlten jedoch Feststellungen dazu, ob die Möglichkeit besteht, dass zunächst aufgebuchtes, letztlich aber nicht zum Spiel eingesetztes Geld ebenfalls als Einsatz ausgewiesen wird und ob und wie sich dies gegebenenfalls auf die Steuerbemessung auswirkt. Ferner fehlten Feststellungen dazu, ob es tatsächliche Gründe gebe, die es rechtfertigen könnten, Spiele von einem Punktekonto steuerlich anders zu behandeln als Spiele von einem Geldspeicher. Schließlich konnte die Frage einer Erdrosselungswirkung der Vergnügungsteuer wegen auch insoweit fehlender Tatsachenfeststellungen noch nicht abschließend beantwortet werden. Zur Nachholung dieser Feststellungen mussten die Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

BVerwG 9 C 12.08 und 9 C 13.08 - Urteile vom 10. Dezember 2009

Alles unter: http://www.bundesverwaltungsgericht.de/enid/6750a6271f9c13b4559f4982ecd33903,6255d87365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093132363439093a095f7472636964092d09353737/Pressemitteilungen/Pressemitteilungen_9d.html



Geschrieben von Carlo am 10.12.2009 um 11:57:

 

Zu diesem zweitbesten Ergbniss kann man nur gratulieren Applaus Applaus

und froh darüber sein, dass diese Verfahren nicht von einem Rechtsanwalt der umsatzsteuerbefürwortenden Verbände geleitet wurde.
Die hätten sich bestimmt einige wichtige Argumente verkneifen müssen.

Fraglich ist doch, warum nach dem EuGH- Urteil in Sachen Besteuerungsgrundlage für die Umsatzsteuer (Rs. Glawe Urt v. 5.5.1994 - Rs. C-38/93) diesbezüglich bei der Vergnügungssteuererhebung weiterhin gestritten wird??

http://lexetius.com/1994,247



Geschrieben von anders am 12.12.2009 um 09:21:

 

Die Pressemitteilung zeigt doch schon auf, dass erst nach Vorlage des Urteils eine Bewertung möglich ist.
Interessant ist allerdings schon jetzt der Hinweis: „Schließlich konnte die Frage einer Erdrosselungswirkung der Vergnügungsteuer wegen auch insoweit fehlender Tatsachenfeststellungen noch nicht abschließend beantwortet werden. Zur Nachholung dieser Feststellungen mussten die Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden.“



Geschrieben von Meike am 13.12.2009 um 08:31:

 

Hallo anders,

das ist wirklich ein von der Begründung her hoch interessantes Urteil,
dass Du hier eingestellt hast.

Die Beweisanträge, bzw. die Erkenntniseinholungen des OVG, an das die Sache zurück gewiesen wurde,
liegen faktisch auf der Hand.

Ich bin jetzt schon gespannt auf das Einvernehmen (Aussage, Stellungnahme ) der Hersteller zur ab Werk eingestellten Auszahlquote,
denn dann kann berechnet werden, wie hoch der "Lebenserhalt" % vom Einsatz des Spielers dem Aufsteller verbleibt,
bei Abrechnung aller anfallenden Steuern.

Und erst dann kann eine in Rede stehende Erdrosselungswirkung bejaht oder verneint werden.

Etwas sonderbar war die Erläuterung / Fragestellung zum Punktespiel,
da hätte sich die 9. Kammer vielleicht mal mit der 6. Kammer kurz schließen sollen
und sich das Urteil vom 30.03.2007, 6 B 13.07 erläutern lassen, welches in der Urteilsbegründung die Einsatzdefinition der Kammer zu PTB zugelassenen Geldspielgeräten zitiert.


Gruß
Meike



Geschrieben von anders am 13.12.2009 um 13:39:

 

Hallo Meike,

seit weit über einem Jahrzehnt hat man im Bereich der Vergnügungssteuer vergeblich versucht das Thema „Erdrosselung“ über die widerrechtlichen Satzungen und föderalistischen Machenschaften mit klären zulassen. Aus politischen und/oder möglichen Beförderungsgründen waren die Richter bisher aber nicht bereit eine Rechtssicherheit oder Klarstellung im Interesse der Allgemeinheit zu schaffen.

Wir können sehr froh sein, dass es immer noch einen EuGH in neutraler und wertfreier Besetzung gibt. Dauert für den Bürger und eine bindende Rechtssicherheit eben alles nur ein wenig länger und damit führen die nicht erteilten Widersprüche auch weiterhin zu den dauerhaften und unrechtmäßigen „Staatsmehreinnahmen“, zumindest auf Zeit.

Meike schreibt:
Ich bin jetzt schon gespannt auf das Einvernehmen (Aussage, Stellungnahme) der Hersteller zur ab Werk eingestellten Auszahlquote, denn dann kann berechnet werden, wie hoch der "Lebenserhalt" % vom Einsatz des Spielers dem Aufsteller verbleibt, bei Abrechnung aller anfallenden Steuern.

Hier meine Antwort:
Ein Automatenaufsteller lebt nicht von politischen Statistiken und Launen, theoretischen oder möglichen Plan- und Prozentwerten und rechtsunsicheren Gesetzen. Ein Automatenaufsteller lebt nach einem Break-Even p. a. und aller noch möglichen anfallenden Kosten, auch rechtswidriger Abgaben- und Steuerarten von dem dann noch verbleibenden Ist- oder Restbetrag in EURO, abzüglich der Sozialabgaben, Krankenkassenbeiträge, Versicherungen und Lohn-/Einkommenssteuer, etc.

Nicht der Automatenaufsteller sondern der Gesetzgeber und die Automaten- Industrie bestimmen die Überlebenschancen ihrer Klientel und deren Mitarbeiter. Geordnete Gesetze und Rechtssicherheit ermöglichen auch bei den Automatenaufstellern künftig die Zahlung eines Mindestlohns. Einen Mindestlohn, der die vielen staatlichen Familien-Subventionen überflüssig macht.

Und schon sind wir wieder bei dem alten Thema der Gleichbehandlung nach Artikel 3 GG und dem fehlenden „Nationalen Glücksspielrecht ohne Ausnahmeregelung gleich welcher Art“. Die Aufsichtspflicht läge dann wieder dort wo sie auch hingehört, bei den Ländern! Auch das ist Föderalismus. Nur wäre dann ja alles geordnet!

Aber welcher „Politiker“ will sich schon seine gesicherte Alterszukunft bei den Lobbyisten verscherzen?

Gruß
anders



Geschrieben von jasper am 13.12.2009 um 13:55:

 

anderrs & Meike Applaus

und meinen uneingeschränkten Respekt der jungen Anwältin aus Hamm Applaus

@anders
der Automatenaufsteller sondern der Gesetzgeber und die Automaten- Industrie bestimmen die Überlebenschancen ihrer Klientel und deren Mitarbeiter.

schimpf Genau so ist es wut
Die Automaten- Industrie bestimmt den Gerätepreis und die Auszahlquoten der Geräte, mit deren Einnahmen wir unsere Kosten zu begleichen haben und sind gleichzeitg mit ihren Industriespielhallen unsere direkten Konkurrenten!!


Ich meine, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts folgende bisher mangelhafte Tatsachenermittlung nachzuholen hat:

1. In wieweit waren die bisherige Tatsachenfeststellungen bzgl. einer erdrosselnden Wirkung der Vergnügungsteuer fehlerhaft?

2. Ist bereits die Umwandlung des eingeworfenen Geldbetrags in Spielpunkte bzw. die Umwandlung von Spielpunkte in einen Geldbetrag, ein zu besteuernder Vorgang?

3. Sind Spiele, die von einem „Punktespeicher“ bezahlt werden, steuerlich anderes zu behandeln als Spiele die von einem „Geldspeicher“ bezahlt wurden?

Laut BVerwG ist die Erhebung der Vergnügungssteuer auf der Grundlage des „Spieleinsatzes“ mit Art. 105 Abs. 2a GG vereinbar. - Stellt sich die Frage:

Was genau ist der „Spieleinsatz““ im steuerlichem Sinn laut UStG bzw. AO wenn das Gewinn-/Verlustverhältnis berücksichtigt wird?


Ich finde, dass ein Glücksspiel genauso wenig einer vom Spielvorgang abhängigen „Aufwandsteuer“ unterliegen kann wie der „Umsatzsteuer“.

Es geht hier um die steuerliche Beteiligung der Finanzbehörden am Glücksspiel, also am Gewinn und am Verlust!! Steuerlich gibt es jedoch weder einen negativen „Aufwand“ noch einen negativen „Umsatz“!

Erfrischend fand ich die Info, dass die „Umsatzsteuerrechts- Saboteure“ und deren bekannte Verbandsanwälte bei der mündlichen Verhandlung auf die Zuschauerreihen, u.a. durch Mandatsentzug degradiert wurden.

Sehr glücklich soll hingegen der Kläger darüber gewesen sein, dass er eine absolut sachkundige und unabhängige Anwältin gefunden hat.

Ich habe nämlich das seltsame Gefühl, dass sich viele „Branchen-Anwälte“ in den letzten Jahren auf unsere Kosten dick und fett fressen konnten! – Dennnoch, alle Anwälte wollen Geld verdienen. Daher sollte man bei der Auswahl ganz besonders kritisch sein und Anwälte die in der Vorzeit bereits Verfahren dazu benutzen um ein „Negativ-Urteil“ zu erhalten oder ständig versuchen sich mit fremden Erfolgen zu schmücken, sollten bei der Auswahl grundsätzlich unberücksichtig bleiben.

Danke



Geschrieben von rosebud am 13.12.2009 um 15:16:

 

@meike,anders,jasper !

Respekt Respekt Respekt

grüsse



Geschrieben von anders am 13.12.2009 um 15:21:

wütend

@jasper

Ich meine, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts folgende bisher mangelhafte Tatsachenermittlung nachzuholen hat:

1. In wieweit waren die bisherige Tatsachenfeststellungen bzgl. einer erdrosselnden Wirkung der Vergnügungsteuer fehlerhaft?

2. Ist bereits die Umwandlung des eingeworfenen Geldbetrags in Spielpunkte bzw. die Umwandlung von Spielpunkte in einen Geldbetrag, ein zu besteuernder Vorgang?

3. Sind Spiele, die von einem „Punktespeicher“ bezahlt werden, steuerlich anderes zu behandeln als Spiele die von einem „Geldspeicher“ bezahlt wurden?

Laut BVerwG ist die Erhebung der Vergnügungssteuer auf der Grundlage des „Spieleinsatzes“ mit Art. 105 Abs. 2a GG vereinbar. - Stellt sich die Frage:

Was genau ist der „Spieleinsatz““ im steuerlichem Sinn laut UStG bzw. AO wenn das Gewinn-/Verlustverhältnis berücksichtigt wird?


Ich finde, dass ein Glücksspiel genauso wenig einer vom Spielvorgang abhängigen „Aufwandsteuer“ unterliegen kann wie der „Umsatzsteuer“.

Es geht hier um die steuerliche Beteiligung der Finanzbehörden am Glücksspiel, also am Gewinn und am Verlust!! Steuerlich gibt es jedoch weder einen negativen „Aufwand“ noch einen negativen „Umsatz“!


Ist es nicht traurig, dass man im einundzwanzigsten Jahrhundert immer noch um den Begriff "Spieleinsatz" feilschen muss?


Leistung/Gegenleistung

Ist der Spieleinsatz nicht ein besteuerter und persönlicher Betrag, den man einsetzt um einen Gegenwert/Nutzen zu erhalten?


Leistung/Betrug

Ein besteuerter und persönlicher Betrag, der nicht zum Gegenwert/Nutzen führt, kann somit auch kein Spieleinsatz sein oder als Spieleinsatz bewertet werden!



Geschrieben von gmg am 13.12.2009 um 16:47:

  Frauke

Die gute Dr. F. G. wird es wohl schon richten !

"Geldwechseln" als Spieleinsatz zu besteuern, erscheint - zumindest auf den ersten Blick - merkwürdig.

Es sei denn, die "merkwürdige" Begriffsdefinition Geld wechseln > in Punkte umwandeln, wäre tatsächlich "das Spiel" und nicht dieses "Drehen" von irgendwelchen Anzeigen auf dem Spielgerät mit einer ggf. anschließenden Punktegutschrift (Gewinnfall unterstellt).
Dann wäre die Einsatzbesteuerung wohl o. K.


Aber - wie bereits angedeutet - da baue ich auf Dr. F. G.
Sie wird sicherlich - soweit noch nicht erfolgt - ein GSG in den Gerichtssaal schleppen und den Richtern diesen "klärungsbedürftigen Sachverhalt" verdeutlichen.


Oder sollte man an den "Herrn des Streifens" (VDAI) appellieren, dass dieser "anders" aufgebaut wird ?

Grüße



Geschrieben von anders am 13.12.2009 um 21:23:

 

Warum merkwürdig?

Geldwechseln hat so wenig mit der Vergnügungssteuer zu tun, wie der Spieleinsatz mit dem Erwerb einer Limonade.

Wenn man aber davon ausgeht, dass der Gesetzgeber in Mangel an einer nationalen Glückspielregelung ohne Ausnahmen gleich welcher Art, eine mehr als umstrittene Spielverordnung erlassen hat und diese dann auch noch durch ein Bundesinstitut begleiten lässt, dann kann oder muss man wohl doch schon von einem Lobbygesetz ausgehen. Ein Lobbygesetz deshalb, weil die Automatenindustrie einen monopolistischen Freifahrtschein auf Dauer erhalten hat und nur die Automatenaufsteller, also das letzte Glied in der greifbaren Kette, für alle Mängel aus dem Gesetz und der jeweils vertriebenen Automatentechnik gerade stehen müssen. Oder es sei denn, dass die EU diese Art von Glücksspiel schnellstens beendet.

Nicht Dr. F.G. muss ein GSG in den Gerichtsaal schleppen, denn sie ist ja nur eine Dame. Es reicht doch völlig aus, wenn die Verursacher diesen Part persönlich übernehmen würden. Eine optimale, vielleicht auch weltweite Pressekampagne wäre ihnen doch bestimmt sicher. Und in der Damenwelt, ja da könnten sie dann auch so richtig für ihre Wiederwahl punkten.

Offenbar ist doch nicht alles so merkwürdig.



Geschrieben von Meike am 14.12.2009 um 05:45:

 

Hallo anders,

der Begriff des Einsatzes bei einem Spielgerät gem. § 33 c GewO ist durch
Urteilslage des Bundesverwaltunsgerichts geklärt.

Im "Zehnervorlage-Urteil" wurde dies für ein Spielgerät, dessen Zulassung von der PTB abgelehnt wurde, definiert und diese Urteilslage
wurde im o.a. Urteil vom 30.03.2007 aufgenommen, als es um Spielgeräte (Punktspielgeräte ) ging, welche keinerlei Zulassung hatten ( sogenannte Fungames ) und die Frage, ob sie denn eine Zulassung der PtB benötigt hätten, um aufgestellt zu werden.

In diesem "Punkt" ist also nicht zu klären, denn die Urteilslage des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits vorhanden!

Gruß
Meike



Geschrieben von Meike am 20.12.2009 um 09:12:

 

Hallo anders,

Du hattest noch einen wichtigen Punkt angesprochen, den des "Glücksspiels" , welcher hier in der Definition bei den PTB zugelassenen Geldspielgeräten sehr wichtig ist,
auch was die Besteuerungsgrundlage angeht.


Oftmal werden die alten Urteile und Kommentierungen nicht mehr gelesen
und plötzlich meint jemand, dass er den Einsatz, den Gewinn, das Spiel neu definieren kann und wirft den Tarnmantel genannt "Paradigmenwechsel" darüber.


Also back to the roots, nicht durch Störfeuer von Prüfschemata abbringen lassen.


Im "Bajazzo-Urteil", RGSt, 18.05.1928, Az. I 977/27, heißt es

"Hiernach ist insbesondere bei Geldspielautomaten ein Geschicklichkeitsspiel gegeben, wenn......"
"Dagegen ist ein Glücksspiel anzunehmen, wenn..."
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den festgestellten Sachverhalt ergibt, daß das Merkmal der Veranstaltung eines Glücksspiels mit Recht als gegeben erachtet worden ist."


Sehr klar ist es auch im "Good Luck II -Urteil " dargestellt worden,
denn das Bundesverwaltungsgericht stellte am 24.10.2001, Az.: 6 C 1.01 fest:
"Die Einschätzung des Gesetzgebers, im Anwendungsbereich des §33 c GewO Glücksspiele zuzulassen, andere Spiele, die Glücksspiele im Sinne des §284 StGB sind, jedoch nicht,
ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden."


Auch die einschlägigen Kommentare sind klar, so z.B.:

Dr. A. Diekersbach, Richter am Bundesverwaltungsgericht, "Probleme des gewerblichen Spielrechts"
WiVerw. GewArch 31, 1985, S. 23-45

"Falsch ist der gelegentlich erweckte Eindruck, die vorerwähnten Vorschriften der GewO befaßten sich im Gegensatz zu den landesrechtlichen Bestimmungen nicht mit Glücksspielen,...."
"Bei den Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten nach §33 c GewO handelt es sich vornehmlich um Glücksspiel, ...."

siehe auch die Kommentierungen von
Regierungsdirektor Dr. Peter Marcks, BMWI, in Landmann-Rohmer zu § 33 c GewO
und
Dr. Dittmar Hahn, Richter am Bundesverwaltungsgericht, in GewArch 45, 1999, S. 355-365


Gruß
Meike



Geschrieben von anders am 20.12.2009 um 14:01:

 

Hallo Meike,

wie so oft hast Du auch bei den o. a Antworten bzw. Informationen eine sehr umfangreiche Recherche durchgeführt. Dafür zunächst ein Dankeschön.

Wenn man sich aber mit den einzelnen Ergebnissen näher befasst, dann hat man nicht den Eindruck, dass auch nur „Einer“ eine wirkliche, allgemeinverständliche und rechtsverbindliche Glücksspielordnung auf der rechtlichen Grundlage nach Artikel 3 GG, etc. in und für Deutschland schaffen möchte. Eher kann und muss man auch hier wieder davon ausgehen, dass es sich um geschaffene Einzelmeinungen handelt, deren monopolistische Nutzung nur eine „gewisse kleine Gruppe“ auf Dauer absichert und somit auch vorbehalten bleiben soll.

Die Vielfalt von Auslegungsmöglichkeiten zeigt doch das die vorhandenen Glücksspielgesetze, Verordnungen, Erlasse, etc. nicht den für den Bürger gewünschten Effekt erzielen, wohl aber einer bestimmten Gruppe von Nutznießern einunbegrenztes Einkommen ohne Gegenleistung ermöglicht. Und das nun schon seit vielen Jahrzehnten.

Deshalb sollte, nein muss das deutsches Glücksspielrecht auch völlig frei von den veralteten Standpunkten geändert werden. Was haben die vielen, teuren und selbsternannten Lobbyisten, Gutachter, Suchtberater und sonstige Nutznießer, etc. bisher eigentlich dem Allgemeinwohl gebracht? Kosten durch grob fahrlässiges Handeln!?

Meike schreibt u. a.: Oftmal werden die alten Urteile und Kommentierungen nicht mehr gelesen und plötzlich meint jemand, dass er den Einsatz, den Gewinn, das Spiel neu definieren kann und wirft den Tarnmantel genannt "Paradigmenwechsel" darüber.

Stimmt! Auch ich nehme mir nicht mehr genügend Zeit, um alle Möglichkeiten zu vergleichen. Es lohnt sich aber auch nicht mehr. Denn es vergeht kaum ein Tag an dem nicht auf Zeit eine neue Rechtslage entsteht oder entstehen kann. Es werden eben immer nur neue Rechtsunsicherheiten geschaffen, damit offenbar die Staatsdiener/Beamten und Rechtsanwälte ihre Existenzberechtigung erhalten.

Wenn es um das Spiel, den Spieleinsatz oder Gewinn, etc. geht, dann geht es ja auch um die föderalistischen Vergnügungssteuern. Ich kenne keinen Gewerbetreibenden der Glücksspielbranche, der das Wort “Vergnügungssteuer“ erfunden oder je nach Alternativbezeichnungen gesucht hat. Das sind alles nur Willkürbegriffe (?) des jeweiligen Gesetzgebers und seiner Kommunen. Wenn eine Bezeichnung für rechtswidrig erklärt wird, dann kommt eben wieder rückwirkend eingesetzt eine neue rechtswidrige Formulierung. Und das geht nun schon über viele Jahrzehnte. Und für all diese Schlampereien und Fahrlässigkeiten muss der Steuerzahler aufkommen. Warum eigentlich? Wann kommt endlich die Verursacherhaftung?

Ein Begriff wurde bis zum heutigen Tage nicht oder wohlwissend nicht definiert. Der Allgemeinbegriff der „Erdrosselung“. Ich bin sicher, auch das wird wieder ein Fall für den EuGH sein/werden.

"Paradigmenwechsel"

Auszug: Lakatos betrachtet Fortschritt der Wissenschaft nicht als eine kontinuierliche Annäherung an die Wahrheit, sondern als eine Reihe von Problemlösungen, die neue Probleme aufwerfen und die Wissenschaft dynamisch zur nächsten höheren Stufe führt.

Mehr dazu unter: http://wiki.bildungsserver.de/index.php/Paradigmenwechsel

Also mit der Hoffnung ist es wohl auch wieder nichts!

Über einiges müssen wir sicherlich nicht diskutieren: In Deutschland muss "Recht und Ordnung" für alle gelten.

Gruß
anders



Geschrieben von Meike am 24.12.2009 um 05:32:

 

Hallo anders,

Du hast geschrieben:

"In Deutschland muss "Recht und Ordnung" für alle gelten."

und da hast Du absolut recht, dass wir über diesen Grundsatz nicht diskutieren müssen.

Daher sollte man das geltende Recht genau auf Einhaltung hin überprüfen und auch da bitte wieder an den Wurzel anpacken,
die hier "manipulationssicheres Zählwerk" heißen.

Denn das ist quasi ein Standartbegriff jeder Vergnügungssteuersatzung.

Die Manipulationssicherheit der Kasse / die Sicherheit der Geldröhren war auch nicht ganz unerheblich in der alten EUGH-Rechtsprechung.

Auch dazu gibt es einige alte "Veröffentlichungen", die leider nicht alle mehr im Netz erhältlich sind.

Wer z.B. noch über die alten "Ausdrucke" der webside von Dr. Odenthal verfügt,
sollte sich dessen Beitrag zur "Aufbewahrungspflicht bei Zählwerkstreifen" nochmal durchlesen.


Denn anders, die Definition der "Erdrosselungswirkung" kann doch erst erfolgen, wenn alle die gleichen Ausgangsvoraussetzungen haben,
oder nicht?

Gruß
Meike


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