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Geschrieben von Kranenburg am 22.06.2005 um 12:05:

  Marktbeschicker mit festem Lager - § 14 ? § 55 ? Oder beides?

Hallo Kollegen!

Mal ne kurze Frage: Personen, die auf Wochenmärkten Waren anbieten bedürfen (meiner Meinung nach) einer Reisegewerbekarte - wird aber von Kommune zu Kommune auch schon mal gerne anders gesehen.

Wenn diese Person nun eine Lagerhalle hat und von dort aus seine Waren auf den Wochenmärkten vertreibt, muss er diese Lagerhalle auch nach § 14 der örtlichen Behörde anzeigen.

Braucht er jetzt die Gewerbeanmeldung nach § 14 und gleichzeitig eine Reisegewerbekarte??



Geschrieben von Gert Lindke am 22.06.2005 um 14:49:

 

Aus Osnabrück einen Gruß nach Kranenburg,
der Warenhandel auf festgestzten Wochenmärkten ist privilegiert; d.h. der Anbieter braucht keine RGK, ebenso keine § 14 GewO-Anmeldung, sofern von dem Lager keinerlei geschäfltiche Beziehungen zu Dritten unterhalten werden.
Viele Grüße
Gert Lindke
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Geschrieben von Kranenburg am 22.06.2005 um 14:52:

 

Ah! Marktprivilegien ja - vielen Dank!



Geschrieben von Jörg Wiesemeier am 23.06.2005 um 07:16:

 

Aber Achtung,
die gelten nur bei gewerberechtlich festgesetzten Märkten (Titel IV GewO)



Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 23.06.2005 um 07:39:

 

Moin ....aus Cloppenburg!

So seh ich das auch!

Wenn nix festgesetzter Markt, dann nix mit Marktprivilegien nach Titel IV GewO, sondern Reisegewerbe = Titel III GewO. Und wenn der Händler dann auch noch aus seinem Lager die Ware an die Kunden abgibt (nicht nur verkauft) greift m. E. auch Titel II und damit § 14 GewO.



Geschrieben von C. Schröder am 23.06.2005 um 11:17:

 

Genau, ich höre gerade wieder wie meine Kollegin versucht dies jemanden zu erklären. Bei uns gibt es im Regelfall eine Reisegewerbekarte, da der Gewerbetreibende gar nicht wissen kann, ob es sich um einen festgesetzten Markt handelt.


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