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Geschrieben von Birgit Mrugalla am 13.03.2006 um 16:31:

  Faschingsumzüge

Hallo aus Oberursel,
mich würde mal interessieren, wie in anderen Städten, in denen ein Faschingsumzug stattfindet, die Vergabe der Standplätze für die Standbetreiber (meist nur Speisen und Getränke) entlang der Zugstrecke organisiert wird.
Bei uns möchte der Zugausschuss, der auch Veranstalter unseres Faschingsumzuges ist, von seiner Veranstaltung profitieren und Einfluss auf die Vergabe der Standbetreiber haben und möglicherweise auch eine Gebühr von den zahlreichen Würstchen-, Brezel-, Getränkehändlern verlangen. Er dachte an eine Festsetzung nach der GewO. M. E. liegen die Voraussetzungen für eine Festsetzung jedoch nicht vor, so dass diese Möglichkeit ausscheidet.
Wie wird das in anderen Kommunen gehandhabt?
Werden für Brezelverkäufer, die mit einem Korb entlang der Zugstrecke ihre Brezeln verkaufen, Erlaubnisse in irgendeiner Form erteilt? (evtl. § 55a GewO)?
Gruß
Birgit Mrugalla



Geschrieben von Ingolstadt am 13.03.2006 um 17:10:

  RE: Faschingsumzüge

Liebe Kollegin,

eine Festsetzung der Veranstaltung nach Titel IV GewO scheidet aus, da ein Faschingsumzug keine Verkaufsveranstaltung ist. Die Veranstaltungstypen des Titel IV dienen immer, zumindest überwiegend, dem Absatz von Waren.

Der Verkauf von Speisen und Getränken unterliegt dem GastG, nicht dem Titel IV. Der Verkauf von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist immer der Veranstaltung untergeordnet, nicht der Hauptzweck (siehe § 68 a GewO).

Die Verkäufer von sonstigen Waren betreiben ein Reisegewerbe. Hier kann auch eine einmalige Genehmigung nach § 55 a Abs. 1 Nr. 1 erteilt werden. § 55 a Abs. 2 kann nur auf Verkaufsveranstaltungen angewandt werden.

Um die "fliegenden Händler" abzukassieren, muss sich der Zugausschuss etwas anderes einfallen lassen. Denkbar wäre, sich eine Sondernutzungserlaubnis für die gesamte Zugstrecke erteilen zu lassen. Der Zugausschuss wäre dann Besitzer der Flächen und könnte für die Benutzung des Besitzes ein privatrechtliches Entgelt verlangen. Ansonsten stünde die Sondernutzungsgebühr der Stadt als Straßenbaulastträger zu. Rechtsgrundlage für Sondernutzungen ist das landesrechtliche Straßen- und Wegerecht.

Die Anbieter von Lebensmitteln könnten differenziert betrachtet werden. Da eine Gaststättenerlaubnis für die Abgabe zubereiteter Speisen erforderlich ist, wäre der Brezenverkauf dem Reisegewerbe zuzuordnen, da die Breze nicht zubereitet wird.Hunger!

Würstl werden warmgemacht, also zubereitet. GastG Da diese in einem gewissen räumlichen Zusammenhang mit dem Verkauf (auf dem Veranstaltungsgelände) verspeist werden, liegt ein Gaststättengewerbe vor. Eine Erlaubnis ist aber nur für Alkoholausschank erforderlich, ansonsten gilt § 13 Abs. 1 GastG.

Ein Sonderfall wären herumgehende Würstlverkäufer, da deren Betrieb nicht während der Veranstaltung ortsfest ist (§ 1 Abs. 2 GastG). Diese fallen dann wieder unter § 55 c Abs. 1 Nr. 1 GewO

Diese kleinen, aber feinen Unterschiede den Anbietern klar zu machen, bleibt Ihrem Willen und Geschick überlassen. Weißnicht Aber vielleicht ist bis zum nächsten Fasching wieder alles anders!Wand

Have Fun Ich mache jetzt Feierabend Bye!



Geschrieben von Birgit Mrugalla am 13.03.2006 um 19:12:

  RE: Faschingsumzüge

Lieber Kollege und nach Ingolstadt!
Ihre Antwort ist ein Traum! Damit haben Sie sich Ihren Feierabend auch wohlverdient.
Vielen Dank dafür anbeten .

Liebe Grüße und Respekt
Birgit MrugallaApplaus



Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 13.03.2006 um 19:57:

 

Hallo! ..... und ein freundlcihes Moin aus Cloppenburg!

Könnte man die Veranstaltung nicht auch als Volksfest festsetzen Kopfkratz verwirrt (Ist nur eine Frage, soll keine Kritik an de Antwort des Kollegen aus Ingolstadt sein, die ich für sehr detailliert und ausführlich halte!) Respekt



Geschrieben von Antonia Thien am 14.03.2006 um 08:02:

 

Moin,

ich glaube, den Ausführungen von Herrn Kirchhammer ist nicht mehr viel hinzuzufügen.

Allerdings würde ich die Frage von Herrn Kramer verneinen. Die Legaldefinition eines Volksfestes enthält § 60 b GewO. Im Vordergrund müssen unterhaltende Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO stehen, das Anbieten von Waren spielt eine untergeordnete, ergänzende Rolle. Tätigkeiten i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO sind unterhaltende Tätigkeiten von Schaustellern oder nach Schaustellerart. Das sind in erster Linie der Betrieb von Fahrgeschäften, von Schaubauden, von Spielen etc., bei denen erstmal die Unterhaltung und das Vergnügen im Vordergrund stehen und nicht der Warenabsatz.

Karnevalsveranstaltungen werden nicht von Schaustellern betrieben und auch nicht nach Schaustellerart, so dass ich die Festsetzung als Volksfest rundweg verneinen würde.

Schöne Grüße
A. Thien



Geschrieben von OJ Neuss am 14.03.2006 um 08:12:

 

Hallo und Guten Morgen aus Neuss,

bei uns vermarkten sowohl der Karnevalsausschuss, wie auch der Bürgerschützenverein die Stände am Zugweg.

Eine Festsetzung ist hierfür nicht erforderlich. Die beiden Organisationen erhalten lediglich (wie in Ingolstadt) für diese Bereiche die Sondernutzungserlaubnis nach Straßen- und Wegegesetz. Somit können sie über die Flächen verfügen. Klappt prima.

Jürgen Schmitz


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