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Geschrieben von Ord II 10 am 06.01.2009 um 15:04:

  Gewerbeabmeldung einer GmbH

Der Fall:
GmbH ist insolvent. Insolvenzverfahren läuft und ein Insolvenzverwalter wird bestellt. GmbH ist nicht mehr zu retten und nicht mehr gewerblich tätig und muss jetzt abmelden.

Wer muss die Abmeldung vornehmen? Der Geschäftfsührer oder der Insolvenzverwalter?
Ist der Insolvenzverwalter damit im Sinne der GewO als Vertretungsberechtigter der GmbH dazu befugt?

Ich bitte um Unterstützung. Vielen Dank


Weißnicht



Geschrieben von Renate Jacob am 06.01.2009 um 20:52:

  RE: Gewerbeabmeldung einer GmbH

Achte bitte auf die Eintragungen im Insolvenzregister. Wenn der GF nicht mehr verfügungsberechtigt ist, meldet der Insolvenzverwalter ab.
Eigentlich ist aber eine Insolvenz zum Auffangen der Firma gedacht, d.h. die Behörde fordert nicht mit Nachdruck eine Abmeldung, bzw. verfügt keine Geldbuße, wenn die Abmeldung möglicherweise doch schon fällig war.


Grüße aus dem kalten Thüringen


Renate Jacob



Geschrieben von Jörg Wiesemeier am 06.01.2009 um 21:32:

  RE: Gewerbeabmeldung einer GmbH

Wenn ein Inso-Verw. bestellt ist, hat der GF nichts mehr zu melden. Wenn die Tätigkeit der Firma dann eingestellt ist, hat der Inso-Verwalter abzumelden. Der InsoVerw. steht deshalb ja auch im Handelsregister.



Geschrieben von Ord II 10 am 07.01.2009 um 08:29:

 

Im Handelsregister steht aber nicht der Ins-verwalter drin. Da wird nur eingetragen, dass ein Insolvenzverfahren mit der Nummer xyz läuft und die Gesellschaft auf Grund des Ins-verfahrens aufgelöst ist.

Und nun? Wer ist nun zuständig für die Gewerbeabmeldung? Geschäftsführer oder der nicht im Handelsregister eingetragene Ins-verwalter? Nach meiner Meinung wäre der Ins-verwalter, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, nicht gem. GewO befugt, die Abmeldung der Gesellschaft vorzunehmen. Ist das so richtig??????????????


Gruß aus dem eiskalten Berlin



Geschrieben von Thomas Mischner am 07.01.2009 um 09:16:

 

Hallo,

in der Praxis läuft es in der Regel so, dass der Insolvenzverwalter die Gewerbeabmeldung erstattet, wenn man ihn freundlich darum bittet.

Eine andere Frage ist, wer nach streng rechtlichen Kriterien Adressat eines Verwaltungsaktes zur Erzwingung der Abmeldung wäre.
Die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters ist wohl im Insolvenzrecht keineswegs unumstritten Es existieren hierzu mehrere Theorien, von denen sich scheinbar die Amtstheorie weitgehend durchgesetzt hat. Danach handelt der Insolvenzverwalter kraft des ihm per Gesetz übertragenen Amtes im eigenen Namen für bzw. gegen die Insolvenzmasse. Er ist danach jedoch nicht gesetzlicher Vertreter des Schuldners bzw. der Insolvenzmasse (wie die sogen. Schuldnervertretungstheorie besagt).

Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 80 Abs. 1 InsO) geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

Die Gewerbeabmeldung stellt aber keine Verfügung über die Insolvenzmasse dar. Die Gewerbetätigkeit des Schuldners ist nicht Teil der Insolvenzmasse. Zur Insolvenzmasse kann nur das Vermögen des Insolvenzschuldners gehören. Nicht zur Masse gehören Rechte, die keine Vermögensrechte sind (Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl., § 35 Rn. 23). Die berufliche Betätigung des Gewerbetreibenden betrifft nicht die Insolvenzmasse, sondern stellt ein höchstpersönliches Recht dar. (OVG Lüneburg v. 06.06.1994, Az.: 7 L 2462/93, Hess. VGH, Urt. v. 21.11.2002, Az.: 8 UE 3195/01).

Nach meiner Auffassung ist daher – streng genommen - der Gewerbetreibende (bzw. im Falle einer juristischen Person der gesetzliche Vertreter) auch für die Gewerbeabmeldung verantwortlich.

Schöne Grüße aus dem ebenfalls eiskalten Kamenz



Geschrieben von Ord II 10 am 07.01.2009 um 09:39:

 

Danke nach Kamenz, ist ja dort schön verschneit!!!!

Wir rennen der Abmeldung teilweise hinterher und keiner will sie machen, weder Geschäftsführer noch Ins-verwalter. Beide sagen, dass jeweils der Andere verantwortlich sei. Deshalb meine so intensive Frage und deshalb benötige ich auch gesetzliche Grundlagen.



Geschrieben von Steffen Balzer am 07.01.2009 um 10:30:

 

Moin in diese gesellige Runde,

Zitat:
Der Fall:
GmbH ist insolvent. Insolvenzverfahren läuft und ein Insolvenzverwalter wird bestellt. GmbH ist nicht mehr zu retten und nicht mehr gewerblich tätig und muss jetzt abmelden.


Woltl mal fragen, woher hast Du die Information, dass die GmbH nicht mehr zu retten ist?


Mfg
Steffen Balzer

________________________
von - 14°C auf - 5°C... das ist ja wie Urlaub Augenzwinkern



Geschrieben von Ord II 10 am 07.01.2009 um 11:28:

 

Zitat:
Original von Steffen Balzer
Moin in diese gesellige Runde,

Zitat:
Der Fall:
GmbH ist insolvent. Insolvenzverfahren läuft und ein Insolvenzverwalter wird bestellt. GmbH ist nicht mehr zu retten und nicht mehr gewerblich tätig und muss jetzt abmelden.


Woltl mal fragen, woher hast Du die Information, dass die GmbH nicht mehr zu retten ist?


Mfg
Steffen Balzer

________________________
von - 14°C auf - 5°C... das ist ja wie Urlaub Augenzwinkern


Na lt. Aktenlage, z.B. auch Ermittlungen vor Ort, Aussagen im Ins-verfahren, Handelsregister usw. . Reicht das so? Wir wollen die GewA 3 natürlich nur erreichen, wenn wir uns 100% sicher sind, dass die gewerbliche Tätigkeit unter der angezeigten Anschrift nicht mehr ausgeübt wird. Und eine Abmeldung von Amt wegen kommt so schnell nicht in Frage.



Geschrieben von Antonia Thien am 07.01.2009 um 11:28:

 

Hi,

ich widerspreche Herrn Mischner nur ungern, da er m.E. eine Koryphäe ist, aber dennoch gibt es auch andere Meinungen:

Gem. § 80 InsO geht die Verfügungsgewalt über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über. Er tritt damit an die Stelle des Gewerbetreibenden und wird gem. § 45 GewO Stellvertreter des Gewerbetreibenden bzw. sind die Regelungen des § 45 GewO auf den Insolvenzverwalter anwendbar (siehe Landmann/Rohmer zu § 45 GewO Rd.nr. 4). Der Stellvertreter übt anstelle des Gewerbetreibenden das Gewerbe aus und nimmt dessen zivil- und öffentlich-rechtlichen Befugnisse wahr. Dies bedeutet auch, dass er u.a. die Anzeige nach § 14 GewO zu erstatten hat (siehe Landmann/Rohmer zu § 45 GewO Rd.nr. 7 sowie Friauf zu § 45 GewO Rd.nr. 11).

Viele Grüße
A. Thien



Geschrieben von ve-ru am 07.01.2009 um 12:02:

 

Ein freundlliches Hallo eis dem eisigen Thüringen nach Berlin

Zitat:
Original von Ord II 10

Wir rennen der Abmeldung teilweise hinterher und keiner will sie machen


Wir schreiben in der Regel den Insolvenzverwalter an, fügen noch , wenn vorhanden, die Mitteilung des Handelsregisters bei, dass die Gesellschaft wegen Insolvenz aufgelöst ist, und bitten Ihn in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter (ganz im Sinne von Frau Thien Applaus ) die Beendigung des Betriebes anzuzeigen, da die GmbH Ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat.

Bisher gab es bei dieser Verfahrensweise noch nie Probleme.
Wir bekommen auch jedesmal die Abmeldegebühr.
Im letzten Fall war es eine GmbH mit 8 unselbsständigen Zweigstellen.

Also wir können uns hier über die Zusammenarbeit mit den Insolvenzverwaltern eigentlich nur lobend äußern. Applaus



Geschrieben von Ord II 10 am 07.01.2009 um 12:09:

 

Welcher Meinung sollte nun mehr gefolgt werden , der Meinung von Herrn Mischner und der Meinung von Frau Thien?

Beide sind für mich nachvollziehbar, sind aber leider gegensätzlich.


Gruß aus Berlin
(nicht mehr so eisig nur noch -8 o C auf dem Fensterbrett)



Geschrieben von Thomas Mischner am 07.01.2009 um 12:12:

 

Zitat:
Original von Antonia Thien
ich widerspreche Herrn Mischner nur ungern


Kein Problem, Frau Thien,

vom gelegentlichen Widersprechen lebt ja so ein Forum. smile

Es handelt sich hier um eines der geliebten Probleme, die mehrere Rechtsbereiche berühren und in diesen Rechtsbereichen haben sich - wie so oft – unterschiedliche Sichtweisen herausgebildet.
Wir erleben das ja oft, wo sich Gewerbe- und Steuerrecht (manchmal etwas unsanft) berühren.
Die von Ihnen zitierte Kommentierung geht offensichtlich davon aus, dass der Insolvenzverwalter Stellvertreter des Gewerbetreibenden sei. Gerade diese Auffassung hat sich aber (man möge mich ggf. korrigieren) soweit mir bekannt ist, im Insolvenzrecht nicht durchgesetzt (sie mein obiger Beitrag).

Auch der – mir hauptsächlich zugängliche - Kommentar von Friauf spricht übrigens davon, dass der Insolvenzverwalter als Stellvertreter anzusehen sei, da er in eigener Person den Gewerbebetrieb für Rechnung der Masse fortsetzen kann (§ 45 Rn. 11). In diesem Zusammenhang zitiert er eine Entscheidung des BVerwG (Beschl. v. 18.01.2006, 6 C 21/05).
Aus der Begründung des Beschlusses kann ich aber gerade nichts herauslesen, was für die Auffassung des Kommentators spricht: Das BVerwG schreibt dort nämlich:

„Im Gewerbeuntersagungsrechtsstreit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, über deren Vermögen während des Anfechtungsprozesses das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, muss der beigeladene Insolvenzverwalter zur wirksamen Einlegung einer zugelassenen Sprungrevision die Zustimmungen des Beklagten und der klagenden Gesellschaft der Revisionsschrift beifügen. …
… Die Beifügung der Zustimmungserklärung der Klägerin war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und der nachfolgenden Aufnahme des Prozesses durch den beigeladenen Insolvenzverwalter aus dem Prozess ausgeschieden und der Beigeladene an ihre Stelle getreten wäre …
… Da die Abwehr der umstrittenen Gewerbeuntersagungsverfügung, wie dargelegt, nicht in den Aufgabenkreis des Insolvenzverwalters fällt, hat er bei der Einlegung seines Rechtsmittels die Klägerin auch nicht wirksam vertreten. Abgesehen davon ist der Insolvenzverwalter, wie gleichfalls bereits erwähnt, nicht Vertreter des Schuldners …“.

Was im Verwaltungsprozess wegen Gewerbeuntersagung gilt, dürfte im Fall der Gewerbeanzeige auch nicht anders sein. Ich bleibe daher starrköpfig bei meiner Meinung.

Th. Mischner



Geschrieben von OrDnUnGsAnDy am 07.01.2009 um 16:33:

 

aus Thüringen,

das Thema hatten wir auch schon einmal Lesen
Dort ist auch ein Schreiben an den Insolvenzverwalter betreffs GewA3 zum downloaden zu finden.



Geschrieben von Kneip am 12.01.2009 um 15:56:

 

Hallo zusammen,

ich habe nach Hinweis einer Krankenkasse feststellen müssen, dass es hier eine GmbH gibt, die das Gewerbe nicht angemeldet hat, aber jetzt - laut Eintragung im Handelregister - insolvent ist und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde.

An wen muss ich mich jetzt eigentlich wenden wegen der fehlenden Gewerbeanmeldung. Geschäftsführung oder Insolvenzverwalter verwirrt

Schöne Grüße
W. Kneip



Geschrieben von Civil Servant am 13.01.2009 um 10:53:

 



hinischtlich der fehelnden Anmeldung würde ich den GF belangen, denn dessen Pflicht bestand ja vom Beginn der Tätigkeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Gruß aus Mittelhessen

Frank Schuster



Geschrieben von Kneip am 13.01.2009 um 12:01:

 

Hallo Kollege Schuster,

für´s "Belangen" iss klar.

Aber ich brauch ja auch noch eine Gewerbeanmeldung.

Ich kenne mich im Insolvenzrecht nicht aus. Daher weiss ich nicht, ob die Geschäftsführer zum jetzigen Zeitpunkt noch irgendwelche Erklärungen abgeben darf, oder ob dies nur der Insolvenzverwalter kann.

Erst mal geht´s mir nur um den richtigen Ansprechpartner.


Viele Grüße
W. Kneip



Geschrieben von ve-ru am 13.01.2009 um 12:10:

 

Moin Moin

Einfach mal den ganzen Sachverhalt mit dem Insolvenzverwalter abklären.

Anmelden muss meiner Auffassung nach zwar der Geschäftsführer, aber bei einem Verfügungsverbot geht am Insolvenzverwalter nichts vorbei.
Der braucht im eigenen Interesse, um alles ordentlich abzuschließen nämlich auch die Bescheinigungen der Gewerbemeldungen.

Bei so etwas reicht meist ein telefonisches Gespräch und die Sache kommt in Bewegung


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