Forum-Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/index.php)
- Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=3)
-- § 33a GewO Schaustellungen von Personen (Striptease) (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=5060)
Geschrieben von BH am 14.05.2009 um 10:56:
§ 33a GewO Schaustellungen von Personen (Striptease)
Hallo Leute,
ich bin auf der Suche nach Auflagen/Muster für eine Erlaubnis nach § 33a GewO. Es handelt sich um eine Striptease-Darbietung in einer konzessionierten Gaststätte (Imbissrestaurant) am ---- Vatertag!
Schon mal danke im voraus!
Geschrieben von Wittgensteiner am 14.05.2009 um 13:40:
RE: § 33a GewO Schaustellungen von Personen (Striptease)
Hallo,
ich mal ein Muster an Ihre E-Mail geschickt
Geschrieben von Ingolstadt am 14.05.2009 um 15:14:
RE: § 33a GewO Schaustellungen von Personen (Striptease)
Vatertagsverderber.
Eine einmalige Veranstaltung fällt nicht unter 33 a GewO, da es sich wohl um eine einmalige Veranstaltung handelt. Bei einer einmaligen Veranstaltung fehlt die Nachhaltigkeit der Gewerbeausübung (Fortsetzungsabsicht). Zudem wäre es unverhältnismäßig, wegen einer Veranstaltung das Erlaubnisverfahren durchzuführen. § 33 a zielt auf Betriebe ab, bei denen die Schaustellung von Personen zur sexuellen Erregung der Zuschauer zur Betriebsart gehört.
Daher nur Auflagen nach Jugendschutzrecht aber keine § 33 a GewO Erlaubnis notwendig.
Falls dennoch einmal ein Striplokal (oder schlimmeres) genehmigt werden muss, kann das von mir vor einiger Zeit renovierte Erlaubnismuster verwendet werden.
Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH