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Geschrieben von Zeuss am 28.08.2008 um 19:27:

  Rauchen in Brandenburg

WEr weiss wie es um die Spielhallen steht?
Ich habe einige in Brandenburg und nun sieht es so aus als ob jede Stadt/Gemeinde sich selber aussucht wie man die Spielhallen einschätzt, einige sagen es ist ein Öffentlicher Bereich (Aber im Gesetz steht das es Öffentlcihe BEreiche in Hotels , Diskotheken etc... damit gemeint sind)
andere sagen wir zählen zu den Gaststätten, (Völliger Blödsinn), der dritte sagt ihm ist es egal, sind ja schliesslich alle alt genug die bei uns reinkommen (Mind 18 Jahre und der Beamte ist mein persönlicher HELD, naja wenigstens habe ich in dieser Gegend Ruhe^^)
Wie ist es nu in Brandeburg geregelt?

Was ist mit Raucherräumen?

Im Gesetzt steht auch das ein in sich abgeschlossener Bereich auch als Raucherraum genutzt werden darf?

Z.B. 2 Konzessionen mit jeweils einer Aufsicht und getrennt geschlossen ohne zwischenwand?

Das Gesetzt ist echt zum Kotz.... niemand giubt mir eine Vernünftige Antwort und das beste 4 weitere Gemeinden haben mir dazu ncihts gesagt ausser "wir haben genug zutun mit den Gaasststätten und den Fungames, lassen dsie uns in Ruhe wir kommen auf sie zu...."
So eine antwort habe ich von einer Gemeinde bekommen udn die anderen melden sich garnicht und den ist es egal, meine Konkurenz hat noch JAckpot und Fun Games!!

Also im Klartext in Brandeburg ist das Chaos los!
(in einer gemeinde klage ich gegen das Rauchverbot, rest werde ich sehen wie es sich ergibt)
In Sachen noch schlimmer, alles verboten ausser Ausnahmen in jeder Spielhalle anders geregelt!
Sachsen anhald das selbe spiel.
USW....
In NRW und Bayern habe ich eine klare linie und ruhe mit Clubs etc...
In BAWÜ habe ich eine grösse Raucherkabine aus Glas (schweineteuer das Ding)
alles irgendwie Schei....e



Geschrieben von Thomas Keufner am 29.08.2008 um 13:13:

 

ich kann mich zwar in keinster Weise zu der Situation in Brandenburg äußern, aber zu der Geschichte Spielhallen = Gaststätten möchte ich doch was loswerden...

So abwegig, bzw. völliger Blödsinn wie sie sagen ist es gar nicht, § 1 GastG sagt eindeutig:

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe
1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3. (weggefallen)


Wenn es nun, wie in einigen mir bekannten Spielhallen, so gehandhabt wird, dass Kalt- und Warmgetränke in verschiedensten Variationen und noch dazu verschiedene Fertiggerichte (von Baguettes bis Mikrowellenburger) gegen Entgelt abgegeben werden, liegt für mich eindeutig ein Gaststättengewerbe vor.

Natürlich kann man das sicherlich nicht für jede Spielhalle pauschalisieren, doch sollte man den § 1 GastG im Auge haben. Gerade weil viele Nichtraucherschutzgesetze auf Gaststätten abstellen in denen das Rauchen untersagt ist.....

Schönes Wochenende

/edit

Auch in Betrachtung des Entwurfs des BbgGastG sieht die Situation meiner Meinung nach nicht anders aus...

(1) Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle
1. Getränke ausschenkt oder
2. zubereitete Speisen verabreicht
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.


Hier kommt zwar das Merkmal "gewerbsmäßig" hinzu, aber ich denke hier kann man ohne Probleme von einer Gewerbsmäßigkeit ausgehen...



Geschrieben von Zeuss am 29.08.2008 um 17:08:

 

Sorry, sind paar Fehler drinne, war gestern sehr Spät.

Das Problem welches wir hier in Berlin und Brandenburg haben ist das wir solche Spielstätten wie bei euch in Niedersachsen und rest Deutschlands nicht betreiben.
Eine Standartspielhalle hat evtl. ein Minipom oder Flaschen mit Getränken und noch einige kostenlose Snacks, nichts mehr. Also wirklich im Vergleich zu unseren Hallen in Niedersachsen oder Süddeutschland sind wir "Hinterwäldler" .

Die Ungleichbehandlung die ich hier sehe ist:

Wie kann man uns in den selben Topf wie die Gaststätten stecken, wenn wir
1. Eine andere Art von Genehmigungsproblematik haben(Bauanträge)
2. Andere Besteuerung(Vergnügungssteuer und Umsatzsteeur 7%)
3. Ein anderen Strukturellen Aufbau haben (Personell und auch Finanziell)
Etc.

Man kann ja auch eine Banane nicht mit einer Aubergine vergleichen, oder?
Immerhin sind wir Vergnügungsstätten, darauf legen die Ämter sehr viel Wert, also sollten die Aufsteller auch sehr viel Wert drauf legen das wir keine Gaststätten sindZeigefinger

Ich werde sicherlich solange es kein Gesetzt gibt wie in Berlin oder Bayern oder NRW usw.. worin keine Spielhallen drinnen stehen nicht akzeptieren und rauchen lassen, zwar baue ich vorsorglich gerade Raucherbereiche überall wo es geht hin, aber ich werde da Sturr bleiben, immerhin sind die Ämter dies auch meist wenn ich versuche zu erklären das es anders ist als die Ämter manchmal denken, nu sollen die es mir mal schriftlich vorlegen wo explezit Spielhallen stehen und man nicht Rauchen lassen darf(Keine Umschreibungen wie "Öffentliche Bereich" oder "Gaststättenähnliche Betriebe", wir verkaufen meist keine Getränke oder Snacks wie im Westdeutschen Gebiet die Spielhallen, also haben wir nur Kosten und keine Einnahmen, also wo ist der Vergleich zu uns zu den Gaststätten?).


Ich würde gerne auch mal jemanden aus Brandenburg dazu hören, wenns gehtDanke



Geschrieben von tapier am 29.08.2008 um 19:02:

 

Konkurrenz betreibt noch Jackpot -

häng auch einen auf, spätestens wenn dann jemand 'auf dich zukommt'
werden auch die anderen verschwinden.



Geschrieben von Leyla am 02.09.2008 um 15:41:

 

Wir haben das gleiche Problem in Brandenburg. Spielhallen in mehreren Gemeinden und jede Gemeinde legt das Gesetz anders aus.

Das ist halt ein Kampf, den man mit jeder Gemeinde einzeln ausfechten muss.

Sollte es eine einheitliche Regelung geben, wäre es nett wenn ihr die hier veröffnetlichen könntet.

Schöne Grüße

Leyla



Geschrieben von Sigi2910 am 03.09.2008 um 10:09:

 

In Baden-Württemberg haben wir vom Sozialministerium dazu folgendes mitbekommen:
Das Rauchverbot gilt grundsätzlich für Gaststätten im Sinne des Gaststättengeset-zes. Gastgewerbliche Serviceleistungen im geringen Umfang sind vom Anwen-dungsbereich des LNRSchG ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für den Ausschank von Mineralwasser und Kaffee und oder das Bereitstellen von kleineren Süßigkeiten oder vergleichbar abgepackten Snacks in Spielhallen, Kinos, Internetcafes, Sonnenstudios, Frisör- und sonstigen Gewerbebetrieben. Unerheblich dabei ist, ob der Ausschank der Getränke bzw. das Bereitstellen der genannten Speisen aus Automaten, entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.



Geschrieben von Thomas Lehmann am 03.09.2008 um 10:24:

 

In NRW hat das zuständige Ministerium ein sehr informatives Infoblatt herausgegeben.
In diesem wird auch auf die Problematik in Spielhallen eingegangen.


Grüße vom Nabel der Welt.



Geschrieben von Sigi2910 am 03.09.2008 um 11:33:

 

wie heißt es im Infoblatt so schön?

Wer kontrolliert die Einhaltung des Gesetzes?
Aufgrund der mittlerweile mehrheitlichen gesellschaftlichen Befürwortung von Rauchverboten in der Öffentlichkeit ist davon auszugehen, dass sich die Bür gerinnen
und Bürger ganz überwiegend an das Rauchverbot halten werden.





Geschrieben von Meike am 04.09.2008 um 04:51:

 

Hallo Sigi,

hattest Du auch S. 16 gelesen?

"Spielbanken, Casinos, gewerbliche Spielhallen.... gehören zu den im Gesetz genannten Kultur- und Freizeiteinrichtungen."


Nun ja, dann wird sich hier wohl demnächst der Kulturausschuß
mit der Vergnügungssteuersatzung beschäftigen müssen.


Gruß
Meike



Geschrieben von Zeuss am 12.09.2008 um 09:47:

 

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