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Geschrieben von Ziska am 12.05.2009 um 15:48:

  Bungee-Trampolin-Anlage

Ein fröhliches Moin Moin

Mir drückt da mal wieder der Sand im Schuh, und ich weiß hier bekomm ich Hilfe...

Folgender Fall:

Ein Herr möchte bei uns am Strand eine Bungee-Trampolin-Anlage aufbauen. Der Pachtvertrag steht. Er hat mir auch eine gültige Reisegewerbekarte und die Versicherungspapiere vorgelegt.

Muss er jetzt trotzdem noch nach 14 das Gewerbe anzeigen?
Habe ich sonst irgendweclhe Auflagen zu erteilen?

Danke schon jetzt für Antworten!



Geschrieben von Stralsundchen am 12.05.2009 um 17:03:

 

Hallo!
Also m.E. entweder Reisegewerbe oder stehendes Gewerbe! Oder? Da er eine gültige RGK hat, fällt dann die Anzeige nach § 14 weg.
Zu möglichen Auflagen kann ich leider nichts sagen...



Geschrieben von Marina P. am 13.05.2009 um 07:47:

 

Ich bin der gleichen Meinung wie Stralsundchen.

Der Herr hat ja bereits eine Reisegewerbekarte, mit der er sich an den Strand stellen kann und dort eine Bungee-Trampolin-Anlage aufbauen darf. Das Ganze erfolgt ja vermutlich auch ohne vorherige Bestellung, da die Leute dort vorbeilaufen und zufällig die Anlage sehen und deswegen dann nutzen (oder auch nicht ).
Auf jeden Fall ist die Arbeit des Herrn mit der RGK abgedeckt - ein stehendes Gewerbe ist nicht anzumelden.

Zu evtl. Auflagen kann auch ich leider nichts sagen.



Geschrieben von Manfred Milbrodt am 13.05.2009 um 07:59:

 

Hallo aus Schwentinental,

da durch die Bauaufsichtsbehörde noch eine Gebrauchsabnahme (§ 82 LBO) für den "fliegenden Bau" erfolgen muss, sind auch die Kollegen vom zuständigen Kreisbauamt zu informieren.



Geschrieben von Ziska am 13.05.2009 um 08:35:

 

und wie immer bin ich begeistert wie schnell man hier hilfe bekommt...

schön dank!

dann werd ich noch eine mitteilung zum kreis schicken!


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