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Geschrieben von Graskamp, Stadt Geseke am 16.02.2006 um 15:54:

  Geldspielgeräte in Wettannahmestelle ?

Hallo zusammen;
bin seit Monaten im Forum registriert und verfolge Diskussionen mehr oder weniger regelmäßig mit großem Interesse.

Auch wir in Geseke sind jetzt von der Eröffnung einer Wettannahmestelle für Sportwetten heimgesucht worden. Verfahren ist klar, OV (Untersagung) ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung, Widerspruch auf Eis legen und abwarten, bis heiß ersehntes Urteil endlich gesprochen ist.

Betreiber (angemeldet ist Vermittlung von Sportwetten und Internet-Cafe) hat nun Automatenaufsteller mit der Aufstellung von zwei Geldspielautomaten beauftragt. Der Aufsteller beantragt nunmehr die Geeignetheitsbestätigung.

Die Voraussetzungen der SpielV liegen meines Erachtens nicht vor:
keine Schank- oder Speisewirtschaft, keine konzessionierte Spielhalle, kein Beherbergungsbetrieb.

Liege ich da richtig?



Geschrieben von C.Kötter am 16.02.2006 um 16:10:

  RE: Geldspielgeräte in Wettannahmestelle ?

Moin, Moin nach Geseke,

einen solchen Fall hatte ich hier vor knapp einem Jahr. Nur wurde hier erst garnicht ein Antrag nach § 33 c Abs. 3 gestellt worden ist. Bin auch erst nach 2 Monaten durch Zufall auf das Gerät gestoßen.
Gegen den Aufsteller habe ich ein Bußgeld festgesetzt und das Gerät entfernen lassen.

Eine Geeignetheitsbestätigung kann wegen der fehlenden Voraussetzungen hinsichtlich § 1 Abs. 1 SpielV nicht erfolgen.

Ich meine mich erinnern zu können, im Forum zu diesem Thema schon etwas gelesen zu haben. Aber wo Weißnicht

Gruß



Geschrieben von Ingolstadt am 16.02.2006 um 16:14:

Daumen hoch! RE: Geldspielgeräte in Wettannahmestelle ?

Lieber Kollege,

deine erste Eingebung ist richtig. Der Aufstellort ist nicht geeignet, da dieser in der SpielV nicht aufgeführt ist (abgesehen davon, dass die ganze Einrichtung derzeit noch illegal ist).

Mit einer "Wettannahmestelle eines konzessionierten Buchmachers" nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV sind Buchmacher gemeint, die eine Konzession nach dem deutschen Rennwett- und Lotteriegesetz vorweisen können. Sollte es in einem Bundesland nach einem Sportwettengesetz zugelassene Buchmacher geben, könnte die Bestätigung auch für deren Betriebsstätten erteilt werden.

Die derzeit massenweise eröffneten Sportwettbüros sind keine Wettannahmestellen von konzessionierten Buchmachern, da diese die Sportwetten nur vermitteln, aber nicht annehmen. Nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz braucht ein Buchmacher eine Erlaubnis für die Ausübung des Gewerbes (§ 2 Abs. 1 RennwLottG) sowie für jede Örtlichkeit, in der Wetten entgegengenommen werden (§ 2 Abs. 2 RennwLottG). Nur diese, nach Gesetz genehmigten Wettannahmestellen sind von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV gemeint.

Ob es in NRW ein Sportwettgesetz mit vergleichbaren Buchmacher-Annahmestellen gibt, ist mir nicht bekannt. Es müsste sich wohl auch dann um eine reine Wettannahmestelle handeln, denn sonst würde ja in jeder Oddset-Toto-Annahmestelle ein Geldspieler hängen.

Zum Abschluss noch die gesetzliche Grundlage, das RennwLottG ist nicht besonders bekannt und wird in NRW von den Regierungspräsidien vollzogen:

§ 2 (Erlaubnispflicht Buchmacher)

(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(1) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, deren er sich zum Abschluß und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.



Geschrieben von Graskamp, Stadt Geseke am 16.02.2006 um 16:26:

 

Danke für die schnelle Antwort!

Betreiber der Wettannahmestelle verkauft (sozusagen als Nebenleistung) alkoholfreie Getränke, hauptsächlich Kaffee an Kunden, während diese die Wettscheine ausfüllen. Er hat dieses auch gewerberechtlich mit "Verkauf alkoholfreier Getränke" angemeldet. Kann über diesen "Umweg" argumentiert werden, es handelt sich (auch) um eine Schankwirtschaft? Dann wiederum wäre die Voraussetzung der SpielV erfüllt.



Geschrieben von Ingolstadt am 16.02.2006 um 16:33:

  Geldspielgeräte in Annahmestellen

Lieber Kollege,

die SpielV stellt auf die überwiegende Nutzung der Betriebsstätte ab. Eine Gaststätte im Sinne der SpielV ist nach der Rechtsprechung ein Betrieb, der vom üblichen Nutzerkreis als Gaststätte angesehen wird. Eine Bäckereifiliale mit Kaffeeausschank bleibt eine Bäckereiverkaufsstelle und wird damit nicht zur Gaststätte. Genauswenig wird eine Tankstelle zur Gaststätte, wenn dort Imbisse und Getränke verzehrt werden.

Die Wettannahmestelle bleibt damit eine solche, auch wenn dort Getränke konsumiert werden. Gaststätten, für die Geeignetheitsbestätigungen sind daher nicht alle Betriebe die unter das GastG fallen, sondern solche, die von den Gästen auch als Gaststätte im üblichen Verständnis angesehen werden.

Sollte dies zur Argumentation nicht ausreichen, könnten noch einschlägige Urteile nachgereicht werden.



Geschrieben von OJ Neuss am 16.02.2006 um 18:08:

  RE: Geldspielgeräte in Annahmestellen

Gruß aus Neuss,

so ist es! Spitze!


Jürgen Schmitz


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