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Geschrieben von OJ Neuss am 27.01.2010 um 10:40:

 

Hallo aus Neuss,

auch ich würde hier eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO verlangen.

Im Vorfeld jedoch sollte im Bauordnungsamt erfragt werden, ob diese Nutzung mit dem bestehenden Planungsrecht konform geht. Je nach Größe des Veranstaltungszentrums könnte es sogar sein, dass nur dafür ein eigener B-Plan existiert. Dieser wiederum könnte textliche Festsetzungen enthalten, die das Vorhaben ausschließen.

Wir hatten einen vergleichbaren Fall auf dem Parkplatz eines großen Baumarkts. Auf dem dortigen Parkplatz sind solche Stände durch textliche Festsetzung ausgeschlossen.

Jürgen Schmitz



Geschrieben von OJ Neuss am 27.01.2010 um 11:13:

 

Noch mal nachgeschoben.

Die Anzeigepflicht für die Dame ergibt sich übrigens aus § 55 c Gewerbeordnung.

Jürgen Schmitz



Geschrieben von J. Simon am 27.01.2010 um 13:29:

 

Hallo Herr Kollege Schmitz,

ich würde die Dame dem stehenden Gewerbe zuordnen, nicht dem reisenden. Die Anzeige nach § 55 c GewO befasst sich mit dem rgk-freien Reisegewerbe. Dann wäre es aus meiner Sicht fraglich, ob ich zur Anwendung der baurechtlichen Vorschriften komme.

Bei der normalen Anzeige eines stehenden Gewerbes, habe ich auf jeden Fall das Baurecht mit im Boot.
Das war uns auch immer ganz wichtig, wenn die Frittenbuden an den Baumärkten stehen und dann vielleicht abbrennen.

Gruß J. Simon


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