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Geschrieben von Kewi am 11.09.2009 um 14:51:

  Klavierlehrer und Musiker

Moin liebe Kolleginnen und Kollegen,

bevor ich mich jetzt gleich völlig entnervt ins wohlverdiente (so hoffe ich wenigstens) Wochenende begebe, in das die meisten von Ihnen vielleicht schon entflohen sind, habe ich noch eine Frage.
Mein Gewerbespezi ist nämlich im -tatsächlich- wohlverdienten Urlaub.

Ich habe hier einen jungen Mann, der wissen möchte, ob er als Klavierlehrer und Musiker in einer Band (Auftritte in Kneipen und bei Musikveranstaltungen) ein Gewerbe anmelden muss. Er hat kein abgeschlossenes Hochschulstudium als Musiker sondern als Germanist.

Hier bei mir im Hause gibt es leider unterschiedliche Meinungen dazu.
Weißnicht
Nach dem ersten Durchlesen des Kommentars zu § 14 komme ich zu dem Ergebnis, dass er zumindest für die Klavierlehrertätigkeit ein Gewerbe anmelden müsste.

Wie sehen Sie das? Dankbar für hilfreiche Kommentare
grüßt
Kerstin aus Hamburg



Geschrieben von Jürgen Rixinger am 14.09.2009 um 12:44:

 

Moin liebe Kerstin,

die Tätigkeit als Klavierlehrer ist eher als Gewerbe einzuordnen. Dass der Betroffene keine dahingehende Ausbildung hat, deutet da schon recht stark drauf hin. Da aber die Abgrenzung doch schwierig ist und am Einzelfall orientiert werden muss, würde ich Ihnen die Ausführungen in Landmann/Rohmer zu § 6 Rdnr. 14 empfehlen. Außerdem hat Kollege puz.zle vor einiger Zeit sehr interessante Quellen mitgeteilt, siehe hier (achter Beitrag im Thread).

Was die Tätigkeit als Musiker angeht, würde ich diese tendenziell als "künstlerisch" und damit nicht als Gewerbe einordnen. In Zeiten, in denen Dieter Bohlen zu den erfolgreichsten Musikern zählt, dürften gehobene Ansprüche an den Begriff "Künstler" unangebracht sein. Zudem hat es die Rechtsprechung bis heute nicht geschafft, eine allgemein anerkannte Definition zum Begriff "Kunst" zu formulieren. Deshalb würde ich mich eher nicht auf Diskussionen einlassen wollen, dass und warum die Klangprodukte Ihres Kandidaten kunstfrei sind.

Vielleicht bietet sich hier aber auch eine elegantere Lösung an: In aller Regel sind Kneipenmusiker eher Überzeugungstäter, als dass sie mit dieser Tätigkeit eine goldene Nase verdienen. Die Einnahmen reichen oft nicht mal, um die Kosten für Anschaffung und Unterhaltung des teuren Musikequipements zu decken. Insoweit wird häufig eine gewerbliche Tätigkeit schon mangels Gewinnerzielungsabsicht und -aussicht ausscheiden, was ich hier mal prüfen würde. Und falls der Betroffene zu den wenigen gehört, die mit solchen Gigs wirklich Geld machen, müsste er spätestens dann als Künstler anerkannt werden.

Viele Grüße vom Neckar
Jürgen Rixinger



Geschrieben von Kewi am 14.09.2009 um 14:26:

 

Moin Herr Rexinger,

vielen Dank für den Hinweis. Das Urteil müsste ich laut Internetrecherche erst "kaufen" - kann es also so leider nicht einsehen. Aber die Ausführungen des IFB sind ja schon mal ein Anhaltspunkt. Ich werde mich dann mal damit und mit § 6 GewO näher auseinandersetzen.

Gruß
aus Hamburg
von Kerstin



Geschrieben von der_vollstrecker am 15.09.2009 um 09:13:

 

Ja die leidige Lehrerfrage, die auch nicht immer logisch erscheint.

Nach Landmann/ Rohmer § 6 RN 17

ist unter anderem der Tanzlehrer Gewerbe

"...die Erteilung von Musik-, Akkordeon-, Gesangs- und Balletunterricht wird, wenn es sich um eine selbständige unterrichtende Tätigkeit handelt, höhere Dienstleistung sein, da es sich durchweg um Tätigkeiten handelt, die zu einer Eigenleistung im schöpferischen Sinne des zu Unterrichtenden beitragen und damit zum künstlerischen Bereich zählen."

Genau so handhabe ich es auch, Tanzlehrer anmelden, Musiklehrer nicht anmelden!!! Trotzdem den Blick auf den Einzelfall nicht vergessen.


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