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Geschrieben von Anna Naber am 21.06.2005 um 11:23:

  Änderung Gaststätten-Recht

Hallo, Guten Morgen,

ich habe eine Gewerbeanmeldung für einen Kiosk angenommen, der keine alkoholischen Getränke verkaufen will. Eröffnung soll der 01.07.2005 sein.
Eine Gaststätten-Erlaubnis ist ja nicht mehr erforderlich.
Allerdings hatten bislang die Kioske, wie auch die Tankstellen eine Gaststätten-Erlaubnis und konnten somit auch außerhalb der Ladenschlusszeiten verkaufen.
Muss sich dieser Kiosk nunmehr an den offiziellen Ladenschlusszeiten halten oder was ist zu tun?

Gruß
Anna Naber



Geschrieben von Hubert Steinmetz am 21.06.2005 um 11:41:

  Gaststättenänderung - Trinkhalle

Hallo Frau Naber,

zu diesem Problem schauen sie doch mal unter "Wichtig: GastG ändert sich von Tasillo" rein Lesen . Vielleicht ist da ja schon der ein oder andere Hinweis, der ihnen weiter hilft.

Gruß und munter bleiben,
Hubert Steinmetz 8)



Geschrieben von Tasillo am 21.06.2005 um 12:32:

  RE: Änderung Gaststätten-Recht

Hallo Frau Naber,

die Änderung des GastG wurde bisher noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet (ich sehe mehrmals täglich nach!). NACH der Verkündung ist ein Inkrafttreten zum nächsten 01. geplant. Das kann noch der 01.07., durchaus aber auch der 01.08. werden.

Auch nach Änderung des Gaststättengesetzes bleiben Kioske oder Trinkhallen, sofern dort Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, Gaststätten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG und können damit in NRW (baurechtliche Einschränkungen jetzt mal außen vor) grds. täglich von 6.00 - 5.00 Uhr geöffnet werden. Außerhalb der gesetzlichen Ladenschlusszeiten dürfen natürlich nur die in § 7 GastG aufgeführten Zubehörwaren und Nebenleistungen abgegeben werden. Tja, und das müssen Sie dann eben überwachen.

Viele Grüße aus Dortmund
Heike Tasillo



Geschrieben von Anna Naber am 21.06.2005 um 13:51:

 

Danke,
Sie haben mir sehr geholfen.
Gruß´
Anna Naber



Geschrieben von Gert Lindke am 22.06.2005 um 15:07:

  RE: Änderung Gaststätten-Recht

Hallo Frau Naber,
noch gilt das Gaststättengesetz- zumindestens so lange, bis im BGBl.die Änderungen veröffentlicht sind-Kioske fallen aber auch dann m. E. unter die Vorschriften des Ladenschlussgesetzes, wenn das GastG geändert ist.Hier würde ich immer argumentieren, dass auf den Hauptzweck des Geschäftes abzustellen ist und das ist bei einem Kiosk - zumindestens in Osnabrück so- der Verkauf von Tabakwaren, Zeitungen Süßigkeiten etc., die Verabreichung von alkoholfreien Getränken ist eine nicht ins Gewicht fallende Nebenleistung. So haben Überprüfungen in unsreren konzessionierten Kiosken ergeben, dass stellenweise das Personal gar nicht wußte, dass sie auch Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verkaufen müssen.
Viele Grüße
Gert LindkeAugenzwinkern



Geschrieben von Boshamer am 22.06.2005 um 16:41:

  RE: Änderung Gaststätten-Recht

Schöne Grüße aus dem sonnigen Kierspe.

Erstaunlich finde ich, dass sich die Presse zu diesem Thema noch überhaupt nicht einschaltet. Ich kann mich beim Wegfall der Sperrstunde daran erinnern, dass die heimische Presse das Thema ziemlich früh aufgegriffen hat. Nun hört man von einer Änderung des Gaststättengesetzes, zumindest in der Presse, noch nichts. Lesen

Vielen Dank übrigens für die Tipps zur Übergangszeit. Wir informieren jetzt auch unsere Kunden und erteilen erst einmal vorläufige Erlaubnisse.

Axel Boshamer



Geschrieben von C. Schröder am 23.06.2005 um 11:20:

 

Das man in der Presse nichts davon hört ist wirklich erstaunlich. Aber auch wir Fachbehörden haben die Info mehr oder minder zufällig bekommen. Mich hat im April oder Mai ein Bäcker darauf angesprochen, da ich von ihm eine Änderung der Erlaubnis verlangt hatte. Er war von seiner Innung schon informiert und ich hatte noch nicht einmal was läuten hören. Danach habe ich erst einmal suchen müssen, was denn nun ansteht.
Auch bis heute liegt keine Info der übergeordneten Behörden vor. Gut, dass es das Internet gibt!!!

Gruß
Claudia Komnick


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