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Geschrieben von Alfi am 22.04.2008 um 22:53:

  Gewerbeschau als Ausstellung festsetzen?

Hallo zusammen!

Es ist geplant, an einem Wochenende (Fr., Sa., So.) in zwei aneinandergrenzenden GE-/GI-Gebieten eine Gewerbeschau durchzuführen, bei der die dort ansässigen Betriebe sich präsentieren
bzw. auch tlw. ihre Produkte verkaufen wollen. Es gibt das übliche Rahmenprogramm mit Hüpfburg, Pommesschmiede, Bierbuden usw.. Wäre es richtig, diese Veranstaltung als Ausstellung festzusetzen?
Wie sieht es mit einer Öffnung eines mitten im Veranstaltungsgelände gelegenen Baumarktes am Sonntag aus? (Es handelt sich nicht um einen verkaufsoffenen Sonntag nach dem LÖG NW) Wäre hier ggfs. nach einem Verkauf im Ladenlokal und im Außenbereich zu differenzieren?

Wäre für kurzfristige Tipps dankbar.

Gruß aus dem Münsterland!
Michael Alfert



Geschrieben von Ingolstadt am 23.04.2008 um 09:19:

  RE: Gewerbeschau als Ausstellung festsetzen?

und guten Morgen,

Grundsätzlich wäre es möglich, ein Gewerbegebiet zur Ausstellungsfläche zu erklären. Dann dürften dort auch die Geschäfte geöffnet werden, da § 69 a Abs. 1 Nr. 4 nur für Märkte gilt.

Wenn die Veranstaltung aber auf die dort ansässigen Betriebe begrenzt werden soll, ist die Festsetzung unzulässig, da weder der Inhalt des § 65 GewO mit einer Vielzahl von Ausstellern aus einem Wirtschaftsgebiet (Regionalausstellung) oder einem Wirtschaftszweig (z.B. Autoschau) erfüllt ist, noch der § 70 Abs. 1 GewO eingehalten werden kann.

Ein "closed Shop", bei dem die Teilnehmer an der Ausstellung von vorne herein feststehen widerspricht den Intentionen des Marktrechts und ist daher unzulässig (§ 69 a Abs. 1 Nr. 1 GewO).

Da die ganze Aktion offenkundig nur der Umgehung des Ladenschlusses dienen soll, wäre der Antrag schon aus diesem Grund abzulehnen (§ 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO).

Der Veranstalter muss daher nachweisen, dass er tatsächlich ein repräsentatives Angebot im Sinne des § 65 GewO und eine Vielzahl von Ausstellen präsentieren kann. Diese dürfen nicht nur aus den Anbietern des Gewerbegebietes bestehen, sondern müssen auf dem "Freigelände" oder in mobilen Hallen wesentlich das Angebot der vorhandenen Betriebe übersteigen. Ansonsten ist die Einhaltung des § 70 GewO nicht zu gewährleisten.

Beste Grüße


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