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Geschrieben von C. Schröder am 03.01.2006 um 15:05:

  Nettospielhallenfläche

Hallo Kollegen,

auch ich wünsche zunächst allen ein frohes und vor allem gesundes Jahr 2006.

Ich habe nun über einen Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis auf dem Tisch bzw. ich muss "nur" noch die Erlaubnis erteilen.

Bei der Vorgängererlaubnis (irgendwann aus den 80igern) war von einer Spielhallenfläche von 105 m² ausgegangen worden. Irgendwie kam mir diese Fläche doch etwas groß vor. Mein Außendienstmitarbeiter hat jetzt mal das Maßband geschwungen. Und siehe da: 88 m²

Abgezogen haben wir wie immer den Thekenbereich. Nun schaue ich mir den neuen § 3 Abs. 2 an. Da steht "Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz". Die Theke ist kein Nebenraum, steht aber nicht als Spielhallenfläche zur Verfügung ... Dass kann doch wohl auch weiterhin nicht gewollt sein, sonst habe zukünftig überdimensionale Theken um die Geräte schön eng zu stellen.

Ach ja, die Antragstellerin hat sich Ende letzten Jahres bereits ein 8. Gerät gekauft in Vertrauen auf die 105 m² und die Änderung der SpielV, jetzt kommt es ihr natürlich auf jeden m² an.



Geschrieben von Jörg Wiesemeier am 04.01.2006 um 06:51:

  RE: Nettospielhallenfläche

Hej aus Hamm,

auch schon der alte § 3 II SpielVO sagte aus, dass bei der Berechnung der Grundfläche die Nebenräume außer Acht bleiben mussten.
Die Theke und Aufsichtskabine ist auch von der Spielfläche abzuziehen, da gab es in den 90ern ein BVerwG-Urteil (Urteil vom 22.10.1991 - 1 C 25.90 - GewArchiv 1992, S. 61)

Wenn Sie also dann auf 88 m² kommen, hat der Betreiber etwas Pech gehabt. Ich denke, dass dann damals das Urteil nicht umgesetzt wurde.



Geschrieben von C. Schröder am 04.01.2006 um 08:23:

 

Danke nach Hamm!

Die Antragstellerin wird begeistert sein, aber was hilft es.



Geschrieben von dieter.muenchrath am 16.01.2006 um 17:00:

 

Hallo aus Frechen,
ist schon richtig dargestelt und so ja auch einfach nachzuvollziehen. Maßgeblich ist die Spielfläche, also die, die dem eigentlichen Spielbetrieb dient. Hierzu gehören Nebenflächen wie Theken und Aufsichtskabinen oder -theken, selbst wenn sie sich im gleichen Raum befinden, nicht dazu.
Es bleibt also wohl bei den 7 Geräten.
Gruß
Dieter Münchrath


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