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Geschrieben von anders am 24.11.2007 um 17:00:

  Erhalten die Automatenaufsteller und betroffenen Behörden jetzt mehr Rechte gegenüber dem BMWI/PTB?

Können Automatenaufsteller jetzt auch Einsicht in die messtechnischen Daten, etc. der PTB/BMWI nehmen?

Oder können jetzt bei möglichenn Ermittlungs- und Strafverfahren qualifizierte Beweis- oder Entlastungsunterlagen zur Anwendung kommen?

Weitere Hinweise hierzu liefert u. U. das Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 23.11.2007 – Az. 1 A 156/07 DE –

Umweltbundesamt muss Einsicht in messtechnische Untersuchungen über Dieselrußfilter gewähren

Das Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau hat das Umweltbundesamt verpflichtet, die ihm vorliegenden messtechnischen Untersuchungen zur Wirksamkeit von Rußfiltern für Dieselkraftfahrzeuge an den Kläger zur Einsicht herauszugeben.

Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau - Pressemitteilung Nr.: 002/07

Dessau-Roßlau, den 23. November 2007

(VG DE) Verpflichtung des Umweltbundesamtes zur Gestattung der Einsichtnahme in messtechnische Untersuchungen über Dieselrußfilter

Das Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau hat mit Urteil vom heutigen Tage das Umweltbundesamt verpflichtet, die ihm vorliegenden messtechnischen Untersuchungen zur Wirksamkeit von Rußfiltern für Dieselkraftfahrzeuge an den Kläger zur Einsicht herauszugeben. Das Umweltbundesamt ließ durch ein Institut in der Schweiz seit März 2006 die Grenzen der Leistungsfähigkeit sogenannter offener Abgasbehandlungssysteme im Hinblick auf die Grenzen der Leistungsfähigkeit dieser Partikelfilter untersuchen. Die Gutachten zu den untersuchten Nachrüstfiltern lagen dem Umweltbundesamt im Oktober 2006 vor. Anfang Dezember 2006 stellte das Umweltbundesamt im Beisein von Mitarbeitern der Gutachterstelle und des Bundesumweltministeriums die Ergebnisse der Studie den Herstellern vor. Auf der Grundlage dieser Erörterungen wurde der Gesamtbericht im Dezember 2006 nochmals überarbeitet. Das Umweltbundesamt gelangte auf der Grundlage von Erörterungen mit Mitarbeitern des Bundesumweltamtes zu der Auffassung, dass ergänzende Messungen durchzuführen seien, um prüfen zu können, ob die Filteranlagen den Maßgaben der Anlage 26 zur Straßenverkehrszulassungsordnung genügten. Einen Antrag des Klägers auf Einsichtnahme in diese Unterlagen beschied das Umweltbundesamt zunächst nicht. Auf die deshalb erhobene Untätigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau das Umweltbundesamt verpflichtet, die Unterlagen zur Einsichtnahme herauszugeben. Der Einwand des Umweltbundesamtes, die Untersuchungsergebnisse beruhten auf einer methodisch fehlerhaften Vorgehensweise des Gutachters und sei deshalb geeignet, zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen zu führen, hielt das Gericht nicht für stichhaltig. Dabei könne dahinstehen, ob das dem Umweltbundesamt vorliegende Gutachten die behaupteten methodischen Mängel tatsächlich aufweise. Das Umweltbundesamt habe auf die Klage im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Studie fehlerhaft sei. Die Herausgabe eines Gutachtens, das mit solchen seine Aussagekraft relativierenden Anmerkungen versehen sei, sei nicht mehr geeignet, Fehlvorstellungen hervorzurufen. Ohne Erfolg blieb auch der Einwand des Umweltbundesamtes, es seien im Anschluss an die Vorlage der Ergebnisse der Studie weitere Forschungsaufträge vergeben worden deren Ergebnisse abzuwarten sei. Die Vergabe weiterer Forschungsaufträge mit dem Ziel zu ermitteln, ob die Abgasnachbehandlungsanlagen den Vorgaben nach der Anlage 26 zur Straßenverkehrszulassungsordnung genügten, war nicht Gegenstand des ursprünglichen Untersuchungsauftrags, der mit dem Abschluss im Dezember 2006 vorlag.

Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau,
Urteil vom 23.11.2007 – Az. 1 A 156/07 DE –

Engels, Helmut
Pressesprecher

Gefunden unter: http://www.asp.sachsen-anhalt.de/presseapp/data/vg-de/2007/002_2007.htm


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