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Geschrieben von kluge am 26.05.2009 um 14:12:

  bungeetramoplinanlage

Hallo,

ich habe eine Reisegewerbekarte für das Betreiben einer Bungeetramoplinanlage mit Auflagen erteilt.
(Auflagen wie bei einer Bungeejumpinganlage)

Gegen die Auflagen ist der Gewerbetreibende nun in Widerspruch gegangen.

Wer kann mir helfen, ob hierfür Auflagen erteilt werden müssen und wenn ja, welche mit gesetzlicher Grundlage ?

Vielen Dank im voraus

Simone Kluge



Geschrieben von Abraham am 26.05.2009 um 14:42:

  RE: bungeetramoplinanlage

Moin

Zu dem Thema wurde schon mal etwas geschrieben...


und hier noch ein


Ggf. kann man die Kollegen, die dort gepostet haben nochmal direkt ansprechen.

Gruß aus dem Ruhrgebiet
Abraham



Geschrieben von Renate Jacob am 26.05.2009 um 15:35:

 

Ich bin ja der Meinung, dass solche Auflagen gar nichts mit Gewerberecht zu tun haben. Wir beauflagen also nicht.
Man kann das höchtens als Hinweis auf die Rechtslage reinschreiben.

Ich würde mir nun den TÜF und den Arbeitsschutz in´s Boot holen, weil ich denke, dass das ihre Auflagen sind.

Viel Glück


Renate Jacob



Geschrieben von Steffen Balzer am 28.05.2009 um 16:03:

 

Hallo,

die RGK ist die Legitimation zur Ausübung einer Tätigkeit im Reisegewerbe bei der hauptsächlich die persönliche Zuverlässigkeit überprüft wird.

Auflagen, Beschränkungen etc. die vorgenommen werden, sollten nach der GewO iVm VerwVerfG (d. Landes) nur aufgenommen werden, wenn sie zur Einhaltung des allg. Ordnungsrechtes (z.B. GewO) dienen.

Andere Auflagen sich Angelegenheit der Fachbehörde (s. Beitrag Frau Jacob).
In diesem Fall sind Auflagen wahrscheinlich nichtmal notwendig, da "Din 13814" für fliegende Bauten alles Regeln müsste (kenne die Norm im Detail nicht).

Ich weiß nicht welche Auflagen konkret in die RGK aufgenommen wurden. Ich denke aber mal das diese bereits durch Gesetz abgedeckt sind, oder Angelegenheit der Fachbehörde sind. Im schlimmsten Fall könnten die eingetragenen Auflagen eine rechtswidrige Belastung darstellen.

Ich hatte diesbezüglich auch ein sehr interessantes Gespräch mit Herrn Helmut Gels (DSB-Hauptgeschäftsführer; Jurist). Herr Gels vertritt ebenfalls die Ansicht, dass derartige Auflagen nicht der Zweckmäßigkeit entsprechen und somit auch nicht in die RGK gehören. (Abgesehen ordnungsrechtlicher Natur)

Ich persönlich würde -wie Frau Jacob- die Auflagen etc. mit dem TÜV, Arbeitsschutz, Bauordnungsamt etc. absprechen. Ich denke auch, dass Sie die RGK erneut ohne Auflagen ausstellen müssenn.

Ich hoffe ich habe gerade in der Eile nichts verwechselt und nichts vergessen.

Ciao und einen schönen Feierabend!

Mfg, Steffen Balzer


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