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Geschrieben von Antje Kühling am 10.06.2009 um 10:49:

Fragezeichen Witwenprivileg

Hallo erstmal,
ich habe da mal eine Frage!

Ein Gewerbetreibender ist verstorben, kann der überlebende Ehepartner das Gewerbe, welches nicht erlaubnispflichtig ist, weiterführen?
Komme mit der Kommentierung des § 46 nicht ganz klar.

Benötige dringend und sage im voraus schon Danke

Liebe Grüße aus dem Landkreis Leipzig


Antje Kühling



Geschrieben von Ingolstadt am 10.06.2009 um 11:25:

  RE: Witwenprivileg

Weiterführende.

Der § 46 GewO stammt noch aus der Zeit, als in der GewO alle Gewerbe zusammengefasst waren. Bedeutung hat die Vorschrift nur für erlaubnispflichtige Gewerbe. Hier kann der überlebende Ehegatte das Gewerbe ohne erneute Erlaubnis weiterführen (vergl. § GastG).

Bei nicht erlaubnisbedürftigen Gewerben ist das Gewerbe von einem Erben abzumelden. Der überlebende Ehegatte muss im Fall der Weiterführung nur das Gewerbe anmelden.




Geschrieben von Antje Kühling am 10.06.2009 um 13:55:

  RE: Witwenprivileg

Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich bin nicht die Weiterführende.
Ich habe heute die Anfrage von einer Gemeinde bekommen und habe angefangen zu rechnerchieren.
Aber ich habe mir schon gedacht, das der überlebende Ehegatte das Gewerbe abmelden muss.
Er reagiert allerdings nicht auf Anschreiben. Ich habe der Gemeinde geraten, nochmals zu kontrollieren und dann von Amts wegen abzumelden.
Die Gemeinde wusste nicht genau, ob der Ehemann das Gewerbe weiterführt. Allerdings hat er es auch auf seinen Namen nicht angemeldet.

Ich wünsche noch einen schönen Arbeitstag.

Ich sage jetzt Bye! und mache Feierabend.

Liebe Grüße aus dem Landkreis Leipzig.

Antje Kühling


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