Forum-Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/index.php)
- Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=3)
-- Stehendes Gewerbe (allgemein) (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=18)
--- Führungszeugnis und GZR-Auskunft aushändigen? (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=4664)


Geschrieben von K.Eckhof am 23.01.2009 um 10:16:

  Führungszeugnis und GZR-Auskunft aushändigen?

Einen sonnigen Tag allerseits ...

ich hätte da mal eine Frage in diese Runde.
Ein Gewerbetreibender musste aufgrund § 38 GewO ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem GZR beantragen.

Nun fragt dieser, ob er, wenn die Unterlagen da sind, eine Kopie davon erhalten könne oder noch besser ich mir eine Kopie für meine Unterlagen ziehe und ihm das Original aushändigen würde.

Ich bin eigentlich der Meinung, dass die Unterlagen nur für den Zweck verwendet werden dürfen, für den diese angefordert wurden und deshalb beides nicht möglich ist.

Aber wenn man so eine Antwort gibt kommt garantiert die Frage "wo steht denn, das mann keine Kopei aushändigen darf?"

Wie handhabt Ihr denn das?

Schöne Grüße aus Ahrensfelde und schon jetzt vielen Dank für die Antworten.



Geschrieben von Civil Servant am 23.01.2009 um 10:41:

 

Schnelle - daher oberflächliche - Antwort.

Die Einsicht zumindest im FZ ist im BZRG geregelt. Wenn das schon streng geregelt ist, kommt eine Aushändigung schon garnicht in Frage, zumal es um ein FZ für Behörden geht, da sagt der name und der Zweck schon alles. Beim GZR täte ich mir da schwerer, aber vielleicht meldte sich ja noch ein kompetenterer Kollege(in).

Gruß aus Wetzlar

Frank Schuster



Geschrieben von Josefine H. am 11.12.2018 um 14:42:

 

Gibt es noch einen kompetenten Kollegen?



Geschrieben von Schilli92 am 11.12.2018 um 15:18:

 

Moin Josefine!

Grundsätzlich handhaben wir es so, dass in allen gewerberechtlichen Angelegenheiten die Auskünfte (sowohl FZ als auch GZR-Auskunft) einbehalten werden. Jedoch wird jedem Bürger(in) die Möglichkeit der Einsichtnahme, sowie die Anfertigung einer Kopie gestattet (außer behördliche Auskünfte selbstverständlich).

Mit besten Grüßen aus dem hohen Norden!



Geschrieben von Josefine H. am 11.12.2018 um 17:04:

 

Okay, danke, die Aussage habe ich auch von unserem EMA bekommen. Danke



Geschrieben von VeSa am 12.12.2018 um 17:02:

 

Würde das Pferd gerne mal von hinten aufzäumen. Wenn wir den Spieß umdrehen, dann kann der Gewerbetreibende doch jederzeit Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang beantragen, der auf Grund von § 38 angelegt wurde (ja, auch wir heften einfach nur die beiden Papiere zusammen mit der Gewerbemeldung ab, ggf. mit einem kurzen handschriftlichen Vermerk). Und schwupp, hat er die Akte und kann sich eine Kopie der entsprechenden Zeugnisse anfordern.
Ich habe die Situation bisher nicht gehabt, aber ich denke schooon, dass es möglich/zulässig sein dürfte, ihm eine Kopie auszuhändigen. Das Original würde ich natürlich auch nie aus der Hand/Akte geben.



Geschrieben von Stefanie Lämmerzahl am 13.12.2018 um 10:24:

 

Hallo,

laut § 150 Abs. 5 GewO hat die Behörde dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(5) Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, auf öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36, auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 kann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden. Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, ist sie der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft zu gewähren.

Also ist vom Gesetzgeber eine eindeutige Regelung vorhanden.

Ich hoffe das hilft bei der Argumentation gegenüber dem Bürger weiter!

Vorweihnachtliche Grüße aus dem Thüringer Wald!



Geschrieben von Stadtverwaltung Frankenthal am 13.12.2018 um 13:33:

  Führungszeugnis und GzR-Auskunft aushändigen?

Hallo zusammen,
ehrlich gesagt, haben wir auch schon diese im Original ausgehändigt und eine Kopie in den Vorgang genommen mit der Vermerk "Original lag vor".... was soll den damit passieren? in den Fällen hat der Gewerbetreibende bspw. bei uns und der IHK eine Erlaubnis beantragt... würden wir das FZ nicht aushändigen, müsste der Gewerbetreibende noch einmal eins beantragen... aus Kostengründen kann er sich das doch sparen (auch wenn es vielleicht dem Gesetz widerspricht)... er kann mit seinem eigenen Fz doch eigentlich kein Schindluder treiben... entweder die andere Behörde akzeptiert es oder eben nicht... sehen wir daher bislang nicht so verbissen, scheinen aber allein auf weiter Flur damit zu sein, wenn ich die übrigen Beiträge so lese.......



Geschrieben von Stefanie Lämmerzahl am 13.12.2018 um 13:58:

 

Ohje, das sehe ich leider ganz anders. Das Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden, kann einen ganz anderen Inhalt haben, als das "normale" Führungszeugnis, welches man zu sich nach Hause geschickt bekommt.


§ 30 Abs. 5 BZRG

(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat der antragstellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Die antragstellende Person kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihr benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Die Meldebehörde hat die antragstellende Person in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur der antragstellenden Person persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls die antragstellende Person dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.



§ 32 Abs. 3 und 4 BZRG

(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen
1. Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
2. Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
3. Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
4. abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.

(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die
1. bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
2. bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
a) von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
b) von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortlich bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.



Es hängt also von dem Zweck ab, für den das Führungszeugnis abverlangt wird und letztlich ist es ausschlaggebend, welche Art wir als Behörde abverlangen. Verlangt man (warum auch immer) als Behörde nur ein "normales" Führungszeugnis, dann kann es natürlich dem Antragsteller für andere Zwecke mitgegeben werden.

Das der Inhalt des Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 BZRG vertraulich ist, ergibt sich auch aus § 44 BZRG:

Auskünfte aus dem Register an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.

Dass wir manchmal auch, unter Rücksprache mit dem Bürger, für gleichzeitig im Haus laufende Zuverlässigkeitsprüfungen vom Kollegen eine Kopie abfordern bzw. diesem eine übergeben, ist klar. So richtig ist das rechtlich aber auch nicht gedeckt, denn die Daten dürfen nur für den Zweck genutzt werden, für den sie erhoben worden sind. Da aber der Bürger, aufgrund der Kostenersparnis, meist damit einverstanden ist, drücken wir hier ein Auge zu. Diese Kopie leite ich aber direkt an den Kollegen weiter. Der Bürger bekommt diese nicht in die Hand.

Das ist wirklich nur meine Auffassung, ich lasse mich gerne eines Besseren belehren. Aber für mich ist das Gesetz hier recht eindeutig.



Geschrieben von VoPi am 13.12.2018 um 15:23:

  RE: Führungszeugnis und GzR-Auskunft aushändigen?

Hallo Kollegin aus Frankenthal,

wenn der Flur bis nach "Struceberch" reicht, dann sind wir Kollegen im "Geiste" und es ist relativ weit ...

Herzliche Grüße und beste Wünsche für die Restwoche mailt VoPi aus "Struceberch"



Geschrieben von SteBa am 13.12.2018 um 15:55:

  RE: Führungszeugnis und GzR-Auskunft aushändigen?



Wir handhaben das hier auch nicht so streng und geben auf Wunsch das Original zurück und behalten eine Kopie für uns mit dem Vermerk "Original lag vor". Ganz ehrlich, bislang kam das nur bei Erlaubnisverfahren vor und die FZ und GZR hatten lediglich den Vermerk "Keine Eintragungen" darin. Oft benötigen die Antragsteller die Unterlagen wie schon angemerkt auch für parallel laufende Erlaubnisverfahren.

Viele Grüße

SteBa



Geschrieben von VeSa am 14.12.2018 um 08:40:

 

Danke an die Kollegen, die mein juristisches Bauchgefühl mit Paragraphen bestätigt haben großes Grinsen
Damit lässt es sich doch deutlich einfacher argumentieren Applaus


Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH