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Geschrieben von Tasillo am 27.05.2005 um 21:49:

  GastG ändert sich!!!

Der Bundesrat hat heute - ebenso wie schon der Bundestag am 12.05. - einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zum "Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen" zugestimmt. Es handelt sich dabei um ein umfangreiches Artikelgesetz, mit dem u. a. auch das GastG geändert wird. Das vollständige Gesetzgebungsverfahren kann man unter http://dip.bundestag.de/gesta/15/E063.pdf nachlesen.

Wenn ich mich in den ganzen Plenardrucksachen nicht verheddert habe, gilt künftig die Beherbergung von Gästen nicht mehr als Gaststättenbetrieb. Außerdem ist für das Verabreichen alkoholfreier Getränke, unentgeltlicher Kostproben, zubereiteter Speisen sowie von Getränken und zubereiteten Speisen an Hausgäste von Beherbergungsbetrieben keine (in Worten: KEINE!!!) Erlaubnis mehr erforderlich.

"Auflagen" nach § 5 Abs. 2 GastG bleiben möglich., Auskunft und Nachschau ebenso.

Die Auswirkungen habe ich in den ketzten Tagen schon mit einigen Kollegen diskutiert: Trinkhallen und Imbiss-Betriebe ohne Alkoholausschank, aber auch viele Eiscafes etc. fallen definitiv aus der Erlaubnispflicht raus. Beschwerden werden wir trotzdem nachgehen müssen. Nur Gebühren gibt's keine mehr...

Bin auf die Reaktionen gespannt!

Viele Grüße aus Dortmund


Heike Tasillo



Geschrieben von Jörg Wiesemeier am 30.05.2005 um 19:49:

Daumen runter! RE: GastG ändert sich!!!

Hei aus Hamm,

es stimmt. Beherbergung ist kein Gaststättengewerbe mehr, genehmgiungspflichtig ist eigentlich nur noch die Abgabe von alkoholischen Geränken. Wie die Kollegin Tasillo ja gesagt hat, Auflagen können wir noch erteilen, Erlaubnisgebühren aber nicht mehr annehmen.

Schlimmer aber noch: Keine Vorprüfung durch uns mehr, keine Zuverlässigkeitsprüfung etc., keine Unterrichtung der IHK!!!

Und der Sinn? Z. Zt. keine Ahnung, denn eine eigentliche Deregulierung ist es ja nun nicht, es verwirrt und macht Kontrollen problematisch.

Also: Alles immer schön sportlich sehen.

Grüße aus Hamm
Jörg Wiesemeier



Geschrieben von René Land am 31.05.2005 um 11:58:

traurig RE: GastG ändert sich!!!

Hallo zusammen,

Frau Tasillo hat sich in den Plenardrucksachen nicht verheddert. Ich komme hier zum gleichen (leider nicht wirklich befriedigenden) Ergebnis.

Ich habe mal versucht, die anfallenden Änderungen in einer kleinen Synopse zusammenzufassen. Ich hoffe, ich habe nichts übersehen (ggf. bitte mail oder PN, wenn jemandem ein Fehler auffällt).

Bitte beachten: Es ändern sich u.a. auch die MaBV und die GewO

Viele Grüße

R. Land

Achtung: Der hier angebotene Download ist nicht mehr aktuell. Bitte die aktuelle Synopse aus der Database oder dem Beitrag vom 03. August 2005 verwenden.



Geschrieben von Hubert Steinmetz am 31.05.2005 um 12:01:

verrückt GastGänderung

moin, moin.

Dazu fällt mir eigentlich nur ein: armes Deutschland, wo führt das noch hin.
Mein erster Gedanke war - geschockt VERSETZEN LASSEN
Aber in anderen Ämtern wird es ja auch nicht besser. Da werde ich es wohl wie Kollege Wiesemeier angehen und sportlich sehen: ist eine neue Herausforderung für Höchstleistungen.
Vielleicht bringt das ja ein paar neue Stellen für Lebensmittelkontrolleure oder eine ganz neue Aufgabe: Speisenabgabestellenüberwacher.
Nicht unterkriegen lassen, Hubert Steinmetz großes Grinsen



Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 08.06.2005 um 14:07:

 

großes Grinsen Moin, Kolleginnen und Kollegen! Augen rollen

Etwas Gutes hat die Sache aber doch!

Nachdem unser Wirtschaftsminister in Niedersachsen Änderungen hinsichtlich der räumlichen Ausstattung von Gaststättenbetrieben (bis zu zehn Sitzplätzen ist keine Toilette - dafür aber eine Gaststättenerlaubnis erforderlich) veranlasst hatte, entfällt nun wenigstens dieses unnötige Erlaubnisverfahren.

Es war auch schon schwer genug, einem Imbissbetreiber zu erklären, dass er während der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten zwar Sitzplätze zur Verfügung stellen darf, nach Eintritt der Ladenschlusszeiten diese aber seinen Gästen wieder wegnehmen müsse.
Bei enger Auslegung hätte dieses bedeutet: Um 19.50 Uhr betrete ich einen Imbiss, der aufgrund der länderspezifischen Regelung bis 20.00 Uhr max. 10 Sitzplätze aufstellen darf. Ich setze mich hin. Um 19.55 kommt der Wirt, nimmt die Bestellung auf, brät mein Schnitzel und die Pommes; serviert mir gegen 20.10 Uhr das Essen, stellt es mir hin und nimmt auf dem Rückweg gleich die Sitzplätze wieder mit (denn mein Wirt ist nicht nur schnell sondern auch ungemein den rechtlichen Bestimmungen verpflichtet).

Verstehen konnte das bisher keiner, und ehrlich gesagt, ich auch nicht.

Aber wie schön, dass wir hier in Deutschland alles geregelt haben und auch kräftig weiter regeln, wenn auch unter dem Motto: "Jetzt wird kräftig vereinfacht!"

Die sportliche Schiene vom Kollegen Wiesemeyer ist schon nicht schlecht und hilft ungemein weiter. Denn eines ist jetzt schon klar: durch die Möglichkeiten, länderspezifische Vereinfachungstatbestände zu schaffen, ist davon auszugehen, dass auch vereinfacht wird. Also gibt es wieder neue länderspezifische Regelungen und da man den Sachbearbeitern an der Basis ja auch sagen muss, wie dieses zu verstehen ist, auch die entsprechende Rd.-Erlasse, Verfügungen und dergleichen.

Für mich stellt sich aufgrund der kommenden Änderungen jetzt schon mal folgende Frage:
Wie erkläre ich dem Kioskbetreiber, der aufgrund seiner (wenn auch vielfach sehr großzügig gehandhabten) Erlaubis zum Betrieb einer Trinkhalle den Sperrzeitregelungen unterfiel, dass es für ihn doch nur Vorteile bringt, wenn er künftig keine Erlaubnis mehr braucht, dafür aber schon um 20.00 Uhr schließen darf und wie andere Geschäftsleute auch ein langes Wochenende hat?? Wenn er mich dann noch fragt, warum denn die Tankstellen rund um die Uhr öffnen und an an allen Tagen im Prinzip alles verkaufen dürfen, kann ich nur noch ein "sportlich-dümmliches Grinsen" auflegen und auf die Weisheit und weitreichenden Erkenntisse derjenigen verweisen, die es für ihn vereinfacht haben.

Also, was soll es - sportlich sehen und dabei viel Spaß an der Arbeit haben und munter bleiben!
Kramer, Stadt Cloppenburg



Geschrieben von René Land am 08.06.2005 um 14:36:

 

Zitat:
Original von Kramer-Cloppenburg

Für mich stellt sich aufgrund der kommenden Änderungen jetzt schon mal folgende Frage:
Wie erkläre ich dem Kioskbetreiber, der aufgrund seiner (wenn auch vielfach sehr großzügig gehandhabten) Erlaubis zum Betrieb einer Trinkhalle den Sperrzeitregelungen unterfiel, dass es für ihn doch nur Vorteile bringt, wenn er künftig keine Erlaubnis mehr braucht, dafür aber schon um 20.00 Uhr schließen darf und wie andere Geschäftsleute auch ein langes Wochenende hat??


Ich denke mit dem freien Wochenende wird es nix... Zunge raus

Unterfällt denn die nunmehr erlaubnisfreie Trinkhalle nicht mehr der Sperrzeit? Ich kann da in § 18 GastG keine Unterscheidung finden. Ausschlaggebend dürfte doch wohl sein, dass die Trinkhalle überhaupt dem GastG unterliegt (vgl. Michel/Kienzle/Pauly Das Gaststättengesetz, § 18, RdNr. 2). Dies ist ja noch der Fall, denn das Verabreichen von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle bleibt zumindest Gaststättengewerbe (wenn auch - in Abhängigkeit vom Angebot - möglicherweise erlaubnisfrei). Ehrlich gesagt kann ich mir kaum eine Trinkhalle vorstellen, an der es nur "Apfelsaft" gibt großes Grinsen . Somit dürfte diese auch nach wie vor erlaubnispflichtig sein.

Viele Grüße
R. Land



Geschrieben von Sabine Naumann am 09.06.2005 um 11:08:

geschockt Inkrafttreten

Wir hier in Kiel haben auch Freude an der Frage, wann das Ganze nun in Kraft tritt:

Nach Studium des Art. 82 Abs. 2 GG werde ich jetzt täglich im Internet nach der Veröffentlichung des nächsten Bundesgesetzblattes forschen müssen, um zu erfahren, ob die Erlaubnisfreiheit uns vielleicht mitten in der Kieler Woche erwischt. Dann hätten wir gut zu tun mit der Neuberechnung und Rückgewähr der Gebühren für die Gestattungen.

Ist schon toll, wie man informiert wird...

Sabine Naumann, Stadt Kiel



Geschrieben von René Land am 09.06.2005 um 19:18:

Lampe

Hallo Frau Naumann,

zunächst mal schöne Grüße nach Kiel.

Aus den Plenardrucksachen geht hervor, dass die Änderungen zum ersten Tag des Monats in Kraft treten, der auf den Monat folgt, in dem das Gesetz verkündet wurde (Artikel 12).

Einfach ab und zu mal in das Forum schauen, wir haben sicherlich sehr schnell die Info drin.

Generell empfehle ich natürlich immer einen Blick auf die Seite des Bundesanzeiger-Verlages zu werfen. Unter diesem Link finden Sie immer die aktuellsten Gesetzblätter in einer "Nur-Lese-Version".

Viele Grüße

R. Land



Geschrieben von Sabine Naumann am 10.06.2005 um 09:03:

 

Einen schönen Gruß zurück,

und vielen Dank. Artikel 12 hatte ich übersehen, den Link kannte ich.

Hier haben wir nun diesen Fall:

Ein Pizza-, Getränke-, Zigaretten- und ähnliche Feierabendartikel- Lieferservice (nicht konzessioniert) wurde von uns gerügt, weil er nach 20 Uhr Pizzas an Selbstabholer abgibt. Die Speisekarte weist gut 150 verschiedene Speisen aus, der Laden ist winzig, bietet also kaum Platz für Stehtische o.ö..

Nun müsste er doch eigentlich nach der Änderung als Gastwirt ohne Konzession jedenfalls die Lebensmittel + Zubehör auch nach Ladenschluss direkt abgeben können, oder? Oder sollen wir da jetzt kleinlich sein und einen Gastraum verlangen, wo wir doch jedem Kiosk den Getränkekonsum vor dem Geschäft als Verzehr an Ort und Stelle zurechnen und eine Konzession verlangen???

Ich meine, hier bleibt nur noch die Abgrenzung Einzelhandel/ Gaststätte zu prüfen, da wohl bauordnungsrechtlich und von der Lebensmittelaufsicht keine neuen Forderungen gestellt werden dürften.

Sabine Naumann



Geschrieben von Jörg Wiesemeier am 10.06.2005 um 09:54:

  Änderung GastG

Hei aus Hamm,
der Ausschank alkoholfreier Getränke ist zwar erlaubnisfrei, jedoch betreibt immer noch ein Gaststättengewerbe, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht.

Somit unterliegen die Trinkhallenbetreibern immer noch den anderen Regelungen des GastG, insbesondere § 5 - Auflagen -, § 7 - Nebenleistungen -, § 18 - Sperrzeit -.

In echtem Deutsch:
Anzeige nach § 14 GewO reicht aus, um mit dem Trinkhallengewerbe alle Vorteile zu nutzen, die ich früher nur mit der Erlaubnis hatte.

Für den Betreiber ändert sich also im Betriebsablauf nichts.

Die Frage, die sich uns jetzt z. Zt. stellt ist:

Im laufenden Monat kommen Trinkhallen- und Pommesbudenbetreiber zu uns und beantragen eine Erlaubnis.
Da wir von der Gesetzesänderung wissen, wäre es ja unfair, das volle Programm zu fahren.
Wir haben uns jetzt überlegt, dass wir bei den Betrieben, die von der Änderung des GastG profitieren, nur eine vorläufige Erlaubnis erteilen und auch nur hierfür die Gebühren kassieren. Die Antragsteller bekommen ein Schreiben in die Hand gedrückt, dass eine Gesetzesänderung ansteht und wir uns vorbehalten, weitere Unterlagen und Gebühren nachfordern.

Gleiches gilt für Veranstaltungen, die nach dem 1.7. stattfinden, ich rechne mit einer Veröffentlichung in diesem Monat.

Meldet euch mal, was ihr davon haltet oder wie ihr vorgeht und

alles immer schön sportlich sehen.

Viele Grüße aus dem sonnigen Hamm,
alles wird gut.

Jörg Wiesemeier



Geschrieben von Sabine Naumann am 10.06.2005 um 10:13:

  RE: Änderung GastG

Hallo nochmal,

wir erteilen eine Vorerlaubnis, wenn die Leute mit der Betriebsaufnahme nicht bis Juli warten wollen. Im letzteren Fall bitten wir, nur das Gewerbe anzumelden und kurz vor Betriebsbeginn zur Sicherheit bei uns anzufragen, ob die Änderung schon gilt.

Ansonsten besprechen wir natürlich gründlich, dass wirklich kein Alkoholausschank stattfinden darf.

Bei Neuanträgen gibt es keine Vorerlaubnis. Dort starten wir die üblichen Prüfungen (Brandschutz, Bauordnungsamt, STUB etc.), weil wir´s noch dürfen bzw. weil die Anforderungen auch später noch erfüllt werden müssen.

Wir haben uns darauf geeinigt, dann nur 1/3 der Gebühren zu nehmen.

Gruß aus Kiel

Sabien Naumann



Geschrieben von René Land am 03.08.2005 um 23:25:

  aktualisierte Synopse zum GastG

Hallo liebe Kollegen,

leider hat sich bei der bereits veröffentlichten Kurz-Synopse zum GastG ein Fehler eingeschlichen. Ich habe deshalb eine aktualisierten Fassung in der Anlage beigefügt.

Die Synopse steht zukünftig auch unter dem Button "Database" zum Download aus der Foren-Datenbank bereit.

Synopse zum GastG:
Die Erprobungsklausel ist nicht § 36 sondern § 32

Freundliche Grüße

R. Land


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