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Geschrieben von runrig1502 am 14.01.2008 um 20:26:

  Ablehnung Marktfestsetzung

Hallo bin noch neu hier und im Sachgebiet Gewerberecht.


wer kann mir einen Ablehungbescheid für einen Antrag auf Festsetzung eines Jahrmarktes wegen pers. Unzuverlässigkeit zur Verfügung stellen?

Danke

runrig 1502 Danke



Geschrieben von Ingolstadt am 15.01.2008 um 16:21:

  RE: Ablehnung Marktfestsetzung

lieber Kollege,

so ein Bescheid wird in der Praxis sehr selten vorkommen, daher kann die Suche nach einen zutreffenden Muster lange dauern. Prinzipiell unterscheidet sich dieser Bescheid aber nicht von anderen Ablehnungsbescheiden im Gewerberecht. Es kann daher auch eine Ablehung einer Gaststätten- oder Maklererlaubnis als Vorbild dienen. Unterschiedlich ist nur die Rechtsgrundlage, der § 69 a Abs. 1 Nr. 2 GewO.

Kurzvorschlag:

Die -Behörde- erlässt folgenden
Bescheid:

1. Der Antrag von ....... auf die Festsetzung des (Jahr..) marktes wird abgelehnt.
3. Ev. Androhung von Zwangsmitteln bei widerrrechtlicher Durchführung
3. Kostenentscheidung

Gründe:
1. Sachverhalt
2. rechtliche Würdigung

Der Antrag muss nach § 69 a Abs. 1 Nr. 2 GewO abgelehnt werden, da Herr/Frau/Firma die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Unzuverlässigkeit ergibt sich aus folgenden Tatsachen: .......

Aus den genannten Gründen steht zur Überzeugung der Behörde fest, dass Herr/Frau/Firma nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung bietet. Der Antrag ist daher abzulehnen, der Behörde steht hier kein Ermessen zu.

Begründung von Zwangsmaßnahmen, ev. Sofortvollzug und Kostenentscheidung.

Ich hoffe, aus diesem Rahmen lässt sich ein Bescheid erstellen

Beste Grüße



Geschrieben von runrig1502 am 15.01.2008 um 19:07:

  RE: Ablehnung Marktfestsetzung

Danke

sieht gut aus, daraus lässt sich doch was machen!!


Gruß aus der Deichstadt am Rhein



Geschrieben von Antonia Thien am 16.01.2008 um 11:54:

  RE: Ablehnung Marktfestsetzung

Tschuldigung, das hat jetzt rein gar nichts mit der Sache zu tun, ich bin bloß neugierig: Hat Ihr Kürzel "runrig1502" etwas mit der schottischen Gruppe mit dem kanadischen Sänger zu tun?

Viele Grüße
A. Thien



Geschrieben von karin koch am 10.11.2009 um 11:13:

  RE: Ablehnung Marktfestsetzung

Hallo Kollegen,

hat jemand einen Musterbescheid "Ablehnung Marktfestsetzung wegen fehlender Mitwirkung (z.B. weil Unterlagen trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgereicht werden) verfügbar?

Danke im Voraus !

Meine Fax-Nr. 03525/700-264



Geschrieben von Risse-Remmert, Kornelia am 03.07.2012 um 14:49:

 

Hallo Frau Koch,
haben Sie damals einen Musterbescheid bekommen oder selber einen aufgesetzt?
Mit freundlichem Gruß
K. Risse-Remmert



Geschrieben von tumari am 27.09.2012 um 10:56:

 

Hallo zusammen,

kann ich einen Antrag auf Weihnachtsmarkt nach § 69 a Absatz 1 Nr. 3 GewO ablehnen, da es im Naturschutzgebiet stattfinden soll und unsere zuständige Untere Landschaftsbehörde keine Genehmigung dafür erteilt? Oder ist ein Ablehnungsbescheid von unserer Kreisverwaltung (Untere Landschaftsbehörde) vorzunehmen?



Geschrieben von Manfred Milbrodt am 27.09.2012 um 11:45:

 

Hallo aus Schwentinental,

die Frage hatten wir hier schon einmal.

Tipp: BoardsucheSpitze!



Geschrieben von tumari am 27.09.2012 um 11:52:

 

super DANKE!!!!

Mist, zu früh gefreut. Werd auf die Seite leider nicht weitergeleitet :-(



Geschrieben von J. Simon am 27.09.2012 um 12:48:

 

Hallo Tumari,

der angegebene Link verweist auf eine Gestattung nach § 12 GastG, m.E. nicht ganz treffend.

In deinem Fall würde aus meiner Sicht der Weihnachtsmarkt dem öffentlichen Interesse widersprechen, wenn er ohne behördliche Genehmigung im Naturschutzgebiet stattfinden soll. Hier wird die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Gestalt des Naturschutzgesetzes gefährdet.

Es kommt die Ablehnung nach § 69 a Abs. 1 Zi. 3 GewO in Betracht.

VG J. Simon



Geschrieben von Manfred Milbrodt am 27.09.2012 um 16:05:

 

@ Kollege Simon.
da gehe ich dacore.

Allerdings bleibt auch Fakt: der Marktbetreiber braucht neben der Festsetzung (vordem) die Entscheidung der Naturschutzbehörde. Erst wenn dieser Antrag dann (auch für die Marktfestsetzungsbehörde bindend - vergleichbar Gaststätte u. Baugenehmigung) von der Nat.-behörde abgelehnt ist, käme (für mich) eine Prüfung nach 69 a in Betracht, weil ansonsten vorgreiflich u. nicht zuständig quasi im Namen der Nat.behörde entschieden würde.
Letzlich stellt sich dann auch die Frage, was will er ohne positiven "Naturschutz bescheid" noch mit einer Markfestsetzung Weißnicht



Geschrieben von Tommy123 am 14.03.2013 um 12:31:

 

Moin

möchte das Thema hinsichtlich der weiteren (z. B. baurechtlichen) Genehmigungen neben der Festsetzung eines Marktes noch mal aufgreifen:

Hier möchte ein Gewerbetreibender auf dem Parkplatzgelände einer größeren Supermarktkette einen Trödelmarkt (als Jahrmarkt) veranstalten. Wenn ich nun aber erfahre, dass der Parkplatz baurechtlich nicht für eine Veranstaltung dieser Art genehmigt ist, müsste ich dann die Festsetzung nach § 69a Abs. Nr. 3 (Widerspruch öffentliches Interesse - fehlende baurechtliche Genehmigung) mit entsprechender Begründung ablehnen? Ich sehe das erstmal so, habt Ihr andere Auffassungen?

Das Bauordnungsamt hat sich zu dieser Sache noch nicht geäußert, da die Kooperation (wie vielleicht in anderen Stäadten auch) leider nicht die beste ist. Wenn ich von den Kollegen keine Stellungnahme erhalten sollte, müsste ich den Markt aus gewerberechlticher Sicht doch festsetzen, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu habe ich auch den Passus in meinen Bescheiden, dass die Festsetzung das Erfordernis weiterer Erlaubnisse aufgrund der Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts, insbesondere des Gewerberechts, des Straßen- und des Straßenverkehrsrechts, des Baurechts und des Immissionsschutzrechts, nicht ausschließt. Was meint Ihr?



Geschrieben von J. Simon am 14.03.2013 um 12:42:

 

Hallo Tommy,

die Frage ist für mich nicht, ob der Parkplatz für diese Nutzung genehmigt ist, sondern ob er vorübergehend für diesen Zweck genutzt werden kann an den Tagen, an denen er nicht seinem bestimmungsgemäßen Zweck dient (Parken zu Geschäftszeiten des Baumarktes).

Bei uns klappt das im Wesentlichen. Problematisch sehe ich weniger die Baubehörde als das Verkehrsrecht, denn der Markt als solches muss als Veranstaltungsort ja auch Parkplätze nachweisen. Das würde ich vorab zunächst mit der Gemeindeordnungsbehörde und der Verkehrsbehörde klären.

Im Übrigen halte ich deinen Bescheid-Passus für nicht richtig, da du vor Erlass der Marktfesetzung die öffentlich-rechtlichen Belange zu prüfen hast. Erst wenn da keine Bedenken bestehen, kann die Festsetzung erfolgen. "Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass!" zählt da nicht.

Auf das Beteiligungsverfahren nach den MarktgewVwV sei an dieser Stelle verwiesen.

VG . Simon



Geschrieben von Runge am 14.03.2013 um 12:53:

 

Hallo aus Bad Fallingbostel,

bei uns werden Marktfestsetzungen überwiegend für Veranstaltungen beantragt, die am Sonntag stattfinden sollen. da steht regelmäßig das Nds. Feiertagsgesetz entgegen, wenn nicht aus besonderem Anlass im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden könnte.

Solche Veranstaltungen auf Parkplätzen großer Supermärkte können regelmäßig nur am Sonntag stettfinden, da die Märkte ihre Parkplätze an den anderen Tagen aufgrund der Öffnungszeiten selber brauchen.

Dagegen hat unser Bauamt bisher noch nichts gesagt; wenn eures keine Rückmeldung gibt, würde ich den Markt festsetzen, wenn es nicht noch andere Ablehnungsgründe gibt; eine (bisher noch) fehlende baurechtliche Erlaubnis könnte ja auch noch nachgeholt werden oder das Bauamt könnte die Veranstaltung auf dieser Schiene reglementieren bzw. ganz verhindern.

Darauf, dass die Festsetzung Erlaubnisse nach anderen Vorschriften nicht ersetzt, weisen wir auch hin.

Regina Runge



Geschrieben von Pieck, OA Düren am 14.03.2013 um 13:56:

 

Hallo,

laut Auskunft von unserem Bauamt muss eine Nutzungsänderung bei mehrmaligen Veranstaltungen gemacht werden.
Wir verlangen bei allen Sonntagsmärkten (sofern sie nicht einmalig sind) einen Nutzungsänderungsantrag (Nutzungsänderung vorhandener Parkflächen in Trödelmarkt). Es erfolgt auch immer eine Baugenehmigung nach § 75 i.V.m. § 68 Abs. 1 BauO NRW, da dort u. a. die Anzahl der Stellplätze nachgewiesen werden muss, Auflagen der Feuerwehr aufgenommen werden usw. Vor Erteilung der Baugenehmigung mache ich keine Festsetzuung nach der GewO.
Damit hatte ich bisher auch noch keine Probleme mit den Veranstaltern.
In der Festsetzung verweise ich dann auf die Baugenehmigung.

MfG
Thomas Pieck



Geschrieben von A.Pohnke am 13.03.2024 um 07:16:

  Ablehnung Marktfestsetzung

Guten Morgen in die Runde, Moin

kann mir vielleicht jemand mit einem Musterschreiben "Ablehung Festsetzungsantrag" helfen?

Grund:
Der Flohmarktveranstalter beantragte letzte Woche die Festsetzung für einen Flohmarkt, den er am 01.04.2024 durchführen wollte. Die Anbieterliste wies nur drei gewerbliche Anbieter auf und weitere Zuarbeiten fehlten gänzlich. Daraufhin kontaktierte ich den Veranstalter und erklärte ihm die Voraussetzungen für eine Festsetzung, die erfüllt sein müssen. Der Veranstalter war der Meinung, dass es bei anderen Behörden nie Schwierigkeiten gab und ich jetzt die Erste sei, die ihm vorschreiben möchte, wie die Zuarbeiten zu erfolgen haben. Des Weiteren gab er an, dass er mir nicht mehr gewerbliche Anbieter benennen könnte, da es ja schließlich wetterabhängig sei. Letztendlich war es eine "heiße" Diskussion und ich bat ihn, den Antrag zurück zu ziehen. Das tat er natürlich bis heute nicht.

Nun bin ich in der Pflicht, seinen Festsetzungsantrag kostenpflichtig abzulehnen. Daher meine Frage in die Runde, kann mir jemand mit einem Musterschreiben aushelfen? Das wäre super und ich sage schon mal vielen lieben Dank. Applaus

Grüße aus dem nebligen Rostock


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