Geschrieben von Gewerbetreibender am 10.03.2009 um 18:12:
Prüfbericht nach § 16 MaBV
für Gewerbetreibende die eine Zulassung nach § 34 c
GewO haben, ist unter bestimmten Umständen ein jährlicher Prüfbericht der zuständigen Behörde vorzulegen.
Unter anderem wenn Investmentanteile, Darlehen usw. vermittelt werden.
Jetzt bieten z. B. einige Pools, Verbünde usw., bei denen man ausschließlich sein Geschäft einreicht und abwickelt einen Prüfbericht an. Dieser ist allerdings nicht auf den Namen des Gewerbetreibenden ausgestellt, sondern auf den Namen des Pools.
Nach mir vorliegenden Informationen von Kolleginnen und Kollegen, reichen diese die Prüfberichte bei Ihren zuständigen Gewerbeämtern (verschiedene im Bundesgebiet) ein. Die Prüfberichte werden dort auch seit Jahren anerkannt, was ich sehr lobenswert finde.
Zum einen ist dieser Prüfbericht aus meiner Sicht ausreichend und zum anderen ist es für den Gewerbetreibende eine finanziell günstigere Lösung.
Leider ist dies bei meinem Gewerbeamt nicht der Fall. Hier besteht man darauf, dass ich einen Prüfbericht vorlege, aus dem klar hervorgeht, dass ich geprüft wurde. Der Inhalt des Prüfberichts wäre identisch mit der oben angesprochenen Lösung, mit dem Unteschied, dass hier mein Name draufsteht und ich dafür noch ein vielfaches an Kosten habe.
Kann es sein, dass die Gewerbeämter so unterschiedlich vorgehen und welche Möglichkeiten habe ich, hier eine für alle Beteiligten vernünftige Lösung zu erzielen.
Das Gewerbeamt macht die Erweiterung meiner Gewerbeerlaubnis davon abhängig, denn seit Oktober 2008 warte ich dringend auf die beantragten Erweiterungen nach § 34 C GewO. Als Gewerbetreibender werde ich hier an der Ausübung einer Tätigkeit gehindert.
Wer überwacht eigentlich die Tätigkeiten der Gewerbeämter? Gibt es hierfür ein Ministerium das zuständig ist?
Für Ihre Antworten, Unterstützung und Tipps, vorallem von den Mitarbeitern der Ämter, bedanke ich mich vorab.
Mit freundlichem Gruß
Geschrieben von Frau Gelb am 11.03.2009 um 15:06:
Auch hier werden Sammelprüfungsberichte nur gekoppelt mit einer Zusatzerklärung akzeptiert. Ansonsten müssen die Untervertreter im Prüfungsbericht namentlich erwähnt werden.
Es ist ebenfalls schon vorgekommen, dass die Einreichung einer Zusatzerklärung nicht möglich war und der Gewerbetreibende somit einen eigenen Prüfungsbericht erstellen liess.
Die Darlehensvermittlung unterliegt nicht mehr der Prüfungspflicht.
Viele Grüße