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Geschrieben von Linda_H. am 24.02.2009 um 14:49:

  Prostitution im Wohnmobil

Grüß Gott zusammen,

ich besitze ein Wohnmobil, das meist unnütz herumsteht und Geld kostet. Nun hätte ich die Möglichkeit, das WoMo gelegentlich für ein paar Tage an eine Dame aus der Rotlichtbranche zu vermieten, die sich damit außerhalb geschlossener Ortschaften auf Parkplätzen an vielbefahrenen Landstraßen aufstellen möchte, um dort ihre Dienste anzubieten. Zwar wäre mir diese Art der Nutzung nicht so besonders angenehm, scheint aber im Moment die einzige Möglichkeit zu sein, damit regelmäßig ein paar Euro hereinkämen.

Ich stelle mir nun die Frage, ob so eine Nutzung überhaupt so ohne weiteres erlaubt ist oder ob ich da als Besitzerin eventuell Ärger mit irgendwelchen Behörden bekäme. Eigentlich würde ich vermuten, dass man so etwas nicht so ohne weiteres machen darf, hätte ich nicht vor einiger Zeit in einem Fernsehmagazin einen Beitrag gesehen, in dem es um genau dieses Thema ging: Dort hatten sich gleich mehrere Damen mit ihren Wohnmobilen auf einem Parkplatz niedergelassen. Der Bürgermeister der betreffenden Gemeinde meinte dazu im Interview, es würde sich eben um einen öffentlichen Parkplatz handeln, auf dem jeder parken dürfe, also auch diese Damen (Anmerkung von mir: Daß sie dort parken dürfen ist klar, aber dürfen sie auch ihr Gewerbe dort einfach so ausüben?).

Der Bürgermeister sagte aber dann noch wörtlich: „Es gefällt uns zwar nicht, was da läuft, aber wir können nichts dagegen machen“. Das erstaunt mich dann doch ziemlich. Liegt es vielleicht daran, dass Prostitution gar nicht als Gewerbe anerkannt ist, wie ich an anderer Stelle in diesem Forum nachlesen konnte, die Frauen also somit kein Gewerbe ausüben und somit auch keine Genehmigung brauchen? Oder liegt es daran, dass sie ja in ihrem Wohnmobil tätig werden und nicht direkt auf dem Parkplatz? Also praktisch: Ein Fahrzeug verlassen und auf dem Parkplatz einen Gemüsestand aufbauen, um dort Gemüse zu verkaufen: Verboten. Im Fahrzeug drin bleiben und dort irgend eine Tätigkeit ausüben: Erlaubt. So wie beispielsweise ein Autor, der im Wohnmobil am Laptop sitzt und dort arbeitet. Der braucht ja dafür auch keine Genehmigung.

Wäre schön, wenn mir jemand die Rechtslage erläutern könnte.

Liebe Grüße
Linda Held



Geschrieben von Meike am 25.02.2009 um 07:49:

 

Hallo Frau Held,

umfassende Informationen zum Thema Prostitution, was wie erlaubt, bzw. verboten ist, erhalten Sie
unter nachfolgendem link.

http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/BMFSFJ/gesetze,did=72948.html

Wegen eventueller lokaler Besonderheiten, d.h. z.B. Sperrbezirke sollten Sie bei ihrem örtlich zuständigen
Ordnungsamt nachfragen.

Gruß
Meike



Geschrieben von Helm am 25.02.2009 um 09:31:

 

Hallo,

Problem ist hier, wann hier nach Straßenrecht der zulässige Allgemeingebrauch aufhört und die genehmigungspflichtige Sondernutzung anfängt. Sofern nicht mehr das Parken, ggf. auch über längere Zeit zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit, im Vordergrund steht, sondern andere Tätigkeiten verrichtet werden (egal ob schriftstellerischer oder horizontaler Art), ist dies aus meiner Sicht eine genehmigungspflichtige Sondernutzung. So sieht es m. E. auch die Rechtsprechung. Man darf also nicht einfach sein Gewerbe auf einem öff. Parkplatz ausüben.

Angemeldet hat die Dame ihr Gewerbe?

Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie das für Sie zuständige Ordnungs- und Gewerbeamt



Geschrieben von Linda_H. am 25.02.2009 um 11:27:

 

Vielen Dank erstmal für Ihre Antworten.

Ob die Dame ihr Gewerbe angemeldet hat, kann ich im Moment nicht sagen, da müßte ich mal nachfragen.

Wenn es sich aber bei der beschriebenen Tätigkeit um eine genehmigungspflichtige Sondernutzung handelt, wie läßt es sich dann erklären, daß der Bürgermeister in dem von mir erwähnten Fernsehbeitrag sagte, er könne nichts dagegen machen? Ich vermute doch mal, daß er die Rechtslage genau geprüft hat und die besagte Nutzung einfach verboten hätte, wenn es rechtlich möglich gewesen wäre.

Gruß
Linda Held



Geschrieben von Helm am 25.02.2009 um 11:56:

 

Hallo,

ich werde mich hüten, hier was zur rechtlichen Qualität mancher Fernsehsendungen und Bürgermeisteräußerungen zu sagen
Vielleicht war der gute Mann dafür gar nicht zuständig, sondern sein übergeordneter Landkreis (der bei uns beispielsweise entsprechend vorgegangen ist)? Das ändert aber auch nichts an der Sachlage...

Gruß
Helm



Geschrieben von Linda_H. am 26.02.2009 um 15:42:

 

Hallo nochmal,

falls es jemanden interessiert: Ich habe da etwas Interessantes gefunden, was Gewerbeanmeldungen von Prostituierten betrifft und zwar steht das in einer Broschüre des Bundesverbandes Sexuelle Dienstleistungen e. V., unterstützt durch das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Da heißt es bezüglich Gaststätten- und Gewerberecht:


"...Danach bedürfen in allen 16 Bundesländern die als
selbstständig tätigen Prostituierten und Callboys keiner
Gewerbeanmeldung. Ihre Tätigkeit wird nicht als Gewerbe
eingestuft. Damit erübrigt sich für alle selbstständigen
Prostituierten der Gang zum Gewerbe- oder Wirtschafts-amt;
auch eine Reisegewerbekarte ist nicht erforderlich."

Aber das jetzt nur mal so am Rande.



Geschrieben von Christiane am 26.02.2009 um 15:44:

 

Das wissen wir alle schon lange.



Geschrieben von Helm am 26.02.2009 um 15:49:

 

Dann ist die Dame also tatsächlich absolut selbständig und nicht von einem "Beschützer" abhängig? Kopfkratz Respekt

(Ist nur eine rethorische Frage, ich erwarte keine Antwort )



Geschrieben von Bernd100 am 06.03.2009 um 15:20:

 

Hallo,
ich möchte mich hier auch mit einer Frage zu Wort melden. Ich habe zwar kein Wohnmobil zu vermieten, wohl aber eine kleine 2-Zimmerwohnung, die ich mir in nächster Zeit als Geldanlage zulegen möchte.

Im Moment ist diese noch an einen Studenten vermietet, aber nicht mehr lange. Und daher habe ich mir überlegt, ob ich sie nicht an eine Dame vermieten könnte, die sie als sogenannte Terminwohnung nutzen würde. Die Mieteinnahmen wären dadurch nämlich wesentlich höher.

Problem: Die Wohnung liegt in einem reinen Wohngebiet. Ich habe nun versucht, mich im Internet über die diesbezügliche Rechtslage zu informieren, bin aber auf ziemlich gegensätzliche Informationen gestoßen. Zum Einen heißt es, Prostitution sei in Wohngebieten verboten. An anderer Stelle war aber etwas ganz Anderes zu lesen: Von privaten Terminwohnungen würden keine „milieubedingten Störungen“ ausgehen, daher dürfe man sie nicht mit Bordellen über einen Kamm scheren.

Eine Prostituierte, die ihrer Tätigkeit in einer Privatwohnung nachgeht, müsse man als Freiberuflerin betrachten und daher gleich behandeln wie andere Freiberufler, wie z.B. Architekten oder Rechtsanwälte. Und da Freiberufler ihrer Tätigkeit in einer Privatwohnung in einem reinen Wohngebiet nachgehen dürfen, müsse dieses Recht auch für besagte Damen gelten.

Was gilt denn nun? Verboten oder doch erlaubt? Oder bin ich da mal wieder von der reinen Behördenwillkür abhängig, d.h. es kommt ganz darauf an, ob ich bei der zuständigen Behörde auf einen aufgeschlossenen Zeitgenossen oder auf eine um Sitte und Moral der Menschheit besorgte Pappnase stoße.

Viele Grüße
Bernd Lindner



Geschrieben von Abraham am 06.03.2009 um 15:32:

 

Moin Bernd100

Sie sollten sich mal mit dem zuständigen Bauordnungsamt im Verbindung setzen. Im reinen Wohngebieten wird meines Wissens ein hoher Maßstab angelegt, wenn es darum geht, Wohraum zu gewerblichen Zwecken zu nutzen.

Gruß aus dem Ruhrgebiet
Abraham



Geschrieben von Puz_zle am 14.03.2009 um 13:11:

  RE: "Terminwohnung" / Wohnungsprostitution

Moin Moin aus Thüringen,

Zitat:
Original von Bernd100
Eine Prostituierte, die ihrer Tätigkeit in einer Privatwohnung nachgeht, müsse man als Freiberuflerin betrachten und daher gleich behandeln wie andere Freiberufler, wie z.B. Architekten oder Rechtsanwälte. Und da Freiberufler ihrer Tätigkeit in einer Privatwohnung in einem reinen Wohngebiet nachgehen dürfen, müsse dieses Recht auch für besagte Damen gelten

Dies sieht z. B. das VG Arnsberg - Urteil vom 18.08.2008, Az.: 14 K 2180/07 - anders:
Zitat:
Die Klägerin berufe sich zu Unrecht darauf, dass die Prostitution zu den freiberuflichen Tätigkeiten zähle. Solche Tätigkeiten beruhten regelmäßig auf bestimmten, durch eine entsprechende Ausbildung erworbenen individuellen geistigen Fähigkeiten oder auf besonderen künstlerischen oder schöpferischen Begabungen. Bei der Prostitution stehe aber die bloße Vermarktung des Körpers im Vordergrund.

Quelle / PM des VG > http://www.vg-arnsberg.nrw.de/presse/pressemitteilungen/archiv/2008/26_080926/index.php
Urteil im Volltext >


Unabhängig der baunutzungsrechtlichen Beurteilung und evtl. bestehender Sperrgebietsregelungen (generelles Verbot der Prostitution), könnten auch privatrechtliche Unterlassungsansprüche der Miteigentümer/Nachbarn der Wohnanlage bestehen. Siehe z. B. Pressemeldung zum Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 30.1.2009, Aktenzeichen 3 W 182/08: „Auch in Gebäuden mit Wohnungen und gewerblich genutzten Flächen muss Prostitution nicht geduldet werden“ > Lesen oder Beschluss des OLG Frankfurt aM vom 05.03.2002, Az.: 20 W 508/01 >



Geschrieben von Bernd100 am 29.03.2009 um 19:51:

 

...und noch eine Frage: Wie sieht es denn mit Prostitution auf einem Aussiedlerhof aus, der etwa 1 km von der nächsten Ortschaft entfernt liegt?

Ein "Wohngebiet" ist das ja nicht, Nachbarn gibt es auch keine. Könnte nur sein, daß ein solches Gewerbe im ländlichen Raum grundsätzlich verboten ist. (Oder am konservativen Denken der Landbevölkerung und der zuständigen Gemeinderäte scheitert).

Ich frage deshalb, weil ich einen wunderschönen, idyllisch gelegenen Aussiedlerhof im Allgäu im Auge hätte. Der Preis übersteigt aber mein Budget ganz erheblich und daher wäre so ein Objekt nur finanzierbar, wenn es einen ordentlichen Ertrag erwirtschaften würde.

Gruß
Bernd Lindner


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