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-- Arbeitsbescheinigung ausstellen (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=5769)


Geschrieben von RalfBecker am 01.12.2009 um 21:03:

Text Arbeitsbescheinigung ausstellen

Sehr geehrte Gemeinde,

mich interessiert, wie ein Gewerbetreibender sanktioniert werden kann, der einer anderen Person eine Arbeitsbescheinigung ausstellt ("Herr X war vom 01.01.2005 - 01.01.2009 hier als Verkäufer beschäftigt"), obwohl diese Person nie dort gearbeitet hat.

Straf- und steuerrechtlich dürfte da wohl nichts zu machen sein, aber wie sieht es gewerberechtlich aus?

Ich bedanke mich für die Antworten.


Beste Grüße

Ralf



Geschrieben von Thomas Mischner am 02.12.2009 um 08:40:

 

Hallo,

die Frage ist: für welchen Zweck wurde die Bescheinigung ausgestellt? Hat dadurch jemand unrechtmäßig einen Vorteil erlangt?
Wenn ja, dürfte der Vorgang strafrechtlich schon relevant sein.



Geschrieben von Civil Servant am 02.12.2009 um 11:16:

 

Unter Umständen läge eine Urkundenfälschung vor.



Geschrieben von RalfBecker am 02.12.2009 um 15:07:

 

Ne ne, Urkundenfälschung kann ja nicht vorliegen, wenn der Unternehmenschef die Urkunde selbst ausstellt. Ebensowenig Betrug - es sei denn, das Ding wird dazu benutzt sich einen Job zu verschaffen, dann könnte von Anstellungsbetrug die Rede sein.

Hier ging es darum, dass die Person bei der IHK einen Antrag nach § 45 Abs. 2 BBiG gestellt hat.

Strafrechtlich wohl völlig unbedenklich, aber gewerberechtlich???



Geschrieben von Civil Servant am 02.12.2009 um 15:24:

 

Nicht nur wer die falsche Urkunge herstellt, sondern auch wer sie gebraucht, handelt strafbar. Fraglich ist nur, ob das Papier eine Urkunde ist.

Aber wir sind hier ja weder Rechts- noch Staatsanwälte.


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