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--- Wann sind Fun Games zulässig? (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=382)


Geschrieben von Corleis am 24.03.2006 um 03:53:

 

Moin Liebe Ordnungsrechtler, Anwender und Interessenten.

Ich bin Spiellallenbetreiber.

Den bisherigen Beiträgen entnehme ich eine relativ restriktive Haltung gegen so genannte "Fun Games", auch nach "Umbau".
Ich würde mich als Betreiber solcher Geräte gerne der Diskussion stellen.
Hierbei geht es um einen kostruktiven Erfahrungsaustausch, Gegenüberstellung der unterschiedlichen Auffassungen und Abwägung.

Zur Klarstellung: Dieser Beitrag soll nicht die Förderung des illegalen Glücksspieles (§284 StgB) rechtfertigen. Ich möchte auch nicht vorhandene Meinungen indoktrinieren, sondern Verständnis für die Lage aus Seite der Automatenaufsteller wecken und den offenen Dialog auf kooperativer Basis fördern.

Nach meiner Kenntnis wurde im November der Betrieb der s.g. Fun Games, d.h. Unterhaltungsgeräte mit Ausgabe von Weiterspielmarken und/oder Rückgewähr getätigter Einsätze verboten.
Interessant an diesem Urteil ist vor allem, das neben dem lang ersehnten Verbot in der Urteilsbegründung explizit auf die Höhe der Einsätze und das damit verbundene Verlustrisiko hingewiesen wurde.

Die Automatenaufstellbranche hat nach der Einführung des so genanten Faktors (2,5fache Ust) das Unterhaltungsspiel mit der s.g. Rückgewähr gefunden um die unbezahlbar teure Steuer auszugleichen.

1994 wurde in der Rechtssache C38/93 vom EuGH der Faktor für unzulässig erklärt. Leider hat die Automatenbranche es nicht geschafft die bis dahin erforderliche Kompensation wieder einzustellen.
Nicht zuletzt durch die Förderung eines deutschen Großunternehmens wurde der Betrieb der Fun Games bundesweit gefördert, so dass viele Unternehmer vor der Entscheidung gestanden haben mitzumachen oder ihre Kunden zu verlieren.

Mit der neuen SpVO wird der Betrieb von Unterhaltungsgeräten mit Einsatzrückgewähr, Ausgabe von s.g. Weiterspielmarken (Token) und mit mehr als 6 Freispielen untersagt. §6a
Nach nunmehr 10 Jahren soll der Aufsteller nach Auffassung Einiger seine Unterhaltungsgeräte "verschrotten".
Hintergrund dieser Bestrebung ist meist, dass von Seite der Verwaltung angeführt wird, dass ein rechtmäßiger Betrieb nicht zu überwache sei.

Aus meiner Sicht ist hiermit das angestrebte Ziel nicht zu erreichen.
Wir als Unternehmer haben in diese Geräteart viele tausend Euro investiert. Häufig wurde die Investition nicht reamortisiert.
Mit der entsprechenden kriminellen Energie ist auch ohne Fun Games der illegale Betrieb von Geräten, gleich welcher Art, möglich.
Aus meiner Sicht wäre es doch Wirklichkeitsfremd zu glauben, dass einem Verbot von Unterhaltungsgeräten nicht eine Flut von Kompensationen folgen würde. Der Automatenaufsteller muss wie jeder Gewerbetreibene seine Investition kurz- mittel und langfristig rechnen können. Ein Umbau der Geräte, entsprechend der Vorgaben des §6a, steht aus meiner Sicht nichts im Wege.
Unterhaltungsgeräte, an denen mit geringem Einsatz ein hoher Unterhaltungswert mit einer angemessenen Verweildauer angeboten werden kann, sind im Interesse aller Beteiligten.
Hierbei ist es unumgänglich Sanktionen für den illegalen Betrieb gemäß §284 StgB auszusprechen um die redlichen Kaufleute vor umlauterem Wettbewerb und Spieler vor dem abgezockt werden zu schützen.
Hieran ist auch die überwiegende Mehrheit der Aufsteller interessiert.
Der Betrieb dieser Geräte mit einem verminderten Spieleinsatz (z.B. 50Cent/100 Punkte) steht diesen Interessen keinesfalls entgegen. Die Branche braucht heute und in Zukunft neben dem Geldspiel auch ein attraktives Freizeitangebot um sich einerseits von der Casinobrache abzusetzen und andererseits den Bedürfnissen der Kundschaft gerecht zu werden. Das Image der Spielhölle spiegelt heute, wie alle Leser sicher wissen, nicht mehr die Realität der modernen Freizeitgastronomie wieder. Noch einmal deutlich: Das Verbot der Unterhaltungsgeräte führt nach meiner Audffassung dazu, dass der Unternehmer viel Geld in neue Geräte investiert. Hierdurch wird das illegale Spiel nicht bekämpft. Durch die zusätzliche Belastung wird das Unternehmensergebnis der Betreibergesellschaft zugunsten einiger Herstellerfirmen negativ verschoben. Verlierer hierbei sind Aufsteller und Kommunen zugleich, da auch Gewerbesteuereinnahmen hierdurch ausbleiben würden.
Dem eigentliche Ziel, der Bekämpfung des illegalen Glücksspieles, kommen alle Beteiligten hierdurch nicht näher.
Alternative: Überwachung, Öffenlichkeitsarbeit in dem Sinne, dass die Bürger über die Rechtsfolgen des illeg. Glückssp. aufgeklärt werden, hierbei auch Kooperation mit den Betreibern von Spielhallen.
Denkbar wäre hier ein Infoflyer der Behörden in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Automatenaufsteller...



Geschrieben von Corleis am 24.03.2006 um 04:09:

  RE: Wann sind Fun Games zulässig?

Zur Frahe nach "zulässigen Geräten" Siehe hierzu auch:

http://www.automatenland.de/



Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 24.03.2006 um 07:47:

 

Hallo, Frau Kühn

Im geschlossenen Bereich finden Sie sowohl die Musterverfügungen als auch das Urteil des Landgerichts aus Osnabrück. großes Grinsen

Nach meinem derzeitigen Kenntnisstand ist hiergegen noch keine Berufung eingelegt oder angekündigt worden.



Geschrieben von Kimba am 28.03.2006 um 11:56:

 

Zitat:
Original von Hubert Steinmetz
Moin
hier gibt es noch eine Veröffentlichung des Bundesverwaltungsgerichtes:
Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht Fun Game
Das gesamte Urteil habe ich heute vom Wirtschaftsministerium (über den Landkreis) erhalten.


Hallo, alle zusammen.

Ich bezweifel stark, daß man das oben zitierte Urteil hinzuziehen kann, um das rigorose Abräumen sog. Fun Games - egal in welcher Form sie betrieben werden - rechtlich zu untermauern.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entfernung der Geräte aus der Spielhalle angeordnet, weil sie in diesem Fall als Gewinnspielgeräte im Sinne des § 33 C Abs. 1 GewO betrieben wurden. "Das Oberverwaltungsgericht beschreibt den Begriff der Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33 c Abs. 1 S. 1 GewO zutreffend dahin, daß das Gerät dem Spieler die Möglichkeit bietet, seine Vermögenslage durch ein erfolgreiches Spiel zu verbessern." ... "Bei reinen Unterhaltungsspielgeräten besteht diese Möglichkeit nicht; ... abgesehen von Freispielen."

Es handelt sich also im o.g. Urteil um ein Verbot von Geräten mit Gewinnmöglichkeit, da diese mit Tokenausgabe und Hinterlegungsspeicher betrieben worden sind. Wobei das Gericht evtl. Freispiele explizit nicht als Gewinn angesehen hat. Ein weise anmutender Entschluß, da auch die Unsicherheit bzgl. evtl. Freispiele an den v.g. Geräten kein Ende zu nehmen scheint und das, obwohl es sich hierbei nicht um echte Freispiele handelt, sondern um ein gemischtes Punktespiel.
Ein Verbot von Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit ist für mich in dem zitierten Urteil nicht ersichtlich!?

Eine Abräumverfügung mit der wagen "Befürchtung" zu begründen, daß die Automatenaufsteller nunmehr an den Geräten "herumbasteln" würden, um diese in irgendeiner Form illegal betreiben zu können, kann wohl kaum als verhältnismäßig im Sinne der Rechtssprechung angesehen werden, welche besagt: "Eingriffe in das Grundrecht dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern, und Eingriffszweck sowie Eingriffsintensität müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen."
Womöglich wird demnächst auch der gute alte Flipper verboten, denn wer weiß, ob nicht auch hier jemand die "kluge, unternehmerisch wertvolle" Entscheidung treffen könnte, die erspielten Punkte in Bargeld umzutauschen?!

Ich kenne keinen Unternehmer - gleich welcher Branche -, der es wirtschaftlich verkraften könnte, einen Großteil seines teils neuwertigen Geräte- oder Maschinenparks zu verschrotten, nur weil man davon ausgeht, er könne diesen zu illegalen Zwecken nutzen oder umbauen. Gleichzeitig wäre er dann noch dazu gezwungen, diesen durch neue Geräte zu ersetzen, welche noch gar nicht auf dem Markt sind.
Wenn es die Möglichkeit gibt, die Geräte dergestalt umzurüsten, daß sie rechtssicher (ohne Tokenausgabe, ohne Hinterlegungsspeicher, ohne Gewinnmöglichkeit) betrieben werden können, so ist die Entscheidung dieses auch zu tun aus unternehmerischer Sicht doch absolut verständlich!
Und die Ausrede, man könne dieses nicht überprüfen, weil einem das technische Know-How hierfür fehle, kann man doch wohl kaum gelten lassen. Es dürfte ja nicht weiter schwierig sein, beim Bespielen eines Gerätes innerhalb weniger Augenblicke festzustellen, ob dieses eine Gewinnmöglichkeit bietet oder nicht.

In diesem Sinne viele Grüße
aus dem (momentan) sonnigen NRW


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