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Geschrieben von Boshamer am 21.12.2005 um 11:35:

  Einsicht ins Führungszeugnis

Hallo aus Kierspe,

Frau X kommt zum Gewerbeamt und beantragt eine Reisegewerbekarte. Bei der Überprüfung wird festgestellt, dass Einträge im GZR (Ordnungswidrigkeiten) und im FZ (Straftatbestände) aufgeführt sind. Die Kollegin rät daraufhin Frau X, ihren Antrag zurückzuziehen, weil die Straftaten im FZ so erheblich sind und auch mit der früheren Gewerbeausübung im Zusammenhang stehen, dass dem Antrag auf RGK nicht stattgegeben werden kann.

Frau X überlegt eine Weile und will dann in das FZ und GZR gucken, was denn da so drin steht, weil sie "völlig überrascht" ist.

Meine Frage: Können wir einfach Einsicht gewähren??

Viele Grüße

Axel Boshamer



Geschrieben von Sven Rothe am 21.12.2005 um 11:46:

  RE: Einsicht ins Führungszeugnis

Ich kann zwar keine allgemeingültige Rechtsgrundlage dafür benennen, aber allein die Umstände, dass es um ihre eigenen Daten geht, dass sie sich selbst auch Auszüge aus dem GZR und FZ besorgen kann und dass ihr diese Sachverhalte spätestens im Verfahren zur Versagung der Erlaubnis vorgehalten werden müssen, sprechen mehr dafür als dagegen, ihr zum jetzigen Zeitpunkt Einsicht zu gewähren. Möglicherweise erkennt sie dann ihre Chancenlosigkeit und zieht den Antrag zurück. Ein aufwendiges Verwaltungsverfahren weniger...



Geschrieben von C. Schröder am 21.12.2005 um 11:52:

 

Das Einsichtsrechts ist im Bundeszentralregistergesetz geregelt. Die Einsichtnahme ist in den Diensträumen möglich, wenn ich mich nicht irre.

Außerdem kann ich mich meinem Vorredner nur anschließen, erspart sicherlich eine Menge Arbeit.



Geschrieben von Antonia Thien am 21.12.2005 um 11:55:

  RE: Einsicht ins Führungszeugnis

Hallo aus Meppen,

die Frage ist im BZRG geregelt. In § 30 Abs. 5 BZRG steht, dass die Behörde dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren hat.

Schöne Grüße
Antonia



Geschrieben von Boshamer am 21.12.2005 um 11:58:

  RE: Einsicht ins Führungszeugnis

Hallo an alle,

mein Bauchgefühl hat mir das gesagt, was ihr mir alle bestätigt habt.

Vielen Dank

Axel Boshamer



Geschrieben von Hubert Steinmetz am 21.12.2005 um 12:04:

 

Im Bezug auf das GZR siehe § 150 Abs. 5 GewO, letzter Satz, der da heißt: Die Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft zu gewähren.
Also auch ohne Bauchgefühl können sie mit ruhigem Gewissen Einsicht gewähren.



Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 21.12.2005 um 12:05:

 

Hallo!! ..... ein freundliches Moin aus Cloppenburg ....

und schon wieder volle Punktzahl für die Kollegin aus dem Emsland!


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