Forum-Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/index.php)
- Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=3)
-- Spielrecht (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=15)
--- Erteilung Erlaubnis auf Einzelperson - GbR beantragt Erweiterung (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=4091)


Geschrieben von Wittgensteiner am 02.09.2008 um 11:49:

  Erteilung Erlaubnis auf Einzelperson - GbR beantragt Erweiterung

Hallo zusammen,

im August 2006 haben O. und A. eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle beantragt; der Schriftverkehr lief immer unter dem Briefkopf

O.
Straße
PLZ

A.
Straße
PLZ

Die Erlaubnis wurde nur auf A. ausgestellt (5 GSG im EG).

Nun stellt die O. und A. GbR einen Antrag auf Erweiterung der erteilten Erlaubnis (ein weiteres GSG im EG und vier weitere GSG im zur Spielhalle umgebauten OG).

Eine Nachfrage beim Gewerbeamt hat ergeben, dass die genannte GbR bereits im September 2006 gegründet wurde.

Zu dem Sachverhalt habe ich nun folgende Fragen:

1. Muss - bevor - der Erweiterungsantrag bearbeitet wird eine Erlaubnis auf das GbR Mitglied O. ausgestellt werden ? M.E. nicht, denn es gibt ja keinen Antrag hierfür.

2. Kann / darf der Erweiterungsantrag auf die O. und A. GbR ausgestellt werden? M.E. nicht, denn O. ist ja nicht im Besitz der "Grunderlaubnis" zum Betrieb der Spielhalle.

3. Kann eine natürliche Person nachträglich Mitglied einer GbR werden und für eine als Einzelperson erhaltene Erlaubnis einen Antrag auf Erweiterung durch eine GbR stellen?

Bevor ich mit O. und A. Kontakt aufnehme wollte ich mal lesen, was die Forumsgemeinde zu dem Sachverhalt meint.

Gruß aus Wittgenstein



Geschrieben von Renate Jacob am 11.09.2008 um 16:08:

 

Na da will ich mal versuchen, die Dinge zu entknoten.

Warum hat den 0. damals keine Erlaubnis bekommen ?

Wenn sie im August 2006 jeder einen Antrag gestellt haben, dann doch nur, weil sie im September 2006 die GbR gründen wollten, denn bei einer GbR braucht jeder der Gesellschafter die Erlaubnis, jeder macht ja auch eine Gewerbeanzeige.

Die Erweiterung auf weitere GSG würde ich zum Anlass machen, erst mal die fehlende zweite Erlaubnis zu fertigen, bzw. wieder beantragen zu lassen. Würde die Erweiterung von A beantragt, ginge es gleich zu machen.
Zusammen mit der gefertigten Erlaubnis für A. hätte er ja auch einen Einzelbetrieb anmelden müssen, oder hat er dann gleich mit O. die Gesellschaft gegründet und nach § 14 angezeigt ? Bereits zu diem Zeitpunkt hätte auffallen müssen, dass O. keine eigene Erlaubnis hat.
Sollte A. einzeln angefangen haben, gilt die Erlaubnis für A. als auch GbR-Mitglied fort.

Die Erweiterung dieser bestehenden Erlaubnis um weitere GSG sollte sich nicht auf die GbR beziehen, sondern nur für A. bestätigt werden.

Eine natürliche Person kann jederzeit Mitglied einer schon bestehenden GbR werden. Zu diesem Zeitpunkt muss es aber schon mindestens 2 Gesellschafter geben, sonst ist es eben noch keine Gesellschaft.

Das was Sie mit Ihrer 3. Frage meinen ist , dass O. und A, nun nur noch einen Schriftverkehr führen. Jeder der Gesellschafter hat das Recht, die GbR nach außen hin zu vertreten und A. durfte im September mit O. auch die GbR gründen, dabei ist O. nicht nachträglich Mitglied der GbR geworden sondern war sozusagen Gründungsmitglied. Es fehlt ihm aber bis heute die Erlaubnis- wofür er eigentlich bestraft werden könnte.

Ausgangspunkt: Er hatte sie im August 2006 mal beantragt ?

Vielleicht lliegt der Fehler auch bei der Behörde.

Ich hoffe, ich hab alles richtig verstanden.
Bis dahin erstmal.

Schöne Grüße aus Thüringen


Renate Jacob

P.S. Die zweite Erlaubnis für das gleiche Objekt sollte auf alle Fälle billiger sein, weil ja eigentlich nur noch die Person zu prüfen ist.


Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH