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Geschrieben von Roesje am 24.09.2009 um 13:12:

  Geschäftsführerwechsel einer GmbH - Anzeigepflicht?

Hallo!

Wie sieht die eindeutige Rechtslage für folgenden Sachverhalt aus? Tu mich da ein bisschen schwer mit...

Das AG hat uns für eine GmbH einen Wechsel des Geschäftsführers mitgeteilt. Der bisherige Geschäftsführer (bei uns in der Gewerbeanzeige bei den Personenangaben 3 + 4 eingetragen) ist raus.
Folglich stimmen die Daten der Gewerbemeldung ja nicht mehr so ganz.

Mein logisches Denken würde mir also raten, eine Gewerbeummeldung vorzunehmen. Allerdings ist dies kein gesetzlich vorgeschriebener Vorgang bzw. konnte ich im Kommentar Landmann-Rohmer zu § 14 folgendes nachlesen: Keine Anzeigepflicht besteht für Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, da sie nur gesetzliche Vertreter sind und somit kein eigenes Gewerbe ausüben. Dass in der Anzeige der juristischen Person auch Angaben über die gesetzlichen Vertreter zu machen sind, würde hiermit nicht in Widerspruch stehen.
Weiterhin ist dem Kommentar zu entnehmen, dass bei den FN 3- 9 die gesetzlichen Vertreter einzutragen sind. Es handelt sich hierbei um Daten, die nur von natürlichen Personen verwirklicht werden können.

Nun hätte ich gerne mal grds. gewusst, ob somit für den neuen Geschäftsführer bzw. für die GmbH eine Anzeigepflicht besteht, mir als Gewerbeamt die Änderung mitzuteilen.
Finde die Ausführungen doch z.T. sehr widersprüchlich...auf der einen Seite besteht keine Pflicht, aber andererseits sind diese Angaben zu machen. Oder verstehe ich das falsch?

Bisher wurden solche Sachen bei uns so gehandhabt, dass meine Vorgängerin einfach die Daten entsprechend geändert hat, manchmal über den Vorgang der Gewerbeummeldung (damit auch die Meldungen an die anderen Behörden rausgehen), manchmal einfach duch den Vorgang der Datenkorrektur, jedoch die maßgebliche Firma bzw. der Gewerbetreibende gar nichts davon mitbekommen hat (was ja auch nicht allzu wild ist, da ja sowieso die meisten denken, alles ginge "automatisch")
Allerdings ist das ja dann quasi ein Vorgang von Amts wegen...wo mir dann im Grunde wieder die Rechtsgrundlage fehlt. Weißnicht

Ich warte gespannt auf eure Antworten





Geschrieben von Thorsten Bäumer am 24.09.2009 um 13:20:

 

Hallo Roesje!
Wie Sie schon richtig erkannt haben, gibt es für einen Geschäftsführerwechsel keine Anzeigepflicht.
Das bedeutet auch wiederum, dass keine Gewerbe-Ummeldung vorzunehmen ist.

Die Daten des Geschäftsführers sind im Gewerberegister entsprechend zu ändern (je nach Programm unterschiedlich); d.h. der alte Geschäftsführer ist zu löschen (ggf. -je nach Programm - als "ausgetreten um 01.01.1999" einzutragen) und der neue Geschäftsführer ist neu einzutragen.

Eine Weitermeldungspflicht an andere Behörden besteht ebenfalls nicht!
Also: Einfach Datensatz ändern, ggf. bei der Firma anrufen um die Privatadresse des GF zu erfahren - falls nicht bekannt - und abspeichern. Datenübermittlungen brauchen nicht gemacht werden.

Freundliche Grüße aus Westfalen!



Geschrieben von Roesje am 24.09.2009 um 13:24:

 

Danke

So einfach?? Ja wunderbar vielen Dank.
Dafür zerbreche ich mir den Kopf Wand

Woher ist denn ersichtlich, dass keine Weitermeldungspflicht besteht? Oder kann man das dann daher ableiten, dass keine Anzeigepflicht besteht?



Geschrieben von Manfred Milbrodt am 24.09.2009 um 13:58:

 

Hallo aus Schwentinental,

ein gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ist nicht selbständiger Gewerbetreibender im Sinne der §§ 14 und 55 c GewO (Nr. 4.3.2 GewAnzVwV ) und damit auch nicht anzeigepflichtig nach § 14 GewO .


...und :guckstduhier: und hier



Geschrieben von J. Simon am 24.09.2009 um 14:54:

 

Hallo,

eine Pflicht zur Anzeige bei Änderung des Geschäftsführers besteht nach § 39 GmbH-Gesetz nur gegenüber dem Handelsregister. Wenn man also Glück hat und alle Veränderungen vom Registergericht mitbekommt, dann ändert man die Gewerbedatei entsprechend.

Bei uns werden die juristischen Personen bei Erstattung der Gewerbeanzeige gebeten, alle Wechsel im genannten Sinne mitzuteilen. Die wird dann auch den Stellen nach § 14 Abs. 8 GewO formlos mitgteilt.

Das hat sich bisher soweit bewährt.

Gruß J. Simon



Geschrieben von Roesje am 24.09.2009 um 15:36:

 

Danke, danke, danke...und schon wieder schlauer. Das wird ja noch


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