Forum-Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/index.php)
- Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=3)
-- Reisegewerbe (Titel III GewO) (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=14)
--- Reisegewerbekartenneuling - Frage zur Eintragung/Formulierung (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=3974)


Geschrieben von A. Wittmann am 24.07.2008 um 10:48:

  Reisegewerbekartenneuling - Frage zur Eintragung/Formulierung

Hallo!

Ich sitze vor einer (meiner allerersten) Reisegewerbekarte, die ich
vertretungsweise auszufüllen habe. Beantragt ist die Tätigkeit "Frisör
im Reisegewerbe" - jaja, ich habe hier im Forum schon die Problematik
dazu gelesen. Die Dame möchte durch Seniorenheime ziehen und dort
ihre Dienste anbieten - ohne feste Termine! Insoweit muss ich ihr
erstmal glauben und die Sache im Auge behalten.

Nun meine - für Experten wahrscheinlich ziemlich blöde - Frage:

Die Reisegewerbekarte bietet mir als Text:

"Der Inhaber dieser Reisegewerbekarte ist... befugt zum"

Was trage ich dort nun ein? Weißnicht

- Anbieten von Friseurdienstleistungen ohne Bestellung?

Vielen Dank schonmal vorab für die Nachhilfe.

Freundliche Grüße aus Langenhagen



Geschrieben von Schwarzer am 24.07.2008 um 11:07:

  RE: Reisegewerbekartenneuling - Frage zur Eintragung/Formulierung

Frau Wittmann,
ich würde folgenden Eintrag vorschlagen (sofern sich dieser mit dem Antrag in Deckung bringen läßt):
Anbieten von Friseurdienstleistungen (ist quasi das Beratungsgespräch)
Ausführen von Frieseurdienstleistungen (ist die Arbeit)

Evtl. noch Hinweis auf Abgrenzung zum stehenden Gewerbe und gut is.
Bei uns wird regelmäßig noch die Handwerkskammer von der Ausstellung der RGK verständigt. Um ein Mindestmaß an Verbraucherschutz zu gewährleisten verlangen wir grundsätzlich noch wenigstens einen Gesellenbrief, ist aber Geschmackssache.

Viel Spaß im Reisegewerbe smile



Geschrieben von A. Wittmann am 24.07.2008 um 11:19:

 

Hallo Herr Schwarzer!

Vielen Dank für die Antwort. Ich finde dieses Forum wirklich klasse!!!
Ich schlage mich hier als Halbtagskraft ohne Einarbeitung
seit einem Jahr mit den Themen Gewerbeuntersagung, Spielhallen,
Meldeverstöße, Gaststättenerlaubnisse, Gestattungen, Märkte usw.
herum und bin dankbar für schnelle Hilfe auf diesem Weg.

So erspare ich mir zeitaufwändiges Aktendurchwühlen nach Beispiel-
vorgängen.



Geschrieben von J. Neu am 24.07.2008 um 11:45:

 

Hallo in die Runde,

ich will ja nicht pingelig sein, aber die Eintragungen des Koll. Schwarzer entsprechen nach meinem Verständnis nicht so ganz dem § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO. Es gibt hier fünf Alternativen:

1. Waren feilbieten
2. Bestellungen auf Waren entgegen nehmen
3. Warenankauf
4. Dienstleistungen erbringen
5. Bestellungen auf Dienstleistungen entgegen nehmen

Ich würde es so sehen, dass für einen Frisör im Reisegewerbe die Alternativen 4 und 5 in Betracht kommen.

Der Inhaber dieser Reisegewerbekarte ist... befugt zum"

- Anbieten von Friseurdienstleistungen (also quasi die Ausführung der Frisördienstleistung) und
- Aufsuchen von Bestellungen auf Frisördienstleistungen (also das Beratungsgespräch mit evtl. Terminvereinbarung für die Zukunft).

Nur mal so als Vorschlag, es gibt da sicherlich viele Formulierungsmöglichkeiten. Als allgemeinen rechtl. Hinweis würde ich eine kurze Ausarbeitung des Kriteriums "ohne vorhergehende Bestellung" (also dass der (Geschäfts)Kontakt gegenüber potenziellen Kunden stets vom Reisegewerbetreibenden ausgehen muss) in die RGK mit aufnehmen.

Viele Grüße
J. Neu



Geschrieben von Civil Servant am 24.07.2008 um 11:53:

 

Moin

lt. Muster-Erlass des BLA sollte folgender Hinweis ebenfalls eingetragen werden:

„Die Reisegewerbekarte berechtigt nicht zur Durchführung handwerklicher Tätigkeiten im stehenden Gewerbe (z. B. zur Durchführung von Aufträgen nach vorheriger Bestellung durch den Kunden aufgrund von Zeitungsanzeigen, Postwurfsendungen, Telefonbucheintragungen o.ä.), hierfür ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.“

Gruß aus Mittelhessen

Frank Schuster


Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH