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Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 17.06.2005 um 10:00:

  Wer ist Erlaubnisinhaber - §§ 34c (u. a.!!)

Hallo Kolleginnen und Kollegen!! ...... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Heute bin ich ein wenig verwirrt !!

Gestern war jemand bei mir, der gemeinsam mit jemandem anderen Gechäftsführer einer GmbH ist. Diese GmbH ist alleinige Komplementärin einer GmbH & Co. KG.

Diese GmbH & Co. KG übt Tätigkeiten nach § 34 c GewO aus.

Wie es der Kommentar Landmann / Rohmer zur Gewerbeordnung (s. Rd.-Nr. 70 u. 71) und m. W. auch die gängige Rechtsprechung im öffentlich-rechtlichen Bereich vorsieht, habe ich der ??-GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer..??., die entsprechende Erlaubnis erteilt.

Nun möchte einer der Geschäftsführer, dass ich die Erlaubnis auf die GmbH & Co. KG ausstelle, weil diese ansonsten mit mehren großen Banken keine entsprechenden Verträge abschließen kann. Diese sind nur bereit, mit dem Erlaubnisinhaber die entsprechenden Vermittlungsverträge abzuschließen.

Meine Erläuterungen, dass in Deutschland nunmal nur natürliche und juristische Personen (zumindest öffentlich-rechtlich) Träger von Rechten und Pflichten sein können und die Gewerbetreibenden in einer Personengesellschaft (KG ist doch immer noch eine oder nicht??) die vollhaftenden Gesellschafter sind, werden so nicht akzeptiert!

Dieses leider auch deshalb nicht, weil es hier offensichtlich unterschiedliche Handhabungen in den Erlaubnisbehörden gibt. So teilte mir der Geschäftsführer mit, dass der .??....Bank zahlreiche Erlaubnisse vorliegen, wonach tatsächlich die Erlaubnis auf die ..??...GmbH & Co. KG ausgestellt wurde. Er legte mir zum Beweis auch eine solche Erlaubnis vor. wut

Jetzt meine Frage: bin ich der Depp, der nicht mehr lesen kann oder habe ich irgendwelche Rechtsänderungen in diesem unserem Lande verschlafen?? Kopfkratz

Für erläuternde und aufklärende Stellungnahmen, die einen leicht verwirrten Kollegen wieder auf den rechten Weg führen, wäre ich sehr dankbar.

8) Ansonsten, weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! 8)

Kramer, Stadt Cloppenburg



Geschrieben von Jörg Wiesemeier am 17.06.2005 um 10:19:

  RE: Wer ist Erlaubnisinhaber - §§ 34c (u. a.!!)

Also, derjenige, dem in solch einem Forum ein eigenes Icon gewidmet wird, kann kein Depp sein.

Du hast es völlig richtig erkannt und den Kommentar an der richtigen Stellle gelesen.

Eine GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft, die nach dem Firmenrecht einen vollhaftenden Gesellschafter braucht. Das ist in diesem Fall die GmbH.

Gewerbetreibender ist bei Personengesellschaften wie der o.g. die GmbH.

Dementsprechend wird eine Erlaubnis nach § 34c GewO diese auf die GmbH ausgestellt.

Alles andere ist nicht richtig!!!!!

Den Streß mit den vorgelegten falschen Erlaubnissen musst du aushalten, sieh es einfach wie ich : sportlich großes Grinsen

Schönes Wochenende

Jörg



Geschrieben von Hubert Steinmetz am 17.06.2005 um 11:06:

  GmbH & CoKG

Tag auch aus Meppen,

wir haben diese Problematik neulich auch mal durchgeprüft und auch ich kann nur sagen, der Depp kommt nicht aus Cloppenburg.
Ich schließe mich da also ganz den Ausführungen an Applaus , wir handhaben das hier genauso.
Sollen die Herren doch eine Erlaubnis beantragen, wird kostenpflichtig abgelehnt, können sie ja klagen. Dem würde ich nicht nur sportlich sondern auch relativ gelassen entgegensehen.

Munter bleiben
Hubert Steinmetz 8)


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