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Geschrieben von r2d2 am 18.10.2009 um 12:22:

  Die enttarnte PTB / Das Spiel 1999 und heute!

Die enttarnte PTB / Das Spiel 1999 und heute!

1999 PTB- Studie und die aktuelle Marktbereinigung
1999 wurde „jedes einzelne Spiele“ wie folgt definiert:

Zitat Anlage Seite 58:
„Als begrenzbare Bezugsgrößen jedes einzelnen Spieles benötigt man den Einsatz, die Auszahlung und die Spieldauer"

Die heutige Definition des Spiels ist hier bei 4:44 Minuten, sicherlich nicht grundlos, etwas zögerlich und stotternd zu hören:
http://www.youtube.com/watch?v=7u1GpBJHzqs

Zitat:
„Das Kaufen von Punkten, er bucht von Geld in Punkte um und dass umbuchen von 20 Cent in 20 Punkte dauert 5 Sekunden, dass ist ein Spiel ……“

Wie das wohl der Spieler sieht??!!
Was ist zwischen 1999 und 2005 bei der PTB geschehen, dass die Erkenntnisse dieser S t u d i e heute missachtet werden?
Wer ist für diese Gehirnwäsche und den Austausch der Akteure verantwortlich?


Physikalisch-Technische Bundesanstalt Braunschweig und Berlin Fachbereich Metrologische Informationstechnik

S t u d i e

Untersuchungen zu Vorgaben für die Regelung von Geldspielgeräten
Federführend bearbeitet von: Prof. Dr. D. Richter
Mitarbeit: Dr. Th. Bronder, Dr. C. Elster

Berlin, 30. November 1999

Lesen weiter in der Anlage .......



Geschrieben von Carlo am 19.10.2009 um 12:50:

  RE: Die enttarnte PTB / Das Spiel 1999 und heute!

Danke für diese hochinteressante Bettlektüre

besonders interessant fand ich:

PTB 1999:
„Verbote und Einschränkungen von bestimmten technischen Konstruktionen, erscheint daher heute, im Zeitalter von Elektronik und Software, nicht mehr beherrschbar.“

(heute = 1999(!!))


3.4 Gestaltungsspielraum für die Entwicklung
Der (VDAI_Hersteller-Aufsteller) Vorschlag ist von der Industrie unterbreitet worden. Es ist daher zu unterstellen, dass damit herstellerfreundliche Erwartungen verbunden sind.

3.6 Transparenz für den Vollzug und für die Öffentlichkeit
Insgesamt verschlechtert sich die Transparenz sich noch einmal gegenüber der bestehenden
Regelung, da zusätzliche Bedingungen hinzukommen.

4.1 Darstellung des Vorschlages
Die Grundidee dieses (PTB) Vorschlages besteht darin, in der Spielverordnung solche Eckwerte für Verluste und Gewinne des Spielers festzulegen, die die gebotenen Grenzen direkt vorgeben. ( …. )
Als festzulegende Grenzen für Einzelspiele sind erforderlich - eine Mindestspieldauer, - ein Höchstwert des Einsatzes, - ein Höchstwert der Auszahlung. Gegenwärtig gelten die Grenzwerte 15 Sekunden, 0,40 DM und 4,00 DM. Diese Werte müssen künftig nicht gleich bleiben, sondern könnten so festegelegt werden, dass z.B. die Einzelspiele schneller ablaufen und hinsichtlich der Auszahlung attraktiver werden.

Um die Gewinne und Verluste des Spielers über Einzelspiele hinaus in gewünschten Schranken zu halten, sind zusätzliche, auf Zeitintervalle bezogene Grenzwerte erforderlich:
- Höchstwerte für den Verlust1 in einer Stunde und in 5 Stunden (oder für andere
Zeitintervalle, wenn gewünscht),
- Höchstwerte für den Gewinn2 in einer Stunde und in 5 Stunden (oder für andere
Zeitintervalle, wenn gewünscht).
( …. )
Die Prüfung der Spielsysteme auf Einhaltung der Verlust- und Gewinnbegrenzungen, insbesondere in einer und in 5 Stunden, ist Gegenstand der Bauartprüfung.

4.4 Gestaltungsspielraum für die Entwicklung
Über die Beachtung der dargestellten Begrenzungen hinaus besteht keine Einschränkung für die Spielgestaltung. Es ist anzunehmen, dass eine solche Regelung zur stärkeren Diversifizierung von Spielsystemen führt.
Es besteht die Möglichkeit, die Festlegung von Verlust- und Gewinngrenzen so vorzunehmen,
dass das derzeitig realisierte Niveau von Verlust- und Gewinnschwankungen im wesentlichen erhalten bleiben kann.

4.6 Transparenz
Die Vorschlag enthält hinsichtlich der erlaubten Grenzen für Verlust- und Gewinnmöglichkeiten klare Regelungen, so dass sie von jeder interessierten Person nachvollzogen werden können.

5. Alternativen zur Änderung der Spielverordnung, Vorgehensweisen und Folgefragen
5.1 Motivationen zur Erneuerung der Spielverordnung
Die interessierte Öffentlichkeit und die für den Vollzug verantwortlichen örtlichen Behörden haben Schwierigkeiten zu beurteilen, wo die festgelegten Grenzen für zulässige Spielsysteme tatsächlich liegen. Eine Transparenz für Personen außerhalb der technischen Entwicklung oder der Prüfung ist praktisch nicht mehr gegeben.

5.3.1 Anpassung der bestehenden Verordnung
Der Weg besteht darin, einzelne Regelungsbestandteile den geänderten Bedingungen anzupassen, die Gesamtstruktur der Verordnung jedoch nicht zu verändern.
( …. )
Die Festlegung zusätzlicher Verlust- und Gewinnbeschränkungen geht beim Vorschlag des VDAI nicht einher mit der Reduktion bestehender Vorschriften in der Spielverordnung. Für die Prüfung entstehen neue, zusätzliche Kriterien, die beachtet werden müssten. Neben diesem zusätzlichen Aufwand verschlechtert sich auch die Transparenz der Regelung.
Zusammenfassend ist zu bewerten, dass dieser Weg, der von der Erhöhung der Spielattraktivität geprägt ist, eine Reihe von negativen Folgewirkungen verursacht. Diese Folgewirkungen bestehen vor allem in einer weiteren Verkomplizierung des Regelwerkes und in einer Erhöhung des Prüfaufwandes.

5.3.2 Neufassung der Verordnung
Grundsätzlich ist die Frage zu diskutieren, ob eine Neufestlegung von zulassungsrelevanten Beschränkungen in der Spielverordnung nicht auch die Anforderungen des § 33f GewO (angemessene Maßnahmen zur Eindämmung des Spieltriebes, zum Schutz der Allgemeinheit etc.) berücksichtigen muss. Die Situation ist hier problematisch.
( …. )
Eine Vorgehensweise, die auf Verbote und Einschränkungen von bestimmten technischen Konstruktionen beruht, erscheint daher heute, im Zeitalter von Elektronik und Software, nicht mehr beherrschbar. Dies ist der Grund dafür, dass der Vorschlag der PTB konsequent auf die Wirkung der Spiele, d.h. auf die Geldbilanz, ausgerichtet ist.

5.4 Ein Vorschlag zur Vorgehensweise
Im weiteren wird eine Folge möglicher Schritte dargelegt. Für den neuen § 13 der Spielverordnung wird folgende Formulierung als Ausgangspunkt für weiter gehende Erörterungen unterbreitet.11:

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind.
(1) Das Spielgerät besitzt folgende Grundeigenschaften:
(a) Der Einsatz für ein Spiel wird bei Beginn des Spieles geleistet. Vorabeinsätze für nachfolgende Spiele sind nicht zulässig.
(b) Ein Spiel darf erst beginnen, wenn das vorhergehende Spiel beendet ist.
(2) Der Einsatz für ein Spiel beträgt höchstens x1 EURO, die Auszahlung höchstens x2 EURO. Ein Spiel dauert mindestens x3 Sekunden12.
(3) Die Summe der Verluste (Differenz aus Einsätzen und Auszahlungen) des Spielers darf in einer Stunde y1 EURO und in 5 Stunden y2 EURO nicht überschreiten. Die Summe der Gewinne (Differenz aus Auszahlungen und Einsätzen) für den Spieler darf bis auf seltene, zufällige Ausnahmen in einer Stunde y3 EURO und in 5 Stunden y4 EURO nicht überschreiten. Seltene, zufällige Ausnahmen müssen unter yy % liegen. Zufällige Überschreitungen der Gewinnobergrenzen dürfen das 1,5fache der jeweiligen Obergrenzen nicht übersteigen13 (Die zwei letzten Sätze sind nur erforderlich, falls yy>0, d.h. falls in Satz 1 und Satz 2 überhaupt Ausnahmen toleriert werden). (4) Das Spielgerät ist so konstruiert, dass spielwichtige Teile
(a) abgrenzbar und prüfbar sind,
(b) nicht selbsttätig ihre Funktion verändern,
(c) nicht durch andere technische Komponenten in ihrer Wirkung beeinflusst werden können,
(d) mit einfachen Mitteln nicht verändert werden können.
(5) Das Spielgerät erfüllt die von der PTB herausgegebenen, untersetzenden technischen Richtlinien.


Anlage 2
Technische Anforderungen an die Bauart von Geldspielgeräten und Minimalbedingungen für Spielsysteme
1. Vorbemerkungen
( …. )
Die Grundbedingungen betreffen sowohl bestimmte Anforderungen an die Struktur von Spielsystemen als auch grundsätzliche Konstruktionseigenschaften der Bauart. Beide Aspekte berühren eventuelle Verlustgefahren für den Spieler gem. § 33e GewO und müssen prüfbar und kontrollierbar gestaltet sein. Im Falle der Bauartkonstruktion sollen
Verlustgefahren z. B. dadurch vermieden werden, dass ein Geldspielgerät leicht verändert oder anders als unter den geprüften Bedingungen betrieben werden kann. Die Struktur der Spielsysteme muss eine Berechnung der Geldbilanz (Verlust, Gewinn) ermöglichen.

2.4 Zusatzgeräte und Schnittstellen
Der Zweckbestimmung der Bauartprüfung und –zulassung folgend darf es nicht möglich sein, Zusatzgeräte, die nicht Bestandteil der Bauart sind und der Bauartprüfung nicht unterzogen worden sind, mit dem Geldspielgerät zu betreiben. In dieser Strenge gilt dies für alle Belange, die mit der Gefahr eines hohen Verlustes verknüpft sind, d.h. für alle Komponenten, die den Spielablauf steuern und die mit dem Geldverkehr zu tun haben.
( ….. )
Zusatzgeräte werden in der Regel über existierende Schnittstellen an die Geldspielgeräte angeschlossen. Das löst die Frage aus, ob über solche Schnittstellen auch Zusatzgeräte angeschlossen werden können, die den Bedingungen zur Erteilung einer Bauartzulassung entgegenstehen. Grundsätzlich kann man diese Frage nicht verneinen.

2.5 Spielregeln und Gewinnplan
Es scheint aber erforderlich, gewisse Mindestangaben zum regulären Ablauf des einzelnen Spieles auf jedem Gerät zu verlangen, z.B.
• den Einsatz für ein Spiel,
• den auszahlbaren Geldbetrag in einem Spiel,
• Mindest-Spieldauer,
• Bestimmte Quoten,
• Hinweise auf technische Zustände, bei denen der reguläre Spielablauf gestört ist.

3.5 Prüfschnittstelle
Zum Zwecke der statistischen Prüfung von Eigenschaften des Spielsystems ist in der Bauart eine Schnittstelle erforderlich, über welche die benötigten Daten über die einzelnen Spiele an einen Computer übermittelt werden. Eine solche Schnittstelle wird seit ca. 2 Jahren realisiert. Der Inhalt der Daten, die übermittelt werden, richtet sich nach dem
Prüfziel und den dazu angewendeten statistischen Verfahren. Die technische Ausgestaltung der Schnittstelle ist Gegenstand von Abstimmungen zwischen den Geräteherstellern und der PTB. Vorzugsweise, wenn nicht gar zwingend, sollte aus Gründen der Rationalisierung und Gleichbehandlung eine einheitliche Schnittstelle zur Anwendung kommen.

Anmerkung: Warum nicht gleich: „ …. zwischen dem Großspielhallenbetreiber (VDAI) und der PTB“


4.2 Anforderungen an die begrenzenden Größen des einzelnen Spiels
Der Einsatz kann grundsätzlich frei bis zur maximalen Einsatzhöhe für jedes Spiel festgelegt werden. Wegen der jederzeitigen Verfügbarkeit aller vorgehaltenen oder gewonnenen Beträge ist es jedoch erforderlich, nur ganzzahlige Vielfache der kleinsten Einheit der Münzröhren als Einsatz- oder Gewinnbetrag zuzulassen

4.3 Anforderungen an die Beschränkung von Spielfolgen
Die Ergebnisse von Spielfolgen, die aus einer bestimmten Anzahl einzelner Spiele bestehen, können statistisch erfasst und anhand geeigneter (relativer oder absoluter) Bewertungsgrößen beschränkt werden. Solche Größen sind z. B. die jeweils über eine vorgegebene Spielezahl ermittelte Auszahlquote, Summe der Auszahlungen oder die
Verlustsumme, d.h. die Differenz aus Einsätzen und Auszahlungen.
( ….. )
Sind diese zusätzlichen Parameter einer Anforderung nicht bestimmt, ist einer tatsächlichen Schwankung um einen bestimmten Wert insbesondere in kurzen Spielfolgen nur bedingt eine Grenze gesetzt. Die Schwankungen z. B. der tatsächlichen Auszahlquote sind dann noch durch die sich aus den Einzelspielbegrenzungen (Mindestspieldauer, Höchsteinsatz, Höchstgewinn) ableitbaren Größen beschränkt.
( ….. )
Die statistisch erfassbaren Ergebnisse von Spielserien können mit relativen oder absoluten Größen beschränkt werden.
Relative Größen sind z. B. Quotenangaben, die sich in der Regel auf den Einsatz beziehen. Die durchschnittliche Auszahlquote, für welche derzeitig ein Mindestwert von 60% (verringert um den geltenden Umsatzsteuersatz) gefordert wird, ist eine solche relative Größe.

Absolute Größen sind Beschränkungen derart, dass für eine bestimmte Spielezahl (äquivalent in einem bestimmten Zeitraum, s.o.) Ober- oder Untergrenzen in absoluten Zahlen, z. B. für die Summe der Auszahlungen oder für die Gewinn- bzw. Verlustsummen, d.h. die jeweiligen Differenzen aus Auszahlungen und Einsätzen gesetzt werden. Es ist sowohl möglich, die Einhaltung der gesetzten absoluten Grenzen ohne Ausnahmen zu fordern als auch ein Erfüllungsmaß (z. B. 99% oder 95%) vorzugeben, d.h. Ausnahmen zuzulassen.



Abschließende Anmerkung: Bereits 1999 waren alle Risiken bekannt. Hinzu kommen die Erfahrungen aus dem Verfahren bzgl. der werksmäßigen Gerätemanipulation (PTB-Prüfbericht Nr.: 8.54-GTA-1/05 vom 02.06.2005**). In der heutigen SpielV oder in den PTB Richtlinien ist für mich so gut wie nichts davon erkennbar.

PTB 1999: „Verbote und Einschränkungen von bestimmten technischen Konstruktionen, erscheint daher heute, im Zeitalter von Elektronik und Software, nicht mehr beherrschbar.“

PTB, Ihr wisst es und handelt nicht danach! Die gekaufte Republik ist scheinbar realer als wir alle zusammen denken.


**) www.forum-gewerberecht.de/attachment,attachmentid-1691.html



Geschrieben von Meike am 28.10.2009 um 06:00:

 

Gruß an alle,

ich denke, dass r2d2 die zentrale Frage gestellt hat:

"Was ist zwischen 1999 und 2005 bei der PTB geschehen, dass die Erkenntnisse dieser Studie heute missachtet werden?"

oder wie mir gestern noch jemand die Frage stellte:

"Warum macht man das? Wer hat da was davon?"



Und es gibt nicht nur die Studie,

sondern auch noch die "Folgestudie",

die Urteilslage des Bundesverwaltungsgerichts,
sowohl wie der Einsatz mit Bargeld, als auch der Einsatz und Gewinn mittels Punkten definiert wird

und die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums

und die Abgabenordnung.


Wir sprechen hier also nicht von irgendwelchen irrigen Einzelmeinungen,
wie der ein oder andere Gefragte, dass dann schon mal gerne darstellen möchte.




Gruß
Meike



Geschrieben von jasper am 06.12.2009 um 16:07:

 

Zitat:
Original von gmg
Zitat:
Original von RudiCartell
Mir erscheint das rege Interesse von 2-3 neuen Forenmitliedern an verstaubten Beiträgen der letzten 4 Jahre recht bemerkenswert, weil sich die Optik der ersten Seite im Spielrecht doch signifikant verändert hat und einige Diskussionen der letzten 3 Tage dadurch als quasi irrelevant auf Seite 2 und 3 verschoben sind.
Die Motivation mag ja durchaus ehrenhaft sein, aber für mich sieht es so aus als wenn dort mal ein Experte der Forenverwaltung drüber schauen sollte.

Also deshalb dieser OFF-Topic Beitrag. Aber es könnte ja auch etwas mit manipuliertem "Screen" zu tun haben.

Gruß vom Rudi


.



Dieser Eindruck drängt sich mir auch auf, Rudi ! Die Themen haben wohl irgend welche Nerven getroffen.

Grüße



Geschrieben von Meike am 12.12.2009 um 01:35:

 

Gruß an alle,

der ein oder andere wird nun zur Evaluierung der SpielV im Rahmen von Gesprächen und Anfragen

zur Stellungnahme aufgefordert, so dass der "Rückblick" für die "Vorausschau" natürlich wieder gefordert ist.


Gruß
Meike



Geschrieben von Carlo am 16.12.2009 um 16:38:

 

Zitat:
Original von Meike
Gruß an alle,

der ein oder andere wird nun zur Evaluierung der SpielV im Rahmen von Gesprächen und Anfragen

zur Stellungnahme aufgefordert, so dass der "Rückblick" für die "Vorausschau" natürlich wieder gefordert ist.

Gruß
Meike


Das Spiel was da zur Zeit läuft, hat mit Glücksspiel bestimmt nichts zu tun.
Daher ist der "Rückblick" umso wichtiger.



Geschrieben von Lachschlag am 12.12.2019 um 21:02:

 

Zitat:
Original von Meike
Gruß an alle,

der ein oder andere wird nun zur Evaluierung der SpielV im Rahmen von Gesprächen und Anfragen zur Stellungnahme aufgefordert, so dass der "Rückblick" für die "Vorausschau" natürlich wieder gefordert ist.


Gruß
Meike


10 Jahre ist dieser Post alt, auf den Tag genau. Haaaappy Birthday!

Evaluierung der fünften Novelle der Spielverordnung(2010): Verheimlichung des reagierenden Spielsystems (Der freihändigen Vergabe sei Dank?)

Und in diesem Zusammenhang einen "vergessenen" Abschnitt aus dem Gutachten:

>>Ein anderer Bestandteil der heutigen Spielverordnung, nämlich jener, der die Chancengleichheit für jeden Einsatz vorschreibt (§ 13 Nr.1 SpielV), wird nicht mehr als erforderlich angesehen. Durch die Bestimmungen des § 33c GewO und den dazu ergangenen Urteilen ist festgelegt, dass es sich um Spielsysteme mit einem überwiegend durch den Zufall bestimmten Spielausgang handeln soll. Dieser Grundsatz in Verbindung mit § 33e GewO genügt bereits als Voraussetzung, um auch eine gewisse Gleichmäßigkeit der Gewinnchancen zu prüfen. Es ist dann lediglich noch eine Frage von in Prüfrichtlinien festzulegenden Prüftechniken, um eine hinreichende Zufälligkeit und Chancengleichheit nachzuweisen. <<



Zitat:
Original von Meike
Gruß an alle,

ich denke, dass r2d2 die zentrale Frage gestellt hat:

"Was ist zwischen 1999 und 2005 bei der PTB geschehen, dass die Erkenntnisse dieser Studie heute missachtet werden?"

oder wie mir gestern noch jemand die Frage stellte:

"Warum macht man das? Wer hat da was davon?"


Zu Frage 1:
Tipp: Weils zu offensichtlich wäre, habe ich diesen Zeitraum nicht in "wurdet ihr gebraintoppt" eingefügt.

Zu Frage 2:
3. Ein Vorschlag des VDAI zur Änderung der Spielverordnung
3.1 Darstellung des Vorschlages
Der Vorschlag des VDAI sieht vor, die bestehenden Regelungen der Spielverordnung in der Grundstruktur nicht zu verändern. Folgende Änderungen bzw. Ergänzungen werden vorgeschlagen:
2. Einführung eines maximalen Durchschnittsverlustes je Stunde von 50,00 DM +
Umsatzsteuer, d.h. zur Zeit 58,00 DM, anstelle der geforderten 15 Sekunden Mindestspieldauer.

maximaler Durchschnittsverlust je Stunde = REAGIERENDES SPIELSYSTEM


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