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Geschrieben von Risse-Remmert, Kornelia am 13.02.2006 um 09:32:

  Warengewinn an Geldspielgeräten zulässig?

Hallo,
ich bin unsicher, ob der zulässige Warengewinn nach § 9 (I) auch für Geldspielgeräte gilt oder nur für andere Spiele.
Beisp.: Für 50 Spiele am Geldspieler erhalte ich 50 Lose, für 50 Lose einen Warengewinn, z.B. einen tragbaren CD_Player.
Handelt es sich hier um einen zulässigen Warengewinn nach § 9 (I) oder um eine unzulässige Vergünstigung nach § 9 (II)?

Gruß
K. Risse-Remmert



Geschrieben von Gewerbeordnung Arnsberg am 13.02.2006 um 10:47:

  Warengewinn an Geldspielgeräten zulässig?

Moin aussem Sauerland,

ich denke, es handelt sich hierbei um eine Vergünstigung nach § 9 Abs. 1 und ist deshalb nicht zulässig Lesen .

Bedenklich aber auch, weil damit der Spieltrieb zusätzlich gefördert wird Zeigefinger .



Geschrieben von Hubert Steinmetz am 13.02.2006 um 11:13:

 

Moin aus Meppen
Der § 9 Abs 1 Satz 2 SpielV gilt m.E. nur für Warenspielgeräte, nicht so wie hier für zusätzliche Gewinnmöglichkeiten bei Geldspielgeräten. Ich sehe das so wie Arnsberg, hier wird eine zusätzliche Gewinnchance vermittelt, die nach Abs. 2 nicht zulässig ist.



Geschrieben von OJ Neuss am 13.02.2006 um 12:52:

cool RE: Warengewinn an Geldspielgeräten zulässig?

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

herrzliche Grüße aus Neuss.

Nachdem ich nach jahrelangem Quälen auch seit Freitag über einen eigenen Internetzugang verfüge, kann ich mich endlich aktiv beteiligen.

Auch meiner Ansicht nach, bezieht sich der § 9 Abs. 1 Satz 2 SpielV auf Geräte, bei denen der Gewinn ausschließlich in Form von Waren gewährt wird. Auf keinen Fall ist die beschriebene Kombination von Geld- und Warengewinn zulässig. schimpf

Gerade diese unzulässige Erhöhung des Spielanreizes soll Satz 1 verhindern.

Bis zum nächsten Mal.


Jürgen Schmitz



Geschrieben von BE-DE am 13.02.2006 um 13:53:

  RE: Warengewinn an Geldspielgeräten zulässig?

Moin von der Delme,
würde nach den Erkenntnissen aus dem Seminar am Freitag am Nabel der Welt Applaus auch eher zu § 9 II tendieren. Wenn ich viel spiele, habe ich die Möglichkeit auf eine Vergünstigung in Form eines tragbaren CD-Players. Rabattsysteme wie in Abs. 1 gemeint, erkenne ich hier nicht.
und immer schön munter bleiben.
Gruß aus Delmenhorst


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