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Geschrieben von NUERNBERGER am 08.05.2008 um 10:01:

  Flohmarkt und Gewerbeschein

Hallo, ich hätte hier einmal eine Frage, womit ich nicht ganz klar kommen. Ich gehe des Öfteren auf den Floh-Trödelmarkt. Da hatte mir Jemand vor 3 Jahren einen "Floh ins Ohr" gesetzt und mir gesagt, wenn man öfters als 5 mal im Jahr auf Flohmarkt geht und außerdem Ware kauft um diese wieder zu verkaufen (was allerdings 85 % der Aussteller machen) dann braucht man einen Gewerbeschein, da man einem Gewerbe nachkommt. Also ich aufs Gewerbeamt und habe ein Gewerbe angemeldet. Seit dem habe ich nur Hindernisse und Schwierigkeiten. Ich darf Sonntags nicht mehr dran teilnehmen, weil ich ein Gewerbe angemeldet habe. Ich gebe immer odentlich meine Einnahmen bei der Einkommensteuer an und zahle da auch ein paar Euro Steuern. Die anderen haben Vorteil, können überall mitmachen, weil diese zwar einen Gewerbe nachgehen, aber kein Gewerbe anmeldet haben. Eigenlich find ich das nicht gut, dass da keine Regelung gibt, dass ich am Sonntag trotzdem dran teilnehmen kann. Habt ihr eine Lösung. Wenn ich das Gewerbe wieder abmelde ist das ja auch nicht richtig, da ich ja öfter auf den Flohmarkt gehe. Bitte um eine Lösung. Danke schön.
Grüsse
Renate



Geschrieben von Civil Servant am 08.05.2008 um 13:00:

 

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das mit der Gewerbemeldung ist kritisch zu hinterfragen, denn wer an nicht nach Titel IV der Gewerbeordnung festgesetzetn Märkten als gewerblicher Teilnehmer mit von der Partie ist, benötigt nach meinen Dafürhalten eine Reisegewerbekarte und keine Gewerbeanmeldung.

Wer sich entsprechend verhält aber ohne die Reisegewerbekarte, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße bis zu 5.000 € belegt werden.

Wer ausschließlich an Märkten teilnimmt, die nach Titel IV GewO festgesetzt sind, genießt ein so genanntes Marktprivileg, braucht also keine Reisegewerbekarte.

In alle gewerblichen Fällen gilt, dass die Betroffenen ihren Frieden mit dem Finanzamt machen müssen. Andernfalls liegen unter Umständen auch noch Steuerordnungswidrigkeiten oder -straftaten vor.

Gewerblichkeit an der Zahl der Teilnahmen an Märkten festmachen zu wollen, halte ich für nich unproblematisch. Wer gezielt Ware ankauft, um sie mit Gewinn zu verkaufen, handelt bereits gewerblich. Die Gewerblichkeit setzt aber auch eine gewissen Intensität voraus. Theoretisch kann Gewerblichkeit schon durch eine große Veranstaltung im Jahr mit viel Umsatz gegeben sein, wen die im Folgejahr widerholt werden soll.

Dass gewerbliche Marktbeschicker sonntags auf Märkten generell nichts verkaufen dürfen, stimmt so nicht. Sind Marktveranstaltungen nach dem Titel IV der Gewerbeordnung festgesetzt - zu erfahren und ggf. einzusehen beim Ausrichter - darf auch sonntags gewerblich verkauft werden.

Das Sonntagsverkaufsverbot gilt nur für gewerbliche Teilnehmer, die an nicht festgesetzten Veranstaltungen teilnehmen.

Ich muss anmerken, dass die Titel III (Reisegewerbe) und IV (Märkte) der GewO nicht zu meinem Spezialgebiet gehören. Ich empfehle in jedem Fall, dass Sie Kontakt zu Ihrem Gewerbeamt (wegen der Reisegewerbekarte) und ggf. auch zu den Ordnungsämtern der Marktveranstaltungsorte suchen sollten.

Außerdem noch der Hinweis, dass Ihr Fall an der Grenze zur individuellen Rechtsberatung liegt, die in diesem Forum nicht betrieben werden darf. An dieser Stelle werden rechtliche Fragen genereller Art diskutiert.

Freundliche Grüße

Frank Schuster



Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 08.05.2008 um 13:07:

 

Hallo! ..... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Wie der Kollege Schuster schon ausgeführt hat, gelten die sog. Marktprivilegien (Sonntagsverkauf pp.) nur für festgesetzte Märkte. Märkte dürfen hierbei nur festgesetzt werden, wenn es sich um gewerbliche Veranstaltungen handelt, also eine Mindestanzahl an gewerblichen Händlern vorhanden ist.

Wenn keine Festsetzung erfolgt, ist das Feiertagsrecht zu berücksichtigen, welches besagt, dass gewerbliche Aktivitäten an Sonntagen zu unterbleiben haben, es sei denn man hat hier eine Ausnahmebestimmung (Festsetzung etc.). Denn dass der Veranstalter des Flohmarktes Gewinnerzielungsabsichten haben dürfte und somit gewerblich tätig wird, dürfte unbestritten sein (= Standgelder, Reinigungskosten pp.).

Sogenannte "reine Privatveranstaltungen" als Flohmarkt sind m. E. an Sonn- und Feiertagen unter Berücksichtigung der ergangenen Rechtsprechung nicht mehr möglich.

Aus diesem Grunde auch von hier der Rat, erkundigen Sie sich bei dem zuständigen Ordnungsamt, wo die Veranstaltung stattfindet. Dort wird man Ihnen mehr sagen können oder aber weitergehende Prüfungen vornehmen.



Geschrieben von NUERNBERGER am 08.05.2008 um 14:43:

 

Hallo, noch einmal eine Frage an Kramer-Cloppenburg

......Sogenannte "reine Privatveranstaltungen" als Flohmarkt sind m. E. an Sonn- und Feiertagen unter Berücksichtigung der ergangenen Rechtsprechung nicht mehr möglich.


Welche ergangene Rechtsprechung (steht das irgendwo? oder haben Sie das irgendwo gelesen?
Grüsse
Renate


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