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Geschrieben von hayabusa63 am 14.08.2008 um 15:18:

  ausländische Bewachungsunternehmen

Es ist ja nicht so als wenn heute nur eine neue Frage aufgekommen wäre:

Nochmals ein Hallo aus Herzogenrath!

Ein niederländisches Bewachungsgewerbe, das im Besitz einer niederländischen Erlaubnis für diese Tätigkeit ist, möchte mit einem niederländischen Essemble mitreisen und die Bewachung der Veranstaltungen im Bundegebiet vornehmen. Eine Veranstaltung ist auch 100 Meter hinter der Grenze in unserem schönen Städtchen.

Meine kurze Frage:
Darf dieses Unternehmen diese Tätigkeit der Bewachung im Bundesgebiet ohne Einschräkungen ausüben? Weiß jemand etwas zu diesem Thema. Die Firma will sich, wie gesagt, hier nicht niederlassen sondern nur vorrübergehend seine Dienste im Rahmen der Gastspiele eines Essembles ausüben.

Nochmals Dank für Antworten!

Jürgen Weinberg



Geschrieben von René Land am 14.08.2008 um 17:19:

 

Hallo nach Herzogenrath,

zum Thema findet man einiges in Landmann/Rohmer, § 34 a RdNr. 19.

Generell unterliegen hiernach auch Unternehmer eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union der Erlaubnispflicht. Wegen des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung entfällt jedoch die Erlaubnispflicht, wenn die Tätigkeit auch im Herkunftsland erlaubnispflichtigt ist, der Unternehmer über die entsprechende Erlaubnis verfügt und diese ein der deutschen Erlaubnis entsprechedes Schutzniveau aufweist.

Hier wäre also konkret zu prüfen, ob die niederländische Erlaubnis an ähnliche Voraussetzungen anknüpft, wie die deutsche Erlaubnis.

Vielleicht hat dies ja schon einmal ein Kollege gemacht und kann hier weiterhelfen.

Im vorliegenden Fall wäre meines Erachtens übrigens noch zu klären, ob die "über die Grenze Erbrachte Dienstleistung" tatsächlich so eingeordnet werden kann.

Zwar dürften bei der geplanten Veranstaltung deutsche Bürger generell von der ausgeübten Bewachungstätigkeit "unmittelbar betroffen sein" (Zuschauer) - aber fraglich ist insbesondere, wie die Tätigkeit einzuordnen ist, wenn der Auftraggeber das niederländische Ensemble selbst ist und den entsprechenden Vertrag in die Niederlanden abgeschlossen hat. Kopfkratz
Dann liegt zumindest der Ursprung der "gewerblichen" Tätigkeit allein in den Niederlanden und lediglich die damit verbundene Erfüllung des Vertrages erfolgt "über die Grenze".

Freundliche Grüße

R. Land



Geschrieben von Amber am 15.08.2008 um 10:58:

 



Wenn das Unternehmen ausschließlich für das Essemble tätig ist und mit denen auch einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat, ist das dann nicht Bewachung mit eigenem Personal und damit gewerberechtlich uninteressant?



Geschrieben von René Land am 15.08.2008 um 11:39:

 

Zitat:
Original von Amber


Wenn das Unternehmen ausschließlich für das Essemble tätig ist und mit denen auch einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat, ist das dann nicht Bewachung mit eigenem Personal und damit gewerberechtlich uninteressant?


...genau darauf wollte ich hinaus.
Wird jedoch mehr als das Ensemble bewacht, sieht die Sache schon anders aus. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, ob das Enseble selbst als Veranstalter fungiert.

Freundliche Grüße

R. Land



Geschrieben von gewkö am 18.08.2008 um 15:46:

 

Moin Moin & ,

da das Bewachungsunternehmen vermutlich einen Vertrag über Bewachungstätigkeiten mit dem Ensemble abgeschlossen hat und nicht Angestellter oder Beschäftigter des Ensembles ist, fällt es unter den § 34a GewO.
Weiterhin ist es, das Bewachungsunternehmen, m.E. nach verpflichtet, die Tätigkeit mittels GewA1 am Ort der Ausübung der Bewachungstätigkeit anzuzeigen, da es ja im Rahmen der Bewachungstätigkeit gewerblich tätig ist. Und da es offensichtlich im Besitz der Erlaubnis ist, die der in Deutschland gleichgestellt oder mit dieser vergleichbar ist, kann es die Tätigkeit auch ausüben.

Mit den besten Grüßen
für einen schönen Tag

gewkö


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