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Geschrieben von Ellinore am 20.03.2015 um 19:20:

 

Nach diesem Zeitungsartikel sieht es so aus, als ob auch die einzelne tätige Prostituierte, die in ihre Privatwohnung der Prostitution nachgeht (oder Escort macht) sich als Gewerbebetreibender nach dem neuen Prostituiertenschutzgesetz ihr Gewerbe anmelden muss. Oder wird es außerhalb der Gewerbeordnung sein, als Sonderregelung??

Berlin plant Gewerbeschein für Prostituierte

http://www.n24.de/n24/Nachrichten/Panorama/d/6331398/berlin-plant-gewerbeschein-fuer-prostituierte.html



Geschrieben von Civil Servant am 23.03.2015 um 07:37:

 

Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird eine Meldepflicht außerhalb der GewO geschaffen.



Geschrieben von ramm am 29.04.2015 um 15:31:

 

Hallo liebe Kollegen/innen

gibt es schon was Neues zum Thema Prostitution und Anmeldung der Personen oder nicht nach Gewerberecht ?



Geschrieben von Civil Servant am 30.04.2015 um 07:48:

 

Nein,

der Referentenentwurf befindet sich offenbar in der Mache. Das Bundeskabinett hatte sich auf Eckpunkte geeinigt. Mir sind noch keine Details bekannt.



Geschrieben von ramm am 30.04.2015 um 07:53:

 

Danke



Geschrieben von Emsland am 29.06.2015 um 13:56:

 

Moin Moin

ich darf/ muss mich mal wieder mit diesem Thema auseinandersetzen.

Es soll ein Haus im Außenbereich als "Freudenhaus" genutzt werden. Folgende Fragen haben sich hierbei ergeben.

1) Der Besitzer des Hauses betreibt die Örtlichkeit als Bordell. Die Damen sind bei ihm beschäftigt. Anmeldung als Gewerbe? Ich bin der Meinung ja. Zuverlässigkeit des Melders muss/kann nicht überprüft werden.

2) Neben dem Bordellbetrieb sollen auch Getränke kostenpflichtig ausgeschenkt werden. Gewerbeanmeldung als Bordell bzw. Ausschank von Getränken. Gaststättenanzeige muss eingereicht werden. Zuverlässigkeitsüberprüfung muss durchgeführt werden.

3) Der Hausbesitzer vermietet die Zimmer an die Damen. Diese werden auf eigene Rechnung tätig. Gewerbliche Anmeldepflicht der Damen liegt nicht vor.

Sehe ich diese Punkte so richtig?

Gruß



Geschrieben von tizer am 29.06.2015 um 22:38:

 

Soweit ich weis kann man das machen



Geschrieben von Delius am 30.06.2015 um 08:14:

 

Hallo aus Helmstedt,

und nicht das Bauamt vergessen!!!!!

Mit Grüßen aus Helmstedt



Geschrieben von F.Lichtenstern am 30.06.2015 um 08:16:

 

Zitat:
Original von Emsland
Moin Moin

ich darf/ muss mich mal wieder mit diesem Thema auseinandersetzen.

Es soll ein Haus im Außenbereich als "Freudenhaus" genutzt werden. Folgende Fragen haben sich hierbei ergeben.

1) Der Besitzer des Hauses betreibt die Örtlichkeit als Bordell. Die Damen sind bei ihm beschäftigt. Anmeldung als Gewerbe? Ich bin der Meinung ja. Zuverlässigkeit des Melders muss/kann nicht überprüft werden.

2) Neben dem Bordellbetrieb sollen auch Getränke kostenpflichtig ausgeschenkt werden. Gewerbeanmeldung als Bordell bzw. Ausschank von Getränken. Gaststättenanzeige muss eingereicht werden. Zuverlässigkeitsüberprüfung muss durchgeführt werden.

3) Der Hausbesitzer vermietet die Zimmer an die Damen. Diese werden auf eigene Rechnung tätig. Gewerbliche Anmeldepflicht der Damen liegt nicht vor.

Sehe ich diese Punkte so richtig?

Gruß


Zuallererst das Bauamt befragen, ob die das überhaupt erlauben Lesen

Sind die Damen nun bei ihm beschäftigt wie in 1) oder vermietet er nur Zimmer wie in 3)?
Wenn Ersteres, dann muss Gewerbe angemeldet werden als Bordell. Wenn Zweiteres, dann ja nur Vermietung eigenen Vermögens, ist kein Gewerbe.

2) ja

3) Gewerbliche Anmeldepflicht der Damen -> nein. Da Prostitution (noch) kein Gewerbe.



Geschrieben von Jannes am 30.06.2015 um 15:56:

 

Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

was wir hier brauchen, und vielleicht ist er ja im geheimen schon in Vorbereitung, ist der § 34 p.

"Wer als Prostituierte oder als Prostituierter gewerberechtlich tätig sein möchte bedarf der Erlaubnis. Bei Prüfung zur Zulassung muss die gewerberechtliche Zuverlässigkeit gegeben sein. Es sind ein Führungszeugnis und ein GZR vorzulegen. Desweiteren bedarf es einer Bescheinigung des Gesundheitsamtes mit einer Prüfung der körperlichen und gesundheitlichen Unbedenklichkeit, so wie einer Belehrung bezüglich Geschlechtskrankheiten."

Man kann das natürlich gerne noch hübscher und noch ein wenig bürokratischer formulieren, aber ganz im Ernst: So wäre es am saubersten und am klarsten für alle Zukunft gelöst.



Geschrieben von F.Lichtenstern am 30.06.2015 um 16:01:

 

Zitat:
Original von Jannes
Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

was wir hier brauchen, und vielleicht ist er ja im geheimen schon in Vorbereitung, ist der § 34 p.

"Wer als Prostituierte oder als Prostituierter gewerberechtlich tätig sein möchte bedarf der Erlaubnis. Bei Prüfung zur Zulassung muss die gewerberechtliche Zuverlässigkeit gegeben sein. Es sind ein Führungszeugnis und ein GZR vorzulegen. Desweiteren bedarf es einer Bescheinigung des Gesundheitsamtes mit einer Prüfung der körperlichen und gesundheitlichen Unbedenklichkeit, so wie einer Belehrung bezüglich Geschlechtskrankheiten."

Man kann das natürlich gerne noch hübscher und noch ein wenig bürokratischer formulieren, aber ganz im Ernst: So wäre es am saubersten und am klarsten für alle Zukunft gelöst.


Dass das sinnvoll wäre, steht glaube ich nicht zur Diskussion Ich zitiere hier aber gern den Kollegen "Civil Servant" etwas weiter oben

Zitat:
Nein, der Referentenentwurf befindet sich offenbar in der Mache. Das Bundeskabinett hatte sich auf Eckpunkte geeinigt. Mir sind noch keine Details bekannt.


Mir sind solche Sachen aber auch schon zu Ohren gekommen. Hoffen wir auf das Beste.



Geschrieben von Civil Servant am 30.06.2015 um 16:39:

 

Ich halte nichts von einer Genehmigungspflicht für einzelne Prostituierte. Was soll das bringen? Der Gesetzgeber sieht das - m. E. zu Recht - auch nicht vor. Im Übrigen habe ich auch aus keiner anderen Quelle derartige Forderungen gehört.

Der Gesetzgeber plant vielmehr ein Gesetz zum Schutz der Prostituierten und will zu diesem Zweck die Prostitutionsstätten regulieren.



Geschrieben von F.Lichtenstern am 30.06.2015 um 16:42:

 

Da sieht man wieder, wie genau ich gelesen habe Kopfkratz Dachte, Jannes redet von den Prostitutionsstätten... Wand



Geschrieben von Emsland am 06.07.2015 um 11:51:

 

Moin Moin

mich beschäftigt das Thema immer noch.

Gibt es irgendwelche Richtwerte ab wann man von einem Bordell sprechen kann (z.B. wenn zwei selbstständige Prostituierte das selbe Gebäude benutzen)

Woran mache ich ein Bordell fest?



Geschrieben von Civil Servant am 06.07.2015 um 12:05:

 

Eine Definition kann es m. E. derzeit nur im Bau(planungs)recht geben.



Geschrieben von Maliklaus am 07.07.2015 um 08:10:

Lampe Definitionen Prostitutionsgewerbe

Hallo,

hier mal ein paar übliche Definitionen die sich in weiten Teilen auch in der Rechtsprechung durchgesetzt haben:

1. Wohungsprostitution

Wohnung und Arbeitsstätte zugleich. Max. 2 Frauen sind in der Wohnung beschäftigt. Frauen sind auch melderechtlich in der Wohnung erfasst.

2. Bordellähnliche Betriebe

Keine Wohnung, reiner Gewerbebetrieb, 2 – 4 Damen sind im Betrieb beschäftigt und in der Regel dort auch nicht melderechtlich erfasst.

3. Bordellbetrieb

Keine Wohnung, reiner Gewerbetrieb, mehr als 4 Damen sind beschäftigt, eventuell in Kombination mit einer Gaststätte. Es gibt in der Regel einen Bordellbetreiber, der auch das Gewerbe angemeldet hat.

4. Anbahnungsgaststätte

Gaststätte in der sich auch Prostituierte aufhalten und entsprechende Kundenkontakte hergestellt werden. Prostitution findet dann in externen Räumlichkeiten statt.

5. Laufhaus

Ein Laufhaus ist ein Bordell, in dem Prostituierte ein Zimmer angemietet haben. Wenn sie auf Freier warten, steht ihre Tür offen.
Die Freier können durch die Gänge des Hauses laufen (daher der Name Laufhaus), um mit den Damen in ihren Zimmern zu verhandeln und gegebenenfalls einen Prostitutionsvertrag zu schließen. Der Besuch kostet in den meisten Laufhäusern keinen Eintritt.

6. Terminwohnung

Wohnung mit 1 - 2 Zimmern und wöchentlich wechselnden Mädchen, die ausschließlich auf "Termin" fahren, also jede Woche in einer anderen Stadt anzutreffen sind. Die Vermieter der Wohnung werden in den meisten Fällen gewerberechtlich mit dem Begriff der "gewerblichen Zimmervermietung" erfasst. Abgerechnet wird in der Regel mit einer Tagespauschale.



Geschrieben von Civil Servant am 14.07.2015 um 11:57:

 

Am Gesetzentwurf wird weiter gefeilt oder sollte man gefeilscht sagen?




Geschrieben von Ellinore am 17.07.2015 um 04:39:

 

Nach diesem Artikel

Der Berufsverband erotische und sexuelle Dienstleistungen hatte bemängelt, Prostituierte sollten diskriminiert und nicht geschützt werden. Der Verband war allerdings noch von einer Registrierung bei der Polizei ausgegangen, nun ist in der Koalition von speziellen Bereichen in Gewerbeämtern die Rede.

http://www.fr-online.de/politik/gesetzesentwurf--das-sind-die-neuen-regeln-fuer-prostituierte-,1472596,31239850.html?dmcid=sm_tw

Seid ihr darüber schon informiert und könnt das bestätigen das die Registrierung der SexarbeiterInnen mit" Prüfung auf Einsichtsfähigkeit" bei Euch im Gewerbeamt durch geführt wird.

Oder ist das wieder einmal eine falsch Meldung der Medien??

Weil heute war Pressekonferenz im BMFSFJ um Prostituiertenschutzgesetz.



Geschrieben von Civil Servant am 17.07.2015 um 08:22:

 

Erfahrungsgemäß werden die ausführenden unteren Behörden als letzte von solchen Vorhaben informiert.

Da noch nicht einmal ein Gesetzentwurf vorliegt - zumindest ist uns hier noch keiner bekannt - können die Gewerbeämter um diese zusätzliche Aufgabe noch nichts wissen.

Zudem bestiommen die Länder die zuständigen Stellen. Es kann auch auf Kreisebene verortet werden. Denkbar wäre aus meiner Sicht auch eine Stelle bei den Gesundheitsämtern, denn die sind sicherlich eher erfahren was Diskretion anbetrifft.



Geschrieben von VoPi am 17.07.2015 um 11:03:

 

Mitteilung unseres Wirtschaftsministeriums vom 22. Juni 2015

Informationen zu geplanten Gesetz- und Verordnungsentwürfen aus der 117. Tagung des BLA „Gewerberecht“ vom 21. / 22. April 2015
1. Entwurf eines Prostituiertenschutzgesetzes

BMWi berichtet über den Sachstand zum geplanten Prostituiertenschutzgesetz. Der noch nicht offizielle Referentenentwurf des BMFSFJ befindet sich derzeit in der Abstimmung mit den Koalitionsfraktionen und soll voraussichtlich Ende Mai/Anfang Juni 2015 zur Stellungnahme an die Länder und Verbände übersandt werden.

Der Entwurf wurde im Vergleich zu der ersten Fassung noch einmal verschärft. So sollen Prostituierte bei der verpflichtenden Anmeldung einen Nachweis über eine gesundheitliche Beratung vorlegen. Der Nachweis über die erfolgte Gesundheitsberatung soll Voraussetzung für die Erteilung der Anmeldebestätigung sein. Die gesundheitliche Beratung muss mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden, Prostituierte unter 21 Jahren müssen sich mindestens zweimal pro Jahr beraten lassen. Die Anmeldung muss alle zwei Jahre erneut vorgenommen werden. Nach Vorschlag des BMFSFJ soll im Gesetzentwurf klar gestellt werden, dass die Beratungsbehörde nicht zugleich die Behörde sein kann, bei der die Anmeldung der Prostituierten erfolgt. Neu ist auch eine Regelung zur Kondompflicht.

Die von BMWi in Abstimmung mit dem Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ vorgeschlagene Klarstellung in § 6 Abs. 1 GewO, dass die persönliche Ausübung der Prostitution nicht in den Anwendungsbereich der GewO fällt, ist in dem Referentenentwurf nach derzeitigem Stand enthalten.

Beste Grüße und Wünsche für den Tag/ das Wochenende mailt VoPi aus dem sonnigen "Struceberch"


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