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Geschrieben von abk am 15.12.2008 um 11:06:

  Abstand Spielgeräte

Hallo,

nach § 3 Abs. 2 SpielV sind die Geldspielgeräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen. Mit der Formulierung komme ich allerdings nicht ganz zurecht. Beteutet das, dass zwischen allen Geräten mindesten 1 m Platz sein muss, oder bezieht sich der Geräteabstand von Gerätemitte zu Gerätemitte, oder (bei Zweiergruppen) ist damit der Mindestabstand zwischen den Gruppen gemeint? Ich habe bisher wenig Erfahrung im Spielrecht, und die Spielhallenbetreiber behaupten natürlich, dass damit der Abstand von Gerätemitte zu Gerätemitte gemeint sei.

Danke für Eure Antworten.

Grüße aus der Pfalz

Andreas Bier



Geschrieben von StdBS am 15.12.2008 um 15:49:

 

Gerätemitte zu Gerätemitte? großes Grinsen

Und was ist wenn ein Gerät z.B. 1,50 Meter breit is? Kopfkratz



Geschrieben von gmg am 15.12.2008 um 18:37:

  RE: Abstand Spielgeräte

Hallo abk !

Willkommen im Forum.

Aufstellung von Geldspielgeräten (§ 3 Abs. 2 SpielV)
Um das gleichzeitige Bespielen von mehreren Spielgeräten und die damit einhergehende gesteigerte Gefahr von Verlusten zu vermeiden, hat der Verordnungsgeber vorgegeben, dass Spielgeräte einzeln oder maximal in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen sind. Die Zweiergruppen sind dabei durch fest montierte und blickdichte Sichtblenden (z.B. auch Glasbausteine) in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante, zu trennen. Die Verwendung von Pflanzen als Sichtblende ist nicht zulässig. Nach derBegründung zur 5. ÄnderungsVO der SpielV sind Sichtblenden dann nicht mehr erforderlich, wenn die Spielgeräte bzw. die Zweiergruppen in einem Abstand von mehr als 3 Metern nebeneinander stehen.
Sichtblenden entfallen auch, wenn Spielgeräte für den einzelnen Spieler uneinsichtbar sind, z.B. Rückwand an Rückwand aufgestellt sind. Entscheidend ist dabei, dass es dem Spieler nicht möglich ist, mehr als zwei Spielgeräte gleichzeitig zu bedienen.

Gefunden wo:
Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung (SpielVwV)

Natürlich von Gerätekante zu Gerätekante.

Grüße



Geschrieben von Kay Löffler am 16.12.2008 um 08:29:

 

Wenn man beginnt, die Abstände zwischen zwei Sattelzügen von der Mitte aus zu messen, dann haben wir ein Problem auf Deutschlands Autobahnen.

So betrachtet wird doch wohl klar, wie blödsinnig diese Argumentation ist, oder?


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