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--- Anmeldung einer norwegischen AG?! (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=343)


Geschrieben von Manfred Milbrodt am 05.01.2006 um 16:02:

  Anmeldung einer norwegischen AG?!

Hallo aus Raisdorf,

eine AG mit Hauptsitz in Norwegen möchte hier eine Zweigniederlassung mit dem Tätigkeitsfeld "Güterverkehr" errichten.

Muss ich bei der Anmeldung irgendwelche Besonderheiten beachten Kopfkratz oder
reicht diese AG lediglich eine Anmeldung nach § 14 mit übersetzter (beglaubigter?) Handelsregistereintragung ein und das war´s Hilfe

Gruß
Manfred Milbrodt



Geschrieben von Gewerbeamt Dreieich am 06.01.2006 um 11:44:

 

Müssen die sich nicht beim AmtsGericht hier eintragen lassen, wie diese Ltds auch oder ist das immer freiwillig?



Geschrieben von Manfred Milbrodt am 06.01.2006 um 12:03:

 

Hallo aus Raisdorf,

eben.......das ist u. a. auch mein Problem, nur das weiss ich nicht genau bzw. habe z.Zt. noch keinen Schimmer, aufgrund welcher Rechtsgrundlage dies erfolgen müsste(!).

Gruß
Manfred Milbrodt



Geschrieben von Gewerbeamt Dreieich am 06.01.2006 um 12:12:

 

Einfach mal am Montag bei Ihrem zuständigen AG anrufen, die müssen das ja wissen *G*



Geschrieben von Norbert Loermann am 06.01.2006 um 13:14:

 

Hallo nach Raisdorf,

für das Gewerbe "Güterverkehr" könnte auch noch eine Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz erforderlich sein, wenn das norwegische Unternehmen von der Zweigstelle aus Güterverkehr betreiben will.

Grüße aus Höxter

Norbert Loermann



Geschrieben von Manfred Milbrodt am 06.01.2006 um 18:50:

 

Hallo aus Raisdorf,
habe ´mal ein wenig rumtelefoniert, keiner weiss nix genaues:
AG - können sich eintragen lassen, müssen dies aber nicht Kopfkratz
IHK - Eintragung beim AG nicht notwendig, nur Vorlage der beglaubigten Übersetzung der
handelsgerichtlichen Eintragung zur Anmeldungist ist notwendig, da eine norwegische AG
(=AS) im Gegensatz zur Ltd. "anders (finanziell) ausgestattet ist" Kopfkratz ***

der (zuständige) Kreis - ist informiert bzgl. der Güteverkehrserlaubnis, muss eingeholt werden!

*** und hier komme ich erneut in´s Grübeln, was ist beim "worst case":
gegen wen würde sich ein 35- Verfahren wenden; ZWNL in Deutschland, vertreten durch
Vorstand der AS in Norwegen???
oder leitungsberechtigte Person der ZWNL in Deutschland???

Noch nicht ´mal angemeldet und Fragen über Fragen Kopfkratz Kopfkratz Kopfkratz

Gruß
Manfred Milbrodt



Geschrieben von pmcolonia am 07.01.2006 um 09:07:

 

Tja, mit der Eintragung in das Amtsgericht ist das so eine Sache.

Die Ltd's darf man als Vergleich bei dieser Fragestellung nicht heranziehen, denn sie erhalten über die Tatsache, dass Sie in einem EU Staat registriert sind, einen ganz anderen Charakter. Norwegen ist nicht EU Staat.

Zwar werden hier bei selbständigen Zweigstellen auch Ltd's ins Handelsregister eingetragen, dies hat aber eher deklaratorischen Charakter. Wegen fehlernder Eintragung im Handelsregister wird man die Gewerbeanzeige einer Ltd nicht verweigern können.

Wenn ich bei einer EU-Firma schon zumindest eine deklaratorische Eintragung in das Handelsregister verlange, dann werde ich doch dies wohl bei einer Firma, die aus dem Nicht EU-Ausland kommt, erst recht verlangen.

Wird nicht gerade bei der Eintragung in das Handelsregister die Rechtsfähigkeit einer solchen Firma geprüft.

Ich würde, bevor ich eine Gewerbeanmeldung bestätigen würde, die Firma an einen Notar und das Handelsregister verweisen. Sollen die sich den Kopf darüber zerbrechen. Nach erfolgter Eintragung steht einer Bestätigung der Gewerbeanzeige nichts mehr im Wege.



Geschrieben von René Land am 08.01.2006 um 14:03:

 

Hallo nach Raisdorf,

bei der von Ihnen angesprochenen AS handelt es sich um die sog. "kleine Aktiengesellschaft" (Aksjeselskap) die in Norwegen nicht börsennotiert ist. Sie entspricht nach deutschem Recht am ehesten einer GmbH.

Da auf Grund der Vergleichbarkeit der Rechtsform mit der GmbH die Einordnung als jur. Person möglich ist, kommt diese m.E. als Erlaubnisträger und Gewerbetreibender in Frage. Hier muss natürlich des Registergericht entsprechend Stellung nehmen. Ich würde die Bestätigung der Anzeige (als jur. Person) von der entspr. Stellungnahme des HR abhängig machen.

Vielleicht hilft ja einer der Ansprechpartner in den unten angegebenen Links weiter (ich denke insbesondere an die Deutsch-Norwegische Handelskammer).

Übrigens:
Neben der AS gibt es in Norwegen noch die "große Aktiengesellschaft" (Allmennaksjeselskap) kurz: ASA. Diese ist börsennotiert und entspricht in etwa der deutschen AG.

Es ist in der Tat nicht ganz einfach nähere Informationen zu diesem Thema aufzustöbern seufz - werde aber auch noch an diesem 'dranbleiben.

Anbei die Links zu zwei interessanten Seiten, auf der man weitere Informationen zu den norwegischen Aktiengesellschaften bzw. auch Ansprechpartner zu diesem Thema findet.

Offizielle Website des Staates Norwegen (Thema Firmengründung)
Artikel der FAZ vom 31.12.2005 zur Frauenquote in Leitungsgremien norwegischer Unternehmen

Freundliche Grüße aus dem Spreewald

R. Land



Geschrieben von Antonia Thien am 09.01.2006 um 08:35:

  RE: Anmeldung einer norwegischen AG?!

Moin aus Meppen,

zu diesem Thema ist der Kommentar von Landmann/Rohmer zu § 15 Abs. 2 S. 2 GewO (Rdnr. 20) lesenswert sowie die AuslgewVwV, abgedruckt im Landmann/Rohmer Band II, Nr. 18. Steht vieles drin!

Wichtig in diesem Zusammenhang: Norwegen gehört nicht zur EU. Über einen deutsch-norwegischen Freundschaftsvertrag mit speziellen Regelungen ist mir nichts bekannt.

Meine Meinung: Nach § 13 e Abs. 2 HGB ist die Zweigniederlassung einer ausländischen juristischen Person zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Davon also würde ich die Gewerbeanmeldung abhängig machen.

Schöne Grüße
Antonia Thien



Geschrieben von Manfred Milbrodt am 09.01.2006 um 09:40:

  RE: Anmeldung einer norwegischen AG?!

Zitat:
Original von Antonia Thien
Moin aus Meppen,
.......

Meine Meinung: Nach § 13 e Abs. 2 HGB ist die Zweigniederlassung einer ausländischen juristischen Person zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Davon also würde ich die Gewerbeanmeldung abhängig machen.

Schöne Grüße
Antonia Thien


Hallo Frau Thien,
danach ist es für mich eindeutig:
die ZWNL einer AG oder GmbH einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist in das Handelsregister anzumelden.
Danke für die Tipps an alle
Manfred Milbrodt


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