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Geschrieben von Antje Kühling am 29.04.2009 um 14:14:

Lampe Kampfkunstschule

Hilfe
Hallo und liebe Grüße aus dem Landkreis Leipzig,

ich habe mal wieder eine Anfrage bezüglich einer Gewerbeanmeldung.
In unserem Landkreis möchte sich eine sogenannte Kampfkunstschule ansiedeln.
Nach Bekanntwerden wurde der Inhaber dieser Schule aufgefordert, sein Gewerbe anzumelden.
Dazu ist es bis jetzt allerdings noch nicht gekommen.
Der Steuerberater ist der Meinung, dass es sich hier um kein Gewerbe handelt, laut § 6 Abs. 1 S. 1 GewO. Hier handelt es sich doch aber nur um das allgemeine Unterrichtswesen.
Ich bin der Meinung, der Inhaber dieser Kampfkunstschule muss anmelden.
Kann mir hier jemand weiterhelfen? Ich habe dazu leider noch nichts im Netz gefunden.

Vielen Dank.

Antje Kühling



Geschrieben von Antonia Thien am 29.04.2009 um 14:55:

  RE: Kampfkunstschule

Hi,

ausgenommen von der GewO ist das Unterrichtswesen, das der Kulturhoheit der Länder untersteht (siehe Kommentar zu § 6 GewO). Das kann man noch näher und genauer ausführen, ist aber Schmuck am Nachthemd und für vorliegenden Fall uninteressant.
Entscheidend ist, dass der Betrieb einer Kampfsportschule eindeutig eine gewerbliche Tätigkeit ist.

Viele Grüße
A. Thien



Geschrieben von ve-ru am 29.04.2009 um 15:16:

  RE: Kampfkunstschule

Hallo,

was das Gewerbe betrifft, da stimme ich Kollegin Thien zu. Vom Grundssatz her sind das für mich im Ergebnis Sportstudios.



Geschrieben von Antje Kühling am 30.04.2009 um 08:44:

  RE: Kampfkunstschule

Guten Morgen und Danke
für die Antworten.
Ich habe mir auch schon gedacht, dass der § 6 GewO nicht anwendbar ist. Aber Unterrichtswesen ist weit definierbar.
Wenn eine Kampfkunstschule kein Gewerbe sein sollte, warum melden dann z.B. Fitness-Center an.
Ich werde versuchen dem Steuerberater, dieses zu erklären.

Ich wünsche einen schönen Feiertag und schönes Wochenende aus dem Landkreis Leipzig.


Antje Kühling



Geschrieben von OrDnUnGsAnDy am 03.05.2009 um 11:20:

 

aus Thüringen,

der Betrieb einer Kampfkunstschule ist eine anzeigepflichtige Tätigkeit. Es ist aber gut möglich, dass die Kampfkunstschule im Steuerrecht als Freiberuf eingestuft wird. Der steuerrechtliche und gewerberechtliche Gewerbebegriff sind nicht immer identisch.



Geschrieben von Drea am 04.05.2009 um 09:30:

 

Hallo,

da ich mit jemandem verbändelt bin, der jahrelang Kampfkunst ausgeübt hat, ist mir da einiges bekannt.

Es gibt viele Kampfstile, die sich Kampfkunst nennen und nicht Kampfsport.
WingTsun (gibt es in versch. Schreibweisen) und Eskrima nennen sich Kampfkunst. Es sind Kampf- und Verteidigungsstile, die sehr effektiv sind.

Es soll hier nur eine Abgrenzung zu den populären Kampfsoprtarten stattfinden - wird natürlich auch als Trick gegenüber den Gemwerbebehörden angewendet.



Geschrieben von HBinder am 08.10.2020 um 11:25:

 

Hallo,

ich muss das Thema mal aufgreifen, weil eine Kampfkunstakademie ihr angemeldetes Gewerbe abmelden will. Grund dafür ist nicht nur die Einstufung nach § 18 EStG, sondern zudem, dass das Regierungspräsidium eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ausgestellt hat. § 4 Nr. 21 a) bb) UstG bezieht sich auf die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen, bei denen die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Vom Regierungspräsidium wurden die Kurse so beurteilt, dass diese der schulischen/beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dienen.

Das Verhältnis Steuerrecht und Gewerberecht sowie Unterrichtswesen im Sinne des § 6 GewO ist mir ja bekannt. Trotzdem bin ich durch die Bescheinigung nun ins Grübeln gekommen. Ich würde dazu tendieren, dass es eine gewerbliche Tätigkeit bleibt.

Hat sich schon mal jemand in einem ähnlichen Fall damit befassen müssen?

Grüße
HBinder



Geschrieben von Roesje am 08.10.2020 um 11:55:

 

Ich hatte sowas zwar noch nicht, aber pflichte Ihnen bei.

Nach Gewerberecht gehört eine Kampfkunstakademie bestimmt nicht zum landesgesetzlich geregelten Schulunterricht, den § 6 GewO meint...Die Bescheinigung spricht ja auch wohl nur von einer Umsatzsteuerbefreiung. Daher interessieren irgendwelche steuerrechtlichen Bescheinigungen nicht, eine Meinung eines Steuerberaters erfahrungsgemäß erst recht nicht und ich würde genauso eine Gewerbeanmeldung fordern wie Sie.

Zur Not sollen die klagen und ein Gericht soll es klären.

Habe auf die Schnelle dazu ein Merkblatt von der Bezirksregierung Köln googeln können:

https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/34/umsatzsteuerpflicht/merkblatt_ustg_21.pdf

Wenn ich mir das so anschaue, hat das Thema dieser Bescheinigung nichts mit dem Regelungsinhalt des § 6 GewO zu tun.



Geschrieben von HBinder am 09.10.2020 um 13:22:

 

Vielen Dank!

Wir sind gegenüber der Kampfkunstakademie dabei geblieben, dass das angemeldete Gewerbe angemeldet bleiben muss.


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