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--- RGFfreie Tätigkeiten 55a Abs.1 Nr. 9 (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=5170)


Geschrieben von maxxis am 22.06.2009 um 13:11:

  RGFfreie Tätigkeiten 55a Abs.1 Nr. 9

Guten Tag zusammen,

bei Recherchen im Internet bin ich durch Zufall auf dieses Forum gestoßen. Erstmal hallo zu allen hier im Forum.

Bin Mitarbeiter einer Kommune in Baden- Württemberg, bin neu hier und möchte da mal eine Frage stellen.

Wir haben regelmäßig samstags private Flohmärkte, bei denen auch Gewerbetreibende erscheinen.

Unlängst sprach mich ein Gewerbetreibender, der nach 14 Gewerbeordnung ein stehendes Gewerbe angezeigt hat, ob er auf einem der "Flohmärkten" regelmäßig seinen Brotverkaufsstand, Zelt mit Plane, aufbauen kann und dort ohne RGK verkaufen darf.

Im Gesetz 55a Abs. 1 Nr. 9 GewO gibt es eine Befreiung, aber nur für "nicht ortfeste Verkaufsstellen oder andere Einrichtungen". In den Kommentaren lese ich nur von "rollenden Verkaufsfahrzeugen", die da privilegiert sind.

Ich behaupte mal einfach, dass solche Stände, wie geschildert "vorübergehend ortsfest" und somit nicht privilegiert sind und eine RGK benötigen.

Ich bitte um fundierte Aussagen und danke recht herzlich im Voraus.

MfG



Geschrieben von jonas kuckuk am 22.06.2009 um 13:42:

Text RE: RGFfreie Tätigkeiten 55a Abs.1 Nr. 9

Moin
Ich bin hier ebenfalls neu und selber Reisegewerbetreibender im Handwerk.
Ich glaube es handelt sich hier um eine Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit (55a).
Ob der Verkaufsstand rollend oder nicht rollend ist hier nicht entscheidend. Das Reisegewerbe hat ganz andere entscheidenere Merkmale. Ihr Gewerbetreibender bietet ohne vorhergehende Bestellung an und außerhalb seiner Niederlassung.
Ich gehe davon aus dass eine Anzeige seines Reisegewerbes ausreichend ist. Formlos. Hiermit zeige ich mein RGW an:.....
So ist auch der Reglungszweck des Gestzes erfüllt. Wichtig ist den Marktteilnehmer darauf hinzuweisen sich mit einem Schild mit Namen und Ort als Rgwler identifizierbar zu machen.

Eigentlich ist aber das gewöhnliche marktrecht entscheidend. Denn hier handelt es sich weder um stehendes noch um Rgw. Und hier ist im Prinzip alles möglich außer es ist ausdrücklich verboten.
Gruß Jonas Kuckuk



Geschrieben von Stralsundchen am 22.06.2009 um 14:50:

  RE: RGFfreie Tätigkeiten 55a Abs.1 Nr. 9

Hallo im Forum an beide Neulinge,

@maxxis: vielleicht solltest Du noch auf Beiträge von erfahrenen Gewerberechtlern aus unserem Forum warten. Leider gehört das Reisegewerbe nicht zu meinem Gebiet.

Sonnige Grüße!



Geschrieben von maxxis am 22.06.2009 um 17:52:

  RE: RGFfreie Tätigkeiten 55a Abs.1 Nr. 9

ich danke mal für Ihren Beitrag Jonas

Zitat:
Original von jonas kuckuk
Wichtig ist den Marktteilnehmer darauf hinzuweisen sich mit einem Schild mit Namen und Ort als Rgwler identifizierbar zu machen.


Meines Wissens ist 15a GewO (Namensnennung im stehenden Gewerbe) und analog dann auch in Titel III (Reisegwerbe) (ich meine es war 55 d) nicht mehr anwendbar.

Zitat:
Original von jonas kuckuk

Eigentlich ist aber das gewöhnliche marktrecht entscheidend. Denn hier handelt es sich weder um stehendes noch um Rgw. Und hier ist im Prinzip alles möglich außer es ist ausdrücklich verboten.
Gruß Jonas Kuckuk


Ein gewöhnliches Marktrecht dürfte auf privaten, nicht festgesetzten Märkten wohl kaum anwendbar sein. Also handelt es sich um eine Gewerbeausübung im Rahmen der GewO. U.u. kann eine gewerbliche Zweigniederlassung (stehendes Gewerbe) am Ort des Flohmarktes greifen. In meinem Fall war eine solche nicht angezeigt, so dass Reisegewerbe anwendbar ist u.U. aber mit Privilegierung, also ohne RGK.

Ach ja, der Flohmarkt dauert jeweils von 10.00 - 18.00 Uhr. Solange soll der Verkaufssstand wöchentlich an Samstagen betrieben werden.

MfG



Geschrieben von Jörg Wiesemeier am 22.06.2009 um 22:19:

  RE: RGFfreie Tätigkeiten 55a Abs.1 Nr. 9

Hej aus Hamm, maxxis und ein herzliches Willkommen im Forum.

Wenn ihr Gewerbetreibender wirklich regelmäßig jeden Samstag z. B. auf dem Flohmarkt steht, dann kann er auch ein "stehendes" Gewerbe nach § 14 GewO anmelden. Wichtig ist dabei, dass in der angemeldeten Tätigkeit dann auftaucht, dass er immer samstags auf dem Flohmarkt steht. Grundsätzlich ist das möglich.

Das wird dann als unselbstständige Zweigstelle angemeldet.



Geschrieben von maxxis am 23.06.2009 um 18:18:

  RE: RGFfreie Tätigkeiten 55a Abs.1 Nr. 9

vielen dank mal für die antwort

Zitat:
Original von Jörg Wiesemeier
Hej aus Hamm, maxxis und ein herzliches Willkommen im Forum.

Wenn ihr Gewerbetreibender wirklich regelmäßig jeden Samstag z. B. auf dem Flohmarkt steht, dann kann er auch ein "stehendes" Gewerbe nach § 14 GewO anmelden. Wichtig ist dabei, dass in der angemeldeten Tätigkeit dann auftaucht, dass er immer samstags auf dem Flohmarkt steht. Grundsätzlich ist das möglich.

Das wird dann als unselbstständige Zweigstelle angemeldet.


das ist mir klar. mehr als 6 mal bzw. 6 wochen. die frage war aber eigentlich eine andere.



Geschrieben von Jörg Wiesemeier am 23.06.2009 um 19:27:

  RE: RGFfreie Tätigkeiten 55a Abs.1 Nr. 9

Verdammt, man sollte schon lesen Lesen

Die Nr. 9 ist m. M. nach für die sog. Rollenden Supermärkte etc. gedacht, die in der Gemeinde rumfahren.

Deshalb gilt diese Befreiung nicht für ihren Gewerbetreibenden.

(Habe ich die Frage jetzt verstanden?= Augen rollen



Geschrieben von maxxis am 23.06.2009 um 19:39:

  RE: RGFfreie Tätigkeiten 55a Abs.1 Nr. 9

danke für die antwort

Zitat:
Original von Jörg Wiesemeier
Verdammt, man sollte schon lesen Lesen

Die Nr. 9 ist m. M. nach für die sog. Rollenden Supermärkte etc. gedacht, die in der Gemeinde rumfahren.


grundsätzlich ja, aber das wird laut kommentar grenzwertig gesehen und teilweise bei manchen behörden zugelassen. Kopfkratz

Zitat:
Original von Jörg Wiesemeier

Deshalb gilt diese Befreiung nicht für ihren Gewerbetreibenden.


upps, bleibt grenzwertig Kopfkratz

Zitat:
Original von Jörg Wiesemeier
(Habe ich die Frage jetzt verstanden?= Augen rollen


ich denke ja

mfg



Geschrieben von Kay Löffler am 10.11.2009 um 13:44:

 

Hallo Jörg,

kann ich Dich so verstehen, dass die rollenden Supermärkte entweder eine RGK brauchen oder, wenn die Ausnahmeregelung des 55a Abs.1 Nr.9 Gewo zutrifft, dann eine normale Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO für diesen (regelmäßig besuchten) Standort? Hast Du da einen entsprechenen Kommnentar?

Gruß aus Bergheim

Kay



Geschrieben von pmcolonia am 10.11.2009 um 18:38:

 

Jörgs Aussage ist korrekt:

festgesetzter Markt: nichts erforderlich
nicht festgesetzter Markt: RGK - Ausnahme, ständig am selben Platz, dann § 14 GewO


aber: Warum unselbständige Zweigstelle? Wenn das meine einzige gewerbliche Tätigkeit ist, dann muss es Hauptniederlassung sein, oder?



Geschrieben von J. Simon am 11.11.2009 um 11:20:

 

RGK kann auch entfallen bei reisegwerblicher Tätigkeit innerhalb der Gemeinde unter 10.000 Einwohner, dann nur formlose Anzeige bei Gemeinde. Nur als Hinweis, falls der Gewerbetreibende aus der Gemeinde kommt und diese keine 10.000 Einwoner haben sollte.

Ansonsten RGK oder § 14 GewO!!

Gruß J. Simon



Geschrieben von René Land am 11.11.2009 um 11:56:

 

Zitat:
Original von J. Simon
RGK kann auch entfallen bei reisegwerblicher Tätigkeit innerhalb der Gemeinde unter 10.000 Einwohner, dann nur formlose Anzeige bei Gemeinde. Nur als Hinweis, falls der Gewerbetreibende aus der Gemeinde kommt und diese keine 10.000 Einwoner haben sollte.


Hierzu noch zwei Anmerkungen:
1.
Die Befreiung von der Reisegewerbekarte nach § 55a Abs. 1 Nr. 3 GewO (10.000 EW-Regelung) gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende die reisegewerbliche Tätigkeit in seinem Wohnort oder Niederlassungsort ausübt und eben diese <=10.000 EW hat.

2.
Die Anzeige der reisegewerblichen Tätigkeit nach § 55a Abs. 1 Nr. 3 GewO ist über § 55c GewO geregelt und wegen § 55c Satz 2 GewO nicht formfrei, sondern hat mittels GewA1 zu erfolgen.

Freundliche Grüße

R. Land



Geschrieben von J. Simon am 11.11.2009 um 12:49:

 

Danke Rene,

das mit der Gemeinde ist klar. ich hatte nur den § 55 c Abs. 2 GewO vergessen.

Gruß J. Simon



Geschrieben von J. Simon am 11.11.2009 um 12:52:

 

Es muss heißen § 55 c Satz 2 GewO. Diese Regelung hilt aber nur, wenn er nicht schon ein stehendes Gewerbe angezeigt hat.



Geschrieben von Kay Löffler am 18.01.2010 um 11:37:

 

Jetzt muss ich noch mal nachhacken: § 55 a Abs. 1 Nr.9 Gewo spricht von denjenigen, die Waren des täglichen Bedarfs "vertreiben". "Vertrieb" aber ist laut § 55 Abs. 1 Nr. GewO das Aufsuchen auf Bestellung:
Zitat:
" ... 1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder...
Daraus könnte man schließen, dass nur das Aufsuchen (weiter) RGK-frei bleiben soll, nicht aber das Anbieten vor Ort. Lese ich das was falsch oder hat sich der Gestzgeber vertan und wollte das gar nicht so eng sehen?



Geschrieben von OJ Neuss am 19.01.2010 um 13:11:

 

Hallo Kollege Löffler,

laut Friauf Rdnr. 140 ff. (konkret Rdnr. 142) zu § 55 GewO umfasst der Begriff Vertrieb sowohl das Feilbieten von Waren, wie auch das ambulante Aufsuchen von Bestellungen.

Grüße aus Neuss



Jürgen Schmitz



Geschrieben von Kay Löffler am 19.01.2010 um 15:57:

 

Danke , Kollege Schmitz!

(Sagte ich schon mal, dass ich früher mal Müller hieß? ;-) )



Geschrieben von OJ Neuss am 19.01.2010 um 16:51:

 

Hätte ich auch abgegeben. großes Grinsen



Geschrieben von Hannemann-Bad Honnef am 26.01.2010 um 15:05:

 

Hallo Liebe Kollegen! smile

Das trifft sich ja super das Ihr hier schon rumdiskutiert!

Also.... eine Frau möchte an 2 Abenden in der Woche Kaffee und kleine Snacks auf Privatgelände ( Parkplatz eines Veranstaltungszentrums ) anbieten. Sie steht sonst in Bonn auf dem Wochenmarkt, besitzt keine RGK.
Würdet Ihr eine verlangen oder aber eher Gewerbe n. § 14 GewO anmelden, das sie ja nur "da" stehen möchte und das auch für länger???



Viele Grüße aus Bad Honnef
Ilka Hannemann



Geschrieben von J. Simon am 27.01.2010 um 10:21:

 

Hallo Ilka,

wenn Sie auf Dauer da steht und das für mehrere Stunden, ohne zu reisen, da verlangen wir eine Gewerbeanzeige. Es ist m.E. auch egal, ob Sie hier nur 2 oder 6 Tage steht. Ich gehe davon aus, daß die dame in einem solchen Fall eine Niederlassung im Sinne der DLR einrichtet.
Reisegewerbe habe ich in solchen Fällen bisher ausgeschlossen. Es bleibt der Dame unabhängig davon unbenommen eine RGK zu beantragen.

Viele Grüße

J. Simon


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