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Geschrieben von Puz_zle am 11.11.2007 um 07:15:

Text Berufsbetreuer = Gewerbeanmeldung

Moin Moin aus Thüringen,

in der Rechtsprechungsdatenbank Niedersachsen ist jetzt das Urteil des OVG Niedersachsen vom 29.08.2007 - Az. 7 LC 125/06 - veröffentlicht:

Zitat:
Leitsatz/Leitsätze

1. Berufsbetreuer sind verpflichtet, ihre Tätigkeit nach § 14 GewO anzuzeigen.
2. Ein Berufsbetreuer übt keinen Freien Beruf aus.


Quelle und Beschluss im Volltext: http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020060001257%20LC

Vorinstanz: VG Lüneburg, Bescheid vom 10.05.2006 - Az. 5 A 482/05 -



Geschrieben von Puz_zle am 11.07.2008 um 15:51:

  RE: Berufsbetreuer = Gewerbeanmeldung

Moin Moin aus Thüringen,

das BVerwG hat zwischenzeitlich die Beschwerde gegen die o. g. Entscheidung des OVG Niedersachsen im Revisionsverfahren zurückgewiesen:

Beschluss vom 11. März 2008, Az.: BVerwG 6 B 2.08

Zitat:
Leitsatz:
Ein Berufsbetreuer im Sinne des § 1897 Abs. 6 BGB übt keinen Freien Beruf, sondern ein Gewerbe aus und muss dessen Aufnahme gemäß § 14 Abs. 1 GewO der zuständigen Behörde anzeigen.


Quelle und Beschluss im Volltext: ü. http://www.bverwg.de/ bzw. hier:



Geschrieben von HaseV am 22.06.2011 um 14:32:

 

Ich habe heute ein Schreiben auf den Tisch bekommen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Hierin wird auf den Beschluss des Bund-Länder-Ausschusses verwiesen. Dieser hat die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2008 (Az. 6 B 2.08) bestätigt. Demnach handelt es sich bei den Berufsbetreuern um eine gewerbsmäßige Tätigkeit, womit diese der Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung unterliegen.

Der Bericht über die Herbstsitzung des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht" ist in der Zeitschrift Gewerbearchiv 2/2011, S. 67 ff., abgedruckt.



Geschrieben von Engelchen am 14.02.2013 um 10:53:

 

Moin ,

wir haben gerade die Anfrage einer Verfahrenspflegerin, ob die Tätigkeit ein Gewerbe darstellt und dementsprechend angemeldet werden muss.

Laut wikipedia (muss als Quelle auch mal reichen ) verbirgt sich hinter dieser Bezeichnung Folgendes:

"Der Verfahrenspfleger hat in Deutschland die Aufgabe, im Verfahren vor dem Betreuungsgericht (auf Bestellung eines Betreuers oder Anordnung einer Unterbringung) die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen. Er hat, ähnlich wie ein Rechtsanwalt, als Parteivertreter die gleichen Rechte und Pflichten für seinen "Mandanten". Für ihn gelten daher auch die gleichen Bestimmungen zum Datenschutz, zur Dokumentation (Aktenhaltung) und Aussageverweigerungsrecht.

Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln. Auch kann er darauf achten, ob alle möglichen freiwilligen Hilfen für den Betroffenen ausgeschöpft sind. (...)

Hierzu hat das Oberlandesgericht Frankfurt wie folgt Stellung genommen[1]: „Der Verfahrenspfleger ist Pfleger eigener Art. Er ist dem Betroffenen zur Seite zu stellen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. [...] Hintergrund der gesetzgeberischen Überlegung war hierbei speziell in Bezug auf das Unterbringungsverfahren, dass der Betroffene bei diesen besonders schweren Eingriffen in seine Freiheit nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens, für das er bestellt ist, die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachten, sondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.“ D.h. er vertritt, vergleichbar mit einem Rechtsanwalt oder juristischen Beistand, nur die Interessen des Kindes. (...)

Der Verfahrenspfleger kann Rechtsanwalt sein, muss es aber nicht, er kann sogar ehrenamtlich bestellt werden. Angesichts der notwendigen Kenntnisse des Gerichtsverfahrens dürfte dies in der Praxis aber wenig hilfreich sein. Bewährt haben sich Modelle, in denen auf eine pädagogische oder psychologische Grundausbildung (meist ein Studium) eine Fortbildung mit auch juristischen Inhalten aufgesetzt wird. (...)"

Ich würde diese Tätigkeit als Gewerbe (nach GewO) einordnen (ähnlich dem Berufsbetreuer). Steuerrechtlich ist es jedoch kein Gewerbe...soviel habe ich schon herausgefunden. Sehe ich das richtig?



Geschrieben von BernshausenL am 19.01.2016 um 13:42:

 

Hallo zusammen,

wie ist denn aktueller Stand bezüglich Gewerbeanmeldung der Verfahrenspfleger? Ich habe eine Frau die bereits eine Anmeldung als Berufsbetreuerin vorgenommen hat.

Jetzt geht es darum, ob für die Verfahrenspflege eine Ummeldung des Gewerbes wegen Erweiterung vorgenommen werden muss oder ob die Verfahrenspflege ein Freiberuf bleibt.

Meinungen, Erfahrungen, sonstige Hinweise?

Immer her damit und danke vorab! smile



Geschrieben von BernshausenL am 25.01.2016 um 15:42:

 

Keiner irgendeine Idee? Kopfkratz



Geschrieben von Engelchen am 25.01.2016 um 15:57:

 

Hallo,

ich glaube, wir haben die Tätigkeit damals als Gewerbe eingestuft ...

Wenn die Dame eh schon ein Gewerbe als Berufsbetreuerin angemeldet hat, ist die Erweiterung der Tätigkeit um Verfahrenspflege doch eigentlich keine große Sache!?



Geschrieben von BernshausenL am 26.01.2016 um 07:30:

 

Neee, ist es auch nicht. Nur wenn es falsch ist muss es ja nicht sein smile

Werde dann aber die Ummeldung vornehmen. Danke und schönen Tag noch! smile



Geschrieben von Emsland am 10.01.2018 um 16:11:

 

Moin Moin

habe ein Frage bezüglich der Tätigkeit des Berufsbetreuers.

Wir haben hier ein soziale Einrichtung die als eingetragener Verein tätig wird. Neben der Abgabe von kostenfreien Speisen und der Betrieb eines sozialen Kaufhauses beschäftigt der Verein auch zwei Berufsbetreuer. Der Verein hat hierfür kein Gewerbe angemeldet.

Nun kam die Frage auf, müssen die ein Gewerbe anmelden oder nicht.
Ich bin der Meinung, dass eine Gewerbeanmeldung durchgeführt werden muss sobald eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, bedeutet die sich die Dienste bezahlen lassen!!

Oder habe ich was übersehen?

Gruß



Geschrieben von HBinder am 10.01.2018 um 16:43:

 

Würde ich auch so beurteilen.



Geschrieben von Pedda am 11.01.2018 um 17:15:

 

Deren Tätigkeit wird sich sicherlich im wirtschaftlichen Zweckbetrieb des (gemeinnützigen) Vereins widerspiegeln. Von daher tendiere ich im Zusammenhang mit der Gewinnerzielungsabsicht ebenfalls zur Anmeldung.


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