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-- § 33a GewO Schaustellungen von Personen (Striptease) (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=5060)


Geschrieben von BH am 14.05.2009 um 10:56:

  § 33a GewO Schaustellungen von Personen (Striptease)

Hallo Leute,

ich bin auf der Suche nach Auflagen/Muster für eine Erlaubnis nach § 33a GewO. Es handelt sich um eine Striptease-Darbietung in einer konzessionierten Gaststätte (Imbissrestaurant) am ---- Vatertag! Applaus

Schon mal danke im voraus!



Geschrieben von Wittgensteiner am 14.05.2009 um 13:40:

  RE: § 33a GewO Schaustellungen von Personen (Striptease)

Hallo,

ich mal ein Muster an Ihre E-Mail geschickt



Geschrieben von Ingolstadt am 14.05.2009 um 15:14:

  RE: § 33a GewO Schaustellungen von Personen (Striptease)

Vatertagsverderber.

Eine einmalige Veranstaltung fällt nicht unter 33 a GewO, da es sich wohl um eine einmalige Veranstaltung handelt. Bei einer einmaligen Veranstaltung fehlt die Nachhaltigkeit der Gewerbeausübung (Fortsetzungsabsicht). Zudem wäre es unverhältnismäßig, wegen einer Veranstaltung das Erlaubnisverfahren durchzuführen. § 33 a zielt auf Betriebe ab, bei denen die Schaustellung von Personen zur sexuellen Erregung der Zuschauer zur Betriebsart gehört.

Daher nur Auflagen nach Jugendschutzrecht aber keine § 33 a GewO Erlaubnis notwendig.

Falls dennoch einmal ein Striplokal (oder schlimmeres) genehmigt werden muss, kann das von mir vor einiger Zeit renovierte Erlaubnismuster verwendet werden.



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