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Geschrieben von SG82 am 25.03.2009 um 09:04:

  unselbstständige Zweigstelle

Hallo zusammen,

als Neuling im Forum habe ich gleich mal eine Frage.

Folgender Sachverhalt:

Bei uns wird vor Ort ein Büro einer GmbH betrieben. Eine Gewerbeanmeldung lag bisher nicht vor. Ich habe die zuständige Firma (GmbH) angeschrieben und gebeten eine solche nachzuholen.

Darauf hin erhielt ich ein Schreiben, in dem mir mitgeteilt wurde, dass vor Ort lediglich eine Büro zu Vorgesprächen mit Kaufinteressenten sowie Repräsentations- und Werbezwecken betrieben wird und man vor Ort keine Gewinne erwirtschaftet.

Der Hauptsitz der Firma ist in einem anderen Bundesland.

Meines Erachtens handelt es sich dennoch zumnidest um eine unselbstständige Zweigstelle.

Wie seht ihr das???



Geschrieben von Stralsundchen am 25.03.2009 um 09:54:

 

Hallo und Willkommen SG82,
nach dem geschilderten Sachverhalt in meinen Augen Gewerbeanmeldung als unselbstständige Zweigstelle nach § 14 (1) GewO!
Grüße aus dem Sonne-Wolken-Mix...




Geschrieben von OrDnUnGsAnDy am 25.03.2009 um 10:29:

 

aus Thüringen,

die Betriebsstätte ist als unselbstständige Zweigstelle anzumelden.

Unter unselbstständiger Zweigstelle ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient bzw. die Abwicklung der von der Hauptstelle aus geschlossenen Geschäfte erleichtern soll. Vgl. Landmann/Rohmer § 14, Rd. 44 und. Pkt. 3.2 der GewAnzVwV.

Sinn und Zweck der Gewerbeanzeigepflicht ist neben der Erhebung statistischen Daten die Überwachung der Gewerbeausübung durch die Gewerbebehörde. Die zuständige Behörde soll Kenntnis über die Zahl und Art der in Ihrem Bezirk vorhandenen stehenden Gewerbebetriebe haben, um eine wirksame Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen.



Geschrieben von Manfred Milbrodt am 25.03.2009 um 10:42:

 

Hallo aus Schwentinental,

da stimme ich meinen "Vorschreibern" zu.
Es wurde eine räumlich abgetrennte (unselbständige) Niederlassung errichtet, die unter der Leitung der Hauptniederlassung steht.

Hierzu führt die GewAnzVwV in Nr. 3.2 Abs. 4 aus:
Der Begriff der unselbständigen Zweigstelle im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO umfasst jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient (z.B. ein Auslieferungslager).

Da über diese Firmenrepräsentanz unmittelbare Geschäftsbeziehungen zu Dritten unterhalten werden, ist diese anmeldepflichtig nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO.



Geschrieben von Caty am 25.03.2009 um 11:47:

 


habe da auch noch eine schöne Erklärung von Weka zum unterschied zwischen Zweigniederlassung und unselbstständige Zweigstelle.

Lesen Die unselbstständige Zweigstelle ist eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung, welche die Kriterien der Zweigniederlassung nicht erfüllt aber der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient. Bsp. Auslieferungslager, Annahmestelle einer Reinigung,...

Keine unselbstständigen Zweigstellen sind Baustellen, wenn dort nur die Arbeit erbracht wird, außer wenn auf den Baustellen irgendwelche Geschäfte der Firma abgewickelt werden!! Bsp. Aufträge vergeben, Materialien bestellen oder das Büro(Baucontäiner) am Rechtsverkehr teil nimmt. !!!


Ich hätte in diesem Zusammenhang auch mal eine Nachfrage ob unselbstständige Zweigstelle oder nicht??

1. Firma hat nur Lager in diesem alte Buchungsunterlagen und derzeit nicht genutzte Büromöbel stehen?
2. Was ist eigentlich mit Freiflächen Bsp. Lagerfläche für Dixi´s inkl Umkleideraum für die Mitarbeiter???

Grüße aus Brandenburg



Geschrieben von SG82 am 07.04.2009 um 10:42:

 

Nachdem wir dem Betreiber erklärt haben, was unter einer unselbstständigen Zweigstelle zu verstehen ist, gab es keine Probleme bei der Anmeldung.

Besten Dank für die Antworten.



Geschrieben von Jürgen Rixinger am 04.08.2010 um 07:57:

 

Moin liebe Kollegen,

eine Firma, die ihren Sitz außerhalb unserer Gemeinde hat, hat angekündigt bei uns ein Gewerbe anmelden zu wollen. U.a. wird mitgeteilt: "....wir haben vor, bei einem unserer Kunden ein sogenanntes On-Site-Büro einzurichten. Ein Mitarbeiter wäre somit ständig im Kundenbetrieb vor Ort und würde von dort aus unsere ca. 200 - 300 Mitarbeiter (Zeitarbeitskräfte) betreuen." Ich würde dies, da die kundeneigene Räumlichkeit verwendet wird, aber nicht als unselbständige Zweigstelle einordnen. Selbst wenn ein Mitarbeiter der Firma dauerhaft vor Ort ist, ist dieser für sich doch keine "feste örtliche Anlage oder Einrichtung", sondern es bedürfte doch wenigstens eigener Räumlichkeiten - oder? Wie würdet Ihr das denn sehen?

Gruß
Jürgen Rixinger



Geschrieben von Caty am 04.08.2010 um 08:08:

  unselbstständige Zweigstelle

Moin ,

ich würde hier schon eine unselbstständige Zweigstelle anmelden.

Grund:
Wenn diese Adresse im Geschäftsverkehr verwendet wird, der Mitarbeiter für Kunden oder Angestellte dort erreichbar ist.
Es kommt oft genug vor, das Kunden oder Angestellte nur eine Anschrift haben. Und wenn die Firma dann wieder weg ist nicht wissen wo die Hauptniederlassung war/ist. Und wenn die unselbstständige ZW angemeldet wurde ist ja auch die HA bekannt.

Und der Kunde bei dem sich das Büro befindet wird sicherlich auch Miete erhalten, also hat die Firma somit indirekt eigene Räume.

Umsonst macht keiner was.großes Grinsen

Tschau



Geschrieben von J. Simon am 04.08.2010 um 11:01:

 

Hallo,

ich persönlich würde auch zur Auffassung von Caty tendieren, eine gewerbliche Niederlassung im Sinne des § 4 Abs. 3 GewO anzunehmen.
Wenn der Mitarbeiter die anderen Angestellten von dort aus betreut und am Ort zu den üblichen Geschäftszeiten und auch über einen längeren Zeitraum (> 6 Wochen) mit einem eigenen Telekommunikationsanschluss erreichbar ist, denke ich, dass man eine Niederlassung und damit eine anmeldepflichtige Betriebsstätte annehmen kann.

Gruß J. Simon



Geschrieben von Jürgen Rixinger am 04.08.2010 um 11:44:

  RE: unselbstständige Zweigstelle

Zitat:
Original von Caty
Und der Kunde bei dem sich das Büro befindet wird sicherlich auch Miete erhalten, also hat die Firma somit indirekt eigene Räume.

Evtl. würde ich dann auch die Voraussetzungen für eine uZ für gegeben halten, allerdings wird kein Mietzins entrichtet. Der Kunde hat wohl einfach ein Eigeninteresse daran, dass die Arbeiter von der Zeitarbeitsfirma vor Ort durch so was wie einen "Coach" betreut werden, um auch selbst einen verantwortlichen Ansprechpartner vor Ort zu haben. Insoweit sehe ich diese Person in seinem Zimmer aber weniger als uZ an, sondern eher als einen "Capo" aus den Reihen der gestellten Arbeiter, dem man höflichkeitshalber einen Stuhl (naja gut, ein Zimmer) hingestellt hat. Bin daher noch immer unschlüssig Weißnicht mit der Tendenz, dass eher keine uZ vorliegt. verwirrt

Nochmals Gruß
Jürgen Rixinger



Geschrieben von der_vollstrecker am 04.08.2010 um 13:39:

 

So, nochmal zur Klärung des Sachverhaltes.

Es gibt da eine Zeitarbeitsfirma. die hat an einem Unternehmen in Ihrem Meldebezirk Mitarbeiter verliehen. Die Zeitarbeitsfirma setzt in das Büro des Unternehmens, welches Kunde bei der Zeitarbeitsfirma ist, einen Mitarbeiter hin, der mehr oder weniger für die koordination der verliehenen Mitarbeiter zuständig ist.

Im Prinzip bietet die Zeitarbeitsfirma dem Unternehmen/ Kunden eine Servicedienstleistung an und kann dabei ggf. auch eigene Arbeiten vor Ort erfüllen.

Ich würde in diesem Fall auch eine unselbständige Zweigstelle verneinen.

Ähnliches Beispiel zur Verdeutlichung. Ich habe einen Kumpel, der Arbeitet in einem Ingenieurbüro. Ein großer Stahlbauer hat dieses Ingenieurbüro mit der Planung einer neuen Gieserei beauftragt. Dafür werden 35 Mitarbeiten an diesen Standort beordert. Mein Kumpel sitzt vor Ort und koordineirt die Arbeit der "entsendeten" Mitarbeiter und auch teilweise der Mitarbeiter des Stahlbauers. Das Projekt dauert ca. 3 Jahre. Zuweilen wird er vom Chef nebenbei auch für andere Aufträge herangezogen. Warum sollte das Ingenieurbüro hier eine unselbst. Zweigstelle anmelden?

also, ich würde hier nichts anmelden!



Geschrieben von Jürgen Rixinger am 05.08.2010 um 10:11:

 

Ich sehe die Sache am ehesten so wie Kollege "Vollstrecker", von einer Anmeldung als uZ werden wir absehen. Nochmals danke für alle Rückmeldungen!

Gruß
Jürgen Rixinger



Geschrieben von BürgerbüroAm am 14.05.2013 um 11:51:

 

Folgendes Problem zu gleichem Thema,

ein großes Fitnesstudio in einer Nachbargemeinde hat nun unseren kleinen Fitnesstadel angepachtet.
Die Hauptniederlassung ist ganz klar in der Nachbargemeinde. Bei uns soll nun der Stadel als zusätzlicher Raum genutzt werden. Es finden Kurse in dem Stadel statt, dass die Fitnessbegeisterten mit deren Jahreskarten usw. sowohl bei uns als auch in der Nachbargemeinde trainieren können. Er wird sozusagen als weiterer Kursraum genutzt, der aber nicht in der gleichen Gemeinde ist.

Ist dies dann als Zweigniederlassung oder unselbstständige Zweigstelle anzumelden?
Wann muss eine Änderung im Handelsregister erfolgen?

Vielen Dank.



Geschrieben von Steffen Balzer am 14.05.2013 um 12:04:

 

Hallo,

aus deinem Beitrag geht leider nicht hervor, ob es sich um eine Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle handelt.
Die Kriterien kannst du :hier: in den Beiträgen 2. und 4. nachlesen.

Die Frage mit dem Handelsregister kannst du :hier: nachlesen.
Punkt 2.2 erwähnt dieses.

Gruß
Steffen



Geschrieben von BürgerbüroAm am 14.05.2013 um 13:05:

 

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Leider weiß ich selbst noch nciht genau wie das ganze läuft. Der Stadel hat einen eigenen Geschäftsführer der bei der GmbH der Nachbargemeinde angestellt ist. Jahreskarten, 10ner Karten usw. werden im Stadel ebenso verkauft. Auch Kombikarten für die Hauptniederlassung. Inwieweit eigenen Entscheidungen dort getroffen werden, weiß ich noch nicht.



Geschrieben von Marcel Fromm am 18.06.2020 um 11:43:

 

Hatte denn schon mal jemand den Fall, dass aus einer ursprünglich angemeldeten Zweigniederlassung eine unselbstständige Zweigstelle werden soll bzw. eine dementsprechende Gewerbe-Ummeldung erfolgen soll?

An sich meiner Meinung nach ein nicht anzeigepflichtiger Vorgang im Sinne der GewO, oder doch?



Geschrieben von VeSa am 01.07.2020 um 13:26:

 

Moin

Irgendwie ja, aber irgendwie auch nein. Man kann den § 14 GewO auch so interpretieren, dass jede einzelne "Betriebsstättenform" anzeigepflichtig ist. Streng genommen würde dann der Betrieb der Zweigniederlassung aufgegeben, also GewA3 und der Betrieb einer unselbständigen Zweigstelle aufgenommen (GewA1).
Möchte der Gewerbetreibende denn melden oder ist die Frage ob er zur Meldung aufgefordert werden soll?
Ich bin eigentlich der Ansicht, dass die richtige "Betriebsstättenform" im Gewerberegister stehen sollte/muss.

Viele Grüße
VeSa



Geschrieben von Ullrich am 02.07.2020 um 08:34:

 

Das ist ein nicht anzeigepflichtiger Vorgang. Es ändert sich doch an dem Betrieb nichts - er befindet sich noch an der selben Stelle, übt die selben Tätigkeiten aus, usw.. Lediglich der "gewerbliche Formular-Status" ist ein anderer.
Selbst wenn es nunmehr zur Hauptniederlassung werden würde, weil diese im bisherigen Ort aufgegeben wird, erfolgt doch keine Meldung.

Für beide Fälle gibt es keine Rechtsgrundlage.


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