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Geschrieben von Ord II 10 am 30.09.2008 um 09:01:

  selbst gesammelte Pilze - Reisegewerbe

Hier der Fall:
Jemand sammelt im Wald fleißig Pilze.
Diese werden nun verkauft. Der Verkauf findet weit entfernt von der Sammelstelle mitten in einer Stadt am Straßenrand statt.


Zählt das zum Reisegewerbe und ist damit eine Reisegewerbekarte erforderlich?

Weißnicht



Geschrieben von Abraham am 30.09.2008 um 11:12:

  RE: selbst gesammelte Pilze - Reisegewerbe

Moin

Ich gehe davon aus, dass der eifrige Pilzsammler dies nicht nur einmal macht, sondern während er ganzen Saison.

Damit ist eine gewisse Dauerhaftigkeit gegeben.

Da er die Pilze verkauft, kann man auch eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellen.

Somit betreibt er schon ein Gewerbe.

Ich gehe weiter davon aus, dass unser Pilzsammler nicht der Besitzer des Waldes ist und abgesehen davon auch die Pilze dort nicht angebaut hat, somit dürften es auch keine selbstgewonnenen Erzeugnisse im Sinne des § 55 a Abs. 1 Nr. 2 GewO sein.

Eine feste gewerbliche Niederlassung ist ein Stand am Straßenrand nicht.

Sofern die Pilze nicht unter § 56 Abs. 1 Nr. 1 a GewO fallen... übt der Pilzsammler ein Reisegewerbe aus.

Gruß aus dem Ruhrgebiet
Abraham



Geschrieben von Ord II 10 am 30.09.2008 um 11:29:

 

So sehen wir es auch, wollte nur Sicherheit.

Danke!!!!!!!!!!!!!!!!

Danke



Geschrieben von Petra Mohnes am 30.09.2008 um 11:37:

 

Hallo,

hier noch ein Hinweis: Pilze dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden entweder ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung der Pilzbeschau beigefügt ist. Davon ausgenommen sind Zuchtpilze.

Beste Grüße
Petra Mohnes



Geschrieben von J. Neu am 30.09.2008 um 11:49:

 

Hallo,

eine solche Vorschrift

Zitat:
dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden entweder ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung der Pilzbeschau beigefügt ist


finde ich nur in diversen Marktordnungen und -satzungen. Hier werden die Pilze aber außerhalb eines Marktes angeboten.

Gibt es für das stehende und das Reisegewerbe ähnliche Bestimmungen ? Müsste eigentlich dann nach Lebensmittelrecht gehen ?

Viele Grüße
J. Neu



Geschrieben von Martini am 30.09.2008 um 13:38:

 

Moin

lebensmittelrecht....

nur so ein gedanke: wenn ich durch schlechtes essen aus einem restaurant krank werde, hab ich ne adresse, beschwere mich... versuche jem. zur verantwortung zu ziehen...

beim reisegewerbetreibenden, der immer woanders steht wird´s eng. es steht auf dem pilz auch kein herkunftsnachweis oder so.

darf man aus wäldern sachen mitnehmen und die verkaufen, wenn es nicht der eigene wald ist???? Zeigefinger

wenn ja dann nehm ich holz mit und verkaufe das als feuerholz... Weißnicht



Geschrieben von Abraham am 30.09.2008 um 14:12:

 

Moin

Also hinsichtlich des Feuerholzes muss man eine Erlaubnis haben.



Was die fehlende lebensmittelrechtliche Auszeichnung angeht, so stehen zur Spargelsaison und zur Erdbeerzeit auch überall Stände am Straßenrand...

Die Sache mit der Pilzbeschau scheint mir da logisch, weil da gewährleistet sein sollte, dass kein giftiger Pilz dabei ist.

Gruß aus dem Ruhrgebiet
Abraham



Geschrieben von Verwalter am 30.09.2008 um 17:48:

 

Moin

man beachte auch das Naturschutzrecht. In vielen (allen?) Naturschutzgesetzen der Länder gibt es einen Passus, nachdem kleine Mengen von wild lebenden Pflanzen und Früchten oder Pilze jedermann aus der freien Landschaft entnehmen kann (z.B. Blüten, Blätter oder Zweige -> nicht über einen Handstrauß). Es darf sich nicht um besonders geschützte Arten handeln. Für diese besteht in der Regel ein Vermarktungsverbot.
Wird für den Handel oder gewerblich gesammelt, benötigt der Sammler die Genehmigung der Naturschutzbehörde.

Im Wald gilt das jeweilige Waldgesetz. Auch hier wird zwar jedem zugestanden, kleine Mengen an Waldfrüchten und Waldpflanzen zu entnehmen. Gewerbliches Sammeln wird aber sicher nicht darunter zu verstehen sein.

Beim Wald kann evtl. auch eine Betretungserlaubnis erforderlich werden. Zwar hat in der Regel jeder das Recht den Wald zum Zwecke der Erholung zu betreten. Wenn aber gewerblich gesammelt wird, stellt dies i.d.R. eine Sondernutzung dar und bedarf evtl. der Erlaubnis.



Geschrieben von Petra Mohnes am 30.09.2008 um 18:36:

 

Noch einige Informationen hier



Geschrieben von metze76 am 02.10.2008 um 15:16:

 

mhm...müssten die Pilze nicht mit HKL usw. ausgezeichnet werden? (Habe das mal bei einer Kontrolle eines Lebensmittelladens zusammen mit dem Veterinäramt so mitbekommen)
Außerdem braucht er eine Sondernutzungserlaubnis, wenn er auf der Straße verkaufen will, somit wäre die Adresse, bzw. der Gewerbetreibende bekannt.

MfG

Michl


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