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Geschrieben von Puz_zle am 03.09.2008 um 13:04:

Text BFH: "Fun-Games" - keine Umsatzsteuerfreiheit

Moin Moin aus Thüringen,

Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 03.09.2008
Quelle: http://www.bundesfinanzhof.de

Zitat:
Keine Umsatzsteuerfreiheit für das Betreiben von sog. "Fun-Games"

- Urteil vom 29.05.08 V R 7/06 -

Der Betrieb von Unterhaltungsgeräten, die dem Spieler keine Chance auf einen Geldgewinn, sondern lediglich die Möglichkeit einräumen, seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen (sog. "Fun-Games"), ist nicht umsatzsteuerfrei. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 29. Mai 2008 V R 7/06.

Die Klägerin betrieb in Spielhallen Unterhaltungsgeräte, mit denen gegen Entgelt sog. "Tokenspiele" gespielt werden konnten. Das Tokenspiel ermöglicht dem Spieler, entweder seinen Einsatz zurückzugewinnen oder eine Weiterspielmöglichkeit zu erhalten. Der Spieler hat aber keine Möglichkeit, einen Gewinn zu erzielen, der seinen Einsatz übersteigt.

Der BFH führte u.a. aus, die Umsätze der Klägerin aus dem Tokenspiel seien nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. b Umsatzsteuergesetz 1999 steuerfrei. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht erfüllt, da die streitigen Umsätze zum einen nicht unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fielen und die Klägerin zum anderen auch keine öffentliche Spielbank betreibe.

Die Umsätze der Klägerin aus dem Tokenspiel seien auch nicht nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG steuerbefreit. Denn ein "Glücksspiel mit Geldeinsatz" i.S. dieser Bestimmung erfordere die Einräumung einer Gewinnchance an den Leistungsempfänger (Spieler) und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos durch den Leistenden (Geräteaufsteller), die Gewinne auszahlen zu müssen; die Gewinnchance müsse in der Chance auf einen Geldgewinn bestehen. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Denn die durch das Tokenspiel eingeräumte Möglichkeit, (lediglich) seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen, eröffne dem Spieler nach Beendigung des Spiels maximal den Verbleib eines ungeschmälerten Vermögens und damit die Verhinderung eines Verlustes. Das Tokenspiel biete daher nicht die Chance, einen Gewinn im Sinne einer Vermögensmehrung zu erzielen.


BFH-Urteil vom 29.05.08, Az.: V R 7/06 im Volltext >

Die vorinstanzliche Entscheidung des Finanzgericht Niedersachen (Zwischenurteil vom 7. Dezember 2005, Az.: 5 K 182/04) kann hier abgerufen werden:



Geschrieben von Meike am 04.09.2008 um 05:03:

 

Hallo Puzzle,

das ist ja ein starkes Urteil, das Du uns hier mal wieder einstellst.

- herzlichen Dank nochmal für Die vielen links, die Du hier setzt und die mir wirklich immer wieder viel Zeit sparen -

Hier hatte der Bundesfinanzhof eindrucksvoll erklärt, wann eine Umsatzsteuerbefreiung
vorliegen kann.

Jetzt bin ich mal gespannt, ob es zu einer Welle von strafrechtlichen Selbstanzeigen kommt,
um die Umsatzsteuer bei den Fungames zu sparen.


Gruß
Meike



Geschrieben von Meike am 29.09.2010 um 06:06:

 

Hallo Rosewood,

dieses Thema habe ich extra für Dich nochmal nach vorne geholt,
damit Du hier auch im Langtext nachlesen kannst, wie, ab wann / unter welcher Voraussetzung der Bundesfinanzhof
ganz klar ein Glücksspiel definiert, bei angeblichen "Unterhaltungsspielgeräten".


Gruß
Meike


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