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Geschrieben von Ulrike Brandt am 29.04.2009 um 14:13:

  Gewerbeanmeldung von Beteilungs-GmbH´s

Moin , Moin ,

ich habe da mal Allgemein eine Frage.

Beteiligungs-GmbH´s, die nur als phG einer GmbH & Co.KG auftreten, müssen die eigentlich extra ein Gewerbe anmelden (incl. Gebühr)? Oder werden die dann nur bei Anmeldung der GmbH & Co.KG als Inhaber gespeichert?

Wir haben bisher immer 2 Meldungen vorgenommen, vorausgesetzt natürlich, dass beide bei uns ihren Sitz haben und haben dann auch zweimal die Gebühr kassiert! Ich habe letz von einer Kollegin einer anderen Behörde gehört, dass dort die Beteiligungs-GmbH immer nur als Inhaber gespeichert wird und keine extra Meldung durchgeführt wird.



Und jetzt wollt ich einfach mal horchen, wie es andere machen!? großes Grinsen



Ulrike



Geschrieben von Marina P. am 29.04.2009 um 15:08:

  RE: Gewerbeanmeldung von Beteilungs-GmbH´s

Hallo Ulrike,

wir haben den Gemeinden in unserem Landkreis nahegelegt, nur eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen.

Wenn jetzt also die GmbH nur als phG der GmbH & Co. KG auftritt und außer dem keine anderen Aufgaben wahrnimmt, reicht es völlig aus, nur EINE Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Hier wird dann die GmbH & Co. KG erfasst, und als phG dann die GmbH eingetragen. (Es sei denn, der Bürger besteht darauf, zwei mal die Gebühren zu bezahlen )



Geschrieben von Stralsundchen am 30.04.2009 um 09:06:

 

Hallöchen,
wobei ja sowieso die GmbH die Gewerbetreibende ist und nicht die KG mangels eigener Rechtspersönlichkeit...



Geschrieben von Residenz am 08.11.2011 um 10:52:

 

Zitat:
Original von Stralsundchen
Hallöchen,
wobei ja sowieso die GmbH die Gewerbetreibende ist und nicht die KG mangels eigener Rechtspersönlichkeit...


MÜSSTE dann nicht eigentlich die GmbH angemeldet werden und die KG nicht, wenn man von dieser Grundlage ausgeht?

Ich erspar den Firmen bislang auch immer die Anmeldung der GmbH, wenn diese nur phG der KG ist. Die GmbH wird jedoch auf Wunsch natürlich auch gerne mit angemeldet Augenzwinkern



Geschrieben von Runge am 08.11.2011 um 12:12:

 

Hallo aus Bad Fallingbostel,
die Gewerbeanzeige muss immer auf die GmbH lauten, da Gewerbetreibende ja nur natürliche oder juristische Personen sein können. Andere Zusammenschlüsse sind gewerberechtlich nicht relevant.
Viele Grüße, Regina Runge



Geschrieben von Fini469 am 20.12.2016 um 08:49:

 

Hallo zusammen Moin

Es wurde eine ....Beteiligungs GmbH & Co.KG ins HRA neu eingetragen. Da im HRA kein Unternehmensgegenstand eingetragen wird habe die Firma mal gegoogelt. Als Unternehmensgegenstand habe ich gefunden: Erbringung von Serviceleistungen für Augenoptiker.....etc.
PhG ist eine GmbH, HRB, die allerdings laut Handelsregistereintrag ebenso die Beteiligung an anderen Kommanditgestellschaften hat.
Sind beide Firmen gewerbemeldepflichtig? Weißnicht

Feine Grüße
aus dem Siegerland



Geschrieben von J. Simon am 20.12.2016 um 10:26:

 

Hallo Fini469.

ich verweise auf die Antwort von Frau Runge, welche einen Post über deiner Anfrage steht.
Gewerbeanmeldung kann nur auf natürliche Person oder eine GmbH als Komplementär einer KG erfolgen.
Die KG hat im Gewerberecht(noch) keine eigene Rechtspersönlichkeit.

VG J. Simon



Geschrieben von Delius am 21.12.2016 um 11:19:

 

Hallo aus Helmstedt,

allerdings kann die Begrifflichkeit "Beteiligungs...." auch auf eine Tätigkeit im Rahmen der Verwaltung eingenen Vermögens hindeuten, die dann ja nicht gewerberechtlich relevant wäre.


Mit Grüßen aus Helmstedt



Geschrieben von Roesje am 21.12.2016 um 16:58:

 

Ähm....sehe ich anders und GEVE auch. Beide sind anzeigepflichtig.

Die GmbH & Co. KG ist die Firma, die die gewerbliche Tätigkeit ausübt, z.B. die Vermittlung von Versicherungen, besitzt aber als KG keine Rechtspersönlichkeit. Bei der KG ist der phG Anzeigepflichtiger und hat anzumelden...ist bei einer GmbH & Co. KG also die GmbH, die als Verwaltungs-GmbH die KG verwaltet und führt.

Genauso verhält es sich m.E. mit Beteiligungsgesellschaften.

Heißt: 2 Anmeldungen GmbH & Co. KG und GmbH, vorausgesetzt, dass beide den Sitz natürlich im Zuständigkeitsbereich haben.

Auch in GEVE im Handbuch ist das so bei der Erfassung einer GmbH & Co. KG erklärt.



Geschrieben von J. Simon am 22.12.2016 um 08:18:

 

Hallo roesje,

bitte nicht den Fehler machen und sich nur an das halten, was GEVE oder migewa oder geso oder pc-klaus oder wie sie alle heißen vorgeben.

Das sind Systeme, die für den Anwender da sind. Der Anwender kann nicht sagen, das System gibt dieses oder jenes vor. Die Software ist nur so gut, wie die Leute, die sie progammieren und die brauchen Kenntnisse von der Materie und Rückmeldungen durch die Anwender.

Ich verweise daher kurz auf § 14 GewO, Rdnr. 55 Kommentar Landmann/Rohmer sowie die Entscheidung des BLA Gewerberecht, wonach eben Personengesellschaften, weil ohne eigene Rechtspersönlichkeit, kein Gewerbe anmelden können.

Ob und wie ich die KG im Zusammenhang mit der Anmeldung des Komplementärs als Gewerbetreibendem im Programm erfassen kann, ist eine andere Frage.

Hilfreich ist es sicherlich, wenn man bei der Anmeldung der Komplementär-GmbH (Beteiligungs-GmbH?)
einen Hinweis auf die dazugehörige KG vermerkt.

VGJ. Simon



Geschrieben von Roesje am 22.12.2016 um 10:17:

 

Moin

So...jetzt bin ich verwirrt Kopfkratz .

Das Anzeigepflichtiger die GmbH ist, ist mir soweit klar, aber wenn ich die GmbH & Co. KG nicht erfasse, da keine Gewerbetreibende, dann würde ich doch erhebliche Probleme in der Praxis bekommen....

Bsp:

Verwaltungs-GmbH XY - Unternehmensgegenstand: Führung von verschiedenen KG's, Beteiligungsgesellschaft

hat 4 verschiedene GmbH & Co. KG's mit der Tätigkeit Vermittlung von Versicherungen, Finanzanlagen

Klar ist, dass die GmbH Erlaubnisinhaberin ist und die Anzeige braucht.

Die erfasse ich doch zunächst als erstes...wie mache ich dann deutlich, dass 4 GmbH & Co. KG's anhängend sind, wenn ich diese 4 GmbH & Co. KG's nicht mit einer Anmeldung erfasse?

Gewerbeauskunftsersuchen laufen i.d.R. auf die GmbH & Co. KG's, weil diese nach Außen z.B. auch so auftreten. Es steht nicht auf dem Firmenschild oder auf der Rechnung des Versicherungsvermittlers die Verwaltungs-GmbH, sondern die jeweilige GmbH & Co. KG.

Wenn ich nur die GmbH anmelde, weiß ich von den GmbH & Co. KG's nichts und diese werden im HR auch nicht mit aufgeführt. Es steht ja nur im HRA die Verweisung auf die GmbH, nicht bei der GmbH alle anhängigen KG's.



Geschrieben von Thomas Mischner am 22.12.2016 um 10:33:

 

Hallo,

siehe Ziff. 4. 2. GewAnzVwV:

"...Ebenso muss bei einer KG jeder persönlich haftende Gesellschafter (der auch eine juristische Person sein kann, wie zum Beispiel bei der GmbH & Co. KG) eine Gewerbeanzeige erstatten; die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen.
In den Feld-Nummern 1 und 2 der Vordrucke sind jeweils die Angaben für die betreffende Personengesellschaft zu machen; falls es sich bei den Gesellschaftern um juristische Personen handelt (wenn zum Beispiel eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG ist), sind bei den Feld-Nummern 1 und 2 der Vordrucke unter den Angaben für juristische Personen zusätzlich noch die Angaben für die betreffende Personengesellschaft zu machen. ..."



Geschrieben von Roesje am 28.12.2016 um 07:52:

 

Moin

Sorry, dass ich jetzt erst reagiere....das E-Mail-Benachrichtigungstool funzt leider hier nicht mehr.

Macht mich immer noch nicht schlauer, wie ich die GmbH & Co KG's im Gewerberegister abbilden soll, wenn diese keine Anmeldung bekommen, da ich nur bei der Anmeldung GmbH & Co. KG in Nr. 2 die Verwaltungs-GmbH erfassen kann und in GEVE dann bei der Verwaltungs-GmbH die anhängenden Unternehmen sehen kann.

Andersherum kann ich doch nicht in der Anmeldung der Verwaltungs-GmbH unter Nr. 1-2 4 verschiedene GmbH & Co. KG's erfassen?

Ziff. 4.2 GewAnzVwV habe ich bisher immer so interpretiert, wie auch GEVE die Erfassung beschreibt...sprich: 1 Anmeldung Verwaltungs-GmbH, 4 Anmeldungen die jeweiligen GmbH & Co. KG's, was ja aber noch vorhergehenden Auffassungen dann falsch sein soll.

verwirrt


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