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-- § 34a Erlaubnis (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=380)


Geschrieben von Thomas Mischner am 26.02.2014 um 15:28:

 

Hallo,

§ 34a steht im Titel II der GewO („Stehendes Gewerbe“). Ein stehendes Gewerbe setzt zwar nicht zwingend eine gewerbliche Niederlassung voraus, es gibt aber stets einen gewerblichen Mittelpunkt, von dem aus das Gewerbe betrieben wird, auch wenn der Gewerbetreibende seine Tätigkeiten ggf. bundesweit ausübt. Das ist auch bei jedem Handwerker so, der auf Baustellen unterwegs ist. Deshalb richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Ein Briefkasten stellt aber bekanntlich noch keinen „gewerblichen Mittelpunkt“ dar (vgl. VGH München, Beschl. v. 08.02.2007, Az.: 22 ZB 07.102). Deshalb war die Erlaubnisbehörde wohl (wenn bei Erlaubniserteilung ebenfalls nur der Briefkasten vorhanden war) nicht zuständig.
Das ist aber kein Problem. Siehe § 46 VwVfG:
„Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.“



Geschrieben von Balado am 26.02.2014 um 15:47:

 

@ Frau Gelb

die andere Behörde ist auch hier.

Irgendwo haben die sich versteckt und gemeinsam werden wir sie finden.

Warum sich mit formellen Dingen wie Zuständigkeiten beschäftigen, wenn man aus materiellen Gründen demnächst widerrufen kann.

Bei dieser speziellen Firma werde ich auch gerne die zuständige Behörde und mache auch Hausbesuche!


LG aus Dortmund



Geschrieben von Civil Servant am 26.02.2014 um 16:35:

 

Zitat:
Original von Runge
Um eine Niederlassung im Sinne § 4 Abs. 3 GewO dürfte es sich dabei ebenfalls nicht handel, so dass die Gewerbeanzeige am Ort des Briefkastens m.E. von Vornherein falsch war.


... was, wie oben beschrieben, die Möglichkeit der Ahndung mit Abschöpfung der ersparten Gebühr eröffnet.



Geschrieben von Emsland am 02.02.2015 um 14:55:

 

Moin Moin

ich muss dieses Thema leider nochmals anpacken.

Mir geht es hierbei speziell um die Erteilung von Maklererlaubnissen.

Hier ist eine Dame vorstellig geworden die eine Maklererlaubnis haben möchte. Ihr Wohnsitz ist hier bei uns. Eine Betriebsanschrift konnte sie mir noch nicht nennen, da sie nach der Erlaubniserteilung erst entscheiden möchte, wo der Betrieb eröffnet werden soll.

Bin ich für die Erteilung der Erlaubnis überhaupt örtlich zuständig?



Geschrieben von Civil Servant am 02.02.2015 um 15:13:

 

In den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder heißt es dazu:

§ 3
(1) Örtlich zuständig ist

1. ...

2. in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufes oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll; ...


Das hilft hier nicht weiter. Hilfesweise erscheint mir die Wohnsitzbehörde der richtige Ansprechpartner.

Wenn Sie das nicht will, muss es in puncto Betriebssitz konkreter werden.

Vorsicht, wenn bei Euch die Gebühren niedriger liegen als andernorts!

Erlaubnistourismus!



Geschrieben von Emsland am 03.02.2015 um 09:40:

 

Moin Moin

ich verstehe es so, dass wenn im Vorfeld kein Betriebssitz genannt werden kann, die Wohnsitzbehörde die Erlaubnis erteilt.

Dementsprechend muss ich die Erlaubnis erteilen, als Wohnsitzbehörde.

Gruß



Geschrieben von Civil Servant am 03.02.2015 um 09:54:

 

Zitat:
Original von Emsland
ich verstehe es so, dass wenn im Vorfeld kein Betriebssitz genannt werden kann, die Wohnsitzbehörde die Erlaubnis erteilt.

Dementsprechend muss ich die Erlaubnis erteilen, als Wohnsitzbehörde.


Mir scheint es dazu keine Alternative zu geben. Jede andere Auslegung würde ja dazu führen, dass der Antragsteller eine x-beliebige Stelle in Deutschland aussuchen könnte.


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