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Geschrieben von Boshamer am 22.12.2005 um 13:44:

  "Spendensammlung" für Behindertenwerkstätten

Hallo zusammen,

wie jedes Jahr zur Weihnachtszeit kommen Horden von Drückerkolonnen in die kleinen Städte geschneit um zu versuchen, was vom großen Kuchen abzukriegen:

Neues Beispiel von heute:

Polizei ruft an und teilt mit, dass in einem Kiersper Ortsteil drei Gestalten angetroffen wurden, die alle aus dem Raum Dresden/Leipzig stammen. Die drei geben an, dass sie Behindertenkarten "verschenken" würden, im Gegenzug aber um eine Spende bitten, die dann "der Behindertenwerkstatt" zu Gute kommt. Das Problem: In dem Ortsteil gibt es tatsächlich eine Behindertenwerkstatt, die aber von dieser Aktion nichts weiß.

Die Spender bekommen auch eine Quittung mit der Unterschrift des Sammlers. Dies kam einer Frau, die im Förderverein dieser örtlichen Behinderteneinrichtung ist, spanisch vor und hat die Polizei gerufen.

Die fragt jetzt, ob man für diese Tätigkeit eine RGK braucht:

Ich finde die Frage schwierig, denn es wird nichts verkauft sondern verschenkt. Das Geld was die Bürger spenden geht in unklare Kanäle.

Nach langer Diskussion (es waren natürlich ehemalige Gefangene die auf eine Announce geantwortet haben) hat die Polizei in Abstimmung mit uns einen Platzverweis ausgesprochen und gewartet, bis der Bulli mit Bad Hersfelder Kennzeichen das Stadtgebiet verlassen hat.

Es kann nun sein, dass es seitens der Polizei eine Anzeige wegen aggressiven Bettelns gibt.

Aber ein Verstoß gegen gewerberechtliche Vorschriften? Sehe ich eigentlich nicht. Oder habe ich das berühmte Wand vorm Kopf?

Viele Grüße

Axel Boshamer



Geschrieben von Hubert Steinmetz am 22.12.2005 um 14:02:

 

RGK ist wohl nicht erforderlich, Verstöße gegen Gewerberecht nicht erkennbar (es sei denn, die Schenkung ist von einer Spende abhängig, dann kann ein Entgeld, also Verkauf angenommen werden, geht aber aus dem Sachverhalt nicht hervor).
In Niedersachsen besteht lediglich eine Anzeigepflicht für Spendensammlungen, da ich für Sammlungen nicht zuständig bin, sind mir die Folgen einer unterbliebenen Anzeige nicht bekannt. Hinzu kommt erschwerend, dass bei überregionalen Sammlungen die Anzeige bei der entsprechenen Behörde, also z.B. auch beim Landkreis vorzunehmen ist. Eine Erlaubnis ist (leider) nicht mehr erforderlich schimpf
Ansonsten bliebe für den öffentlichen Verkehrsraum evtl. noch die Möglichkeit, wegen nicht vorhandener Sondernutzungserlaubnis einzuschreiten.
Mehr fällt mir momentan dazu auch nicht ein Kopfkratz .



Geschrieben von Boshamer am 22.12.2005 um 14:32:

 

In NRW ist das Sammlungsgesetz auch leider weggefallen, was zu erheblichen Schwierigkeiten mit diesen Drückern und auch Einnahmeverlusten bei unserer Stadt geführt hatte. Da haben sich die Politiiker auch was tolles einfallen lassen.

Tatsächlich bewegen sich diese Drücker nach Hinweisen von Rechtsanwälten, Staatsanwaltschaften und Richtern immer wieder in einer Grauzone.

Boshamer



Geschrieben von Jörg Wiesemeier am 23.12.2005 um 06:55:

 

Hej aus Hamm,
Ihr habt völlig richtig gehandelt. Seit Wegfall des Sammlungsgesetzes NRW hast du keine anderen Möglichkeiten mehr.

Gewerberechtlich ist da nichts zu machen, da ja keine Gewinnerzielung vorliegt.


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