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Geschrieben von Steinmüller am 05.02.2009 um 12:40:

Achtung Abgrenzung Kiosk- zum Café-Betrieb

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

vieleicht habt Ihr in folgendem Sachverhalt schon Erfahrungen gesammelt:

Uns liegt eine Anfrage auf Einrichtung und Betriebes eines Kiosk´s vor, welcher auch typische Caféhausprodukte (Kuchen, Kaffee) anbieten möchte.

Gibt es eine Legaldefinition über das Warensortiment eines Kioskbetriebes (Waren des täglichen Bedarfs, z.B. Zeitschriften, Getränke) und wie ist eine Abgrenzung zu einem Cafébetrieb möglich.

Könnte der Betreiber typische Caféhausprodukte feilbieten (inkl. Beachtung lebensmittel-/hygien-rechtl. Bestimmungen) und wie hoch darf der Warenbestand zu dem übrigen Bestand sein (z.B. in % oder Umsatz), damit der Charakter eines Kioskbetriebes nicht verloren geht.

Hintergrund ist, daß baurechtlich an diesem Standort lediglich ein Kiosk möglich ist und ein Café dort nicht genehmigt wird.

Vielen Dank und viele Grüße
aus Braunfels

Dirk Steinmüller



Geschrieben von Ingolstadt am 05.02.2009 um 13:33:

  RE: Abgrenzung Kiosk- zum Café-Betrieb

Cafe´und Kiosk Rätsler.

Weder Cafe´noch Kiosk sind gaststättenrechtlich zu beachtende Betriebsarten. Beide wären im wesentlichen durch den Absatz der gleichen Produkte gekennzeichnet. Gewerberechtlich ist ohnehin nur der Ausschank von alkoholischen Getränken genehmigungsbedürftig.

Das Problem ist hier offenbar aus dem Baurecht entstanden. Irgendein superschlauer Baurechtsverdreher hat hier etwas festgesetzt, ohne sich der Folgen bewusst zu sein. Offensichtlich wurde angenommen, dass sich beide Betriebsarten durch die Auswirkungen auf die Umgebung (BauNutzV) unterscheiden.

Vielleicht wird vorausgesetzt, ein Kiosk sei hauptsächlich ein Einzelhandel der nebenbei Getränke abgibt und nur während der Ladenöffnungszeiten betrieben wird. Dann würde zur Nachtzeit keine Belästigung auftreten. Dass der Ladenschluss in verschiedenen Bundesländern ganz aufgehoben wurde, war zum Zeitpunkt der Genehmigung entweder noch keine Rechtslage oder der Baurechtler hat dies nicht gemerkt.

Die Bezeichnung Cafe´ deutet darauf hin, dass hier wohl die Einnahme von Kaffee und Konditorprodukten durch ein bestimmtes Publikum (Rentnerinnen, Müttern mit Kindern und andere Menschen die nicht von Arbeit, sondern von den Zinsen oder Transferleistungen leben) im Vordergrund steht. Auch ein solcher Betrieb wird normalerweise nur bis etwa 20:00 Uhr betrieben, dann dann muss die Klientel sich vom Dauerratschen erholen.

Ob es sich diese obigen Betriebscharakteristiken tatsächlich unterscheiden und ob es eine Rolle spielt den Kaffee oder das Bier in einem Kiosk oder im Cafe´zu trinken erschließt sich wohl nur dem Baurechtler.

Das Problem ist daher von demjenigen zu lösen, der für die auslegungsbedürftige Genehmigung verantwortlich ist. Jeder sollte die Suppe auslöffeln die er sich sebst eingebrockt hat und diese nicht anderen vorsetzen.

Mit Gaststättenrecht hat die Sachlage jedenfalls nichts zu tun.

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Geschrieben von der_vollstrecker am 09.02.2009 um 13:39:

 

Das sehe ich ganz genau so. Baurechtlich gibt es oft "komische" entscheidung, die man auf unser Schultern im Gaststättengenehmigungsbereich abwälzen möchte. doch in dem hier vorliegenden Fall scheint ja keine gaststättenrechtliche Erlaubnis erforderlich zu sein.

Wir haben hier also keine Handlungsvollmacht. Wenn man seine Arbeit aber besonders gut machen möchte, kann man den Betreiber nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass aus baurechtlicher sicht hier kein Cafebetrieb erlaubt ist und man kann natürlich auch dem Bauoprdnungsamt mittielne, dass hier vermutlich ein Gaststättenbetrieb ausgeführt wird! Schon hat man seine Schuldigkeit getan und das zuständige amt soll entscheiden, wie es weitergeht oder ob, wie bei mir oft vollzogen, einfach ignoriert wird.



Geschrieben von Steinmüller am 10.03.2009 um 14:57:

 

Danke für Ihre Informationen und sorry das ich mich jetzt erst melde...

Die von Ihnen dargestellte Sachstandsbeurteilung kann ich voll und ganz nachvollziehen...... Kopfkratz

Daher haben wir den Anfragenden folgenden Wortlaut übermittelt, um wenigstens in der Sache eine entsprechende Stellungnahme (seitens des Gewerberechtes) abgegeben zu können:

Sehr geehrter Herr xxxx,

in Anlehnung an unser Telefongespräch von letzter Woche informieren wir Sie hiermit über die aktuelle Rechtslage, hinsichtlich des Betriebes eines Kiosk´s bzw. Cafe´s.

Das Gebäude befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans ....", welcher ein reines Wohngebiet "WR" festsetzt.

Gemäß § 3 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dienen reine Wohngebiete ausschliesslich dem Wohnen. Nach Abs. 2 sind Wohngebäude zulässig. Ausnahmnsweise können nach Abs. 3 Ziffer 1 Läden und nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden...

Die baurechtlich Ausnahme hiernach ist lediglich auf einen bestehenden und genehmigten Kiosk beschränkt, eine Umwandlung bzw. Nutzung als reines Café ist grundsätzlich unzulässig.

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird ein Kiosk mit einem kleinen Verkaufsstand gleichgesetzt, an dem Tabakwaren, Süßigkeiten, Getränke, Zeitungen usw. (zur Deckung des örtlichen Bedarfs) verkauft werden, dies entspricht wohl auch der Möglichkeit Kaffee und Kuchen in überschaubarer Menge zu veräußern.

Es darf aber nicht der Eindruck gegenüber unbeteiligte Dritte erweckt werden, daß das Gesamtbild der Einrichtung mehr einem Café wie einem Kiosk gleicht.

Daher möchten wir Sie hiermit noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass aus baurechtlicher Sicht hier kein Cafebetrieb erlaubt ist und bei Nichtbeachtung das Bauordnungsamt einschreiten wird.

In der Hoffnung Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben, verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen
i.A.


Viele Grüße

Steinmüller


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