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Geschrieben von Jörg Wiesemeier am 27.12.2005 um 06:39:

  Neue Spielverordnung verkündet

Hej aus Hamm,

die neue Spielverordnung wurde am 23.12.2005 im Bundesanzeiger verkündet und tritt - wie versprochen - am 01.01.2006 in Kraft.



Geschrieben von René Land am 27.12.2005 um 11:26:

 

Danke an Jörg für die aufmerksame Beobachtung großes Grinsen

... und hier der zugehörige Link zum Bundesgesetzblatt

Freundliche Grüße

R. Land



Geschrieben von Felix Krämer am 29.12.2005 um 10:37:

 

Hallo aus Unterfranken,

schön, dass ich mir über den Link die Neuerungen mal ansehen konnte; leider ist das pdf-Dokument geschützt und ich kann es nicht ausdrucken. Vielleicht kann mir da jemand einen Tipp geben?

Ich habe noch eine Frage zu § 3 Abs. 2 SpielV:

Es dürfen nun grundsätzlich max. 12 Spielgeräte aufgestellt werden, wenn der nötige Platz (min. 144 m²) da ist. Wir haben schon einige Spielhallen bei uns, denen wir nach altem Recht erlaubt haben 10 Geldspielgeräte aufzustellen, da min. 150 m² Fläche vorhanden ist.

Dürfen die Spielhallenbetreiber nun auf Grund der Gesetzesänderung einfach 12 Spielgeräte aufstellen, obwohl die Erlaubnis nur für 10 Geräte gilt, oder müssen die Betreiber einen Antrag stellen, um ihr Angebot auf 12 zu erweitern?

In diesem Punkt fehlt mal wieder eine Übergangsvorschrift....

Gruß aus Alzenau

Felix Krämer



Geschrieben von René Land am 29.12.2005 um 11:40:

 

Hallo Herr Krämer,

zum Ausdrucken kann ich Ihnen im Moment nur die Synopse der SpielVO aus unserem Downloadbereich anbieten. Ich glaube aber über die Uni-Saarbrücken gibt es eine Möglichkeit das BGBl. Teil I (zumindest teilweise) kostenfrei als Druckversion zu bekommen.

Viele Grüße

R. Land



Geschrieben von Gewerbeamt Dreieich am 29.12.2005 um 11:49:

 

Oder einfach mal im Internet Googlen. Vielleicht ist es auf einer anderen Seite ja zum Ausdrucken freigegeben.



Geschrieben von Jörg Wiesemeier am 29.12.2005 um 13:02:

 

Hallo, Kollege Krämer,

durch die gesetzliche Änderung darf jetzt (ab 01.01.2006) je 12 m² Grundfläche 1 GSG aufgestellt werden. Diese Änderungen müssen nicht dem Gewerbeamt/der Erlaubnisbehörde mitgeteilt werden.

Problematisch ist allerdings, wenn die Behörde unzulässigerweise eine Anzahl von GSG in der Erlaubnis festgeschrieben hat. Unzulässigerweise deshalb, weil sich die Max-Anzahl aus der SpielVO ergab und ergibt. Kopfkratz

Sollten Sie dieses gemacht haben, empfehle ich Ihnen, dieses Passus der Erlaubnis aufzuheben. Formulier

Noch ein Hinweis zum PDF-Download: Die Seiten des Bundesanzeigers (www.bgbl.de) sind "Nur-lese-Seiten" und können nicht ausgedruckt werden. Heul



Geschrieben von Felix Krämer am 29.12.2005 um 15:19:

 

Hallo liebe Kollegen,

vielen Dank für die guten Anmerkungen.

@ Kollege Wiesemeier
Wir haben keine Anzahl festgeschrieben. Nur in einem Hinweis festgestellt, wie groß die Fläche ist, auf der die GSG aufgestellt werden. Über einen Hinweis auf die SpielVO ergab sich dann die Anzahl. Insoweit ist das also kein Problem.

@ Gewerbeamt Dreieich
es gibt einige Dinge zu der neuen Verordnung, manches ist gar nicht schlecht. Ich hatte nur den reinen Gesetzestext gesucht. Aber mit der Synopse bin ich schon glücklich...

Gruß aus Alzenau

Felix Krämer


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